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Kommunikation & Sicherheit

Gewalt gegen Rettungs- und Einsatzkräfte: Was können Arbeitgeber und Träger dagegen tun – und was müssen sie?

Gewalt gegen Einsatzkräfte ist keine gefühlte Bedrohung, sondern belegt. In einer Befragung der Ruhr-Universität Bochum unter Einsatzkräften der Feuerwehren und Rettungsdienste in Nordrhein-Westfalen (Erhebung Mai/Juni 2017, 812 Teilnehmende von 4.500 Angeschriebenen) gaben die 335 Befragten aus dem Rettungseinsatz für die zwölf Monate davor an: 91,9 Prozent verbale, 74,9 Prozent nonverbale und 25,7 Prozent körperliche Übergriffe – Rettungseinsatzkräfte waren damit mit 94,3 Prozent Gesamtbetroffenheit mehr als doppelt so oft betroffen wie reine Brandeinsatzkräfte (41,9 Prozent). Auch die polizeilich erfassten Zahlen liegen hoch: Für 2024 weist das Bundeskriminalamt 1.012 Opfer bei der Feuerwehr und 2.916 Opfer bei den sonstigen Rettungsdiensten aus – bei Letzteren der höchste Wert seit Beginn der vergleichbaren Zeitreihe 2018. Arbeitgeber und Träger sind nicht nur moralisch, sondern arbeitsschutzrechtlich in der Pflicht: Sie müssen die Gefährdung beurteilen und Maßnahmen treffen (§§ 3, 5 ArbSchG). Wie das für Einsatzdienste konkret aussieht, beschreibt die DGUV Information 205-027 – von der Einsatzvorbereitung über Deeskalationstraining bis zur Nachsorge nach einem Übergriff.

Stand: 7. August 2026

Wie groß ist das Problem wirklich? Zwei Datenquellen, sauber getrennt

Beim Thema Gewalt gegen Einsatzkräfte kursieren viele Zahlen, oft ohne Quelle und ohne Jahr. Wir nennen deshalb nur belastbare Erhebungen – und sagen jeweils dazu, wer wann wie erhoben hat. Denn zwei ganz unterschiedliche Datenquellen werden im Netz gern vermischt: eine Befragung der Betroffenen und eine polizeiliche Straftatenstatistik. Sie messen nicht dasselbe, und keine der beiden darf man mit der falschen Stichprobe verwechseln.

Die Befragung der Einsatzkräfte (Ruhr-Universität Bochum, 2017)

Die Untersuchung stammt vom Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum (Prof. Dr. Thomas Feltes, Dipl.-Jur. Marvin Weigert), im Auftrag des NRW-Innenministeriums, des NRW-Arbeitsministeriums, der Unfallkasse NRW und der komba gewerkschaft nrw. Angeschrieben wurden rund 4.500 Einsatzkräfte der Feuerwehren und Rettungsdienste in Nordrhein-Westfalen; geantwortet haben 812, das entspricht einer Rücklaufquote von 18 Prozent. Die Erhebung fand von Mai bis Juni 2017 statt, der Abschlussbericht erschien im Januar 2018.

Die Studie unterscheidet nach Einsatzart: 335 Befragte waren überwiegend im Rettungseinsatz tätig, 399 im Brandeinsatz, 52 in gemischten Einsätzen. Für die 335 Befragten aus dem Rettungseinsatz ergaben sich für die zwölf Monate vor der Befragung folgende Werte:

Zum Vergleich: Über alle 812 Befragten hinweg – also einschließlich der reinen Brandeinsatzkräfte – lagen die Werte spürbar niedriger: 60,0 Prozent verbale, 48,8 Prozent nonverbale, 12,7 Prozent körperliche Gewalt. Der Unterschied ist selbst der stärkere Befund: Insgesamt gaben 94,3 Prozent der Rettungseinsatzkräfte mindestens eine Form von Gewalt an, gegenüber 41,9 Prozent der reinen Brandeinsatzkräfte. Wer im Rettungsdienst arbeitet, ist damit ungleich stärker betroffen als im Brandeinsatz.

Wichtig zur Einordnung der Methode: Es handelt sich um eine Befragung, keine Vollerhebung. Die Teilnahme war freiwillig, die Rücklaufquote lag bei 18 Prozent. Solche selbstselektiven Befragungen können die Betroffenheit überzeichnen, weil sich Betroffene eher beteiligen – das schreibt der Abschlussbericht selbst so. Die Zahlen zeigen also verlässlich, dass Gewalt für Einsatzkräfte im Rettungsdienst alltäglich ist – sie taugen aber nicht als exakte Quote für alle Einsatzkräfte bundesweit. Genau diese Ehrlichkeit fehlt den meisten Schlagzeilen zum Thema.

Die polizeiliche Statistik (BKA-Bundeslagebild 2024)

Die zweite Quelle ist die polizeilich erfasste Kriminalität, zusammengefasst im Bundeslagebild „Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte“ des Bundeskriminalamts. Die aktuelle Ausgabe für das Berichtsjahr 2024 erschien am 29.12.2025. In einem eigenen Exkurs weist sie auch Straftaten gegen Feuerwehr und sonstige Rettungsdienste aus:

Die Kategorie „sonstige Rettungsdienste“ umfasst laut BKA nicht nur den Rettungsdienst im engeren Sinn, sondern auch Technisches Hilfswerk, Bergwacht und Wasserrettung. Bei den sonstigen Rettungsdiensten ist die Opferzahl 2024 der höchste Wert seit 2018 – dem Beginn der vergleichbaren Zeitreihe, denn erst zum 1. Januar 2018 wurden die entsprechenden Straftatenschlüssel in der Polizeilichen Kriminalstatistik eingeführt. Bei der Feuerwehr ist ein durchgehender Anstieg über mehrere Jahre anders als bei den Rettungsdiensten nicht zu belegen: Zwischen 2020 und 2021 sanken die Opferzahlen dort sogar, erst danach stiegen sie wieder.

Wichtig zur Einordnung: Diese Statistik zählt nur polizeilich erfasste Straftaten. Verbale Anpöbelei und viele Vorfälle, die nicht zur Anzeige kommen, tauchen hier gar nicht auf. Die Statistik untertreibt das tatsächliche Ausmaß also eher, während die Befragung es tendenziell überzeichnet.

Warum beide Zahlen zusammengehören – und was sie nicht sagen

Die zwei Quellen ergänzen sich: Die Befragung zeigt, wie verbreitet Übergriffe im Erleben der Einsatzkräfte sind; die polizeiliche Statistik zeigt die härteren, angezeigten Fälle und deren Entwicklung über die Jahre. Beide belegen ein hohes Niveau. Keine der beiden erlaubt aber die oft gehörte Aussage „Gewalt gegen Einsatzkräfte hat sich verX-facht“. Solche Steigerungsbehauptungen sind ohne saubere Zeitreihe mit gleicher Methode nicht belegbar – die Befragungen von 2011, 2014, 2017 und 2023 sind methodisch nicht vergleichbar, und die polizeiliche Zeitreihe beginnt aus rechtlichen Gründen erst 2018. Belegbar ist: Übergriffe sind häufig, sie werden polizeilich auf hohem Niveau erfasst, und der Handlungsbedarf ist real.

Warum Einsatzkräfte besonders betroffen sind

Rettungs- und Einsatzkräfte arbeiten dort, wo Menschen in Ausnahmezuständen sind: nach Unfällen, in Notlagen, unter Alkohol- und Drogeneinfluss, in Panik oder Aggression. Sie können der Situation nicht ausweichen – anders als eine Verkäuferin, die einen Aggressor aus dem Laden verweisen kann, muss die Rettungskraft hin, wo der Konflikt ist. Nach der RUB-Studie ereigneten sich 2017 rund 68,5 Prozent der körperlichen Übergriffe abends und nachts (18:00 bis 04:59 Uhr), bei verbaler und nonverbaler Gewalt lag der Anteil in diesem Zeitfenster bei jeweils rund 60 Prozent. In Großstädten mit über 500.000 Einwohnern kam es doppelt so häufig zu Übergriffen wie in der nächstkleineren Städtegröße. Bei rund der Hälfte der körperlichen Übergriffe (55,2 Prozent) war der Täter erkennbar alkoholisiert. Diese Rahmenbedingungen lassen sich nicht wegtrainieren. Genau deshalb setzt wirksame Prävention nicht nur bei der einzelnen Einsatzkraft an, sondern bei der Organisation.

Was Arbeitgeber und Träger tun müssen – die Rechtslage

Der Schutz der Beschäftigten ist keine freiwillige Kür, sondern Arbeitsschutzpflicht. Sie gilt für Einsatzdienste wie für jeden anderen Betrieb:

Zusätzlich stellt das Strafrecht Einsatzkräfte unter besonderen Schutz: § 115 Abs. 3 StGB erfasst tätliche Angriffe auf Helfende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und eines Rettungsdienstes im Einsatz ausdrücklich.

Aus der Gefährdungsbeurteilung folgen die Maßnahmen – geordnet nach dem STOP-Prinzip: erst Substitution, dann technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Maßnahmen. Ein Deeskalationstraining ist eine personenbezogene Maßnahme. Es ist wichtig, ersetzt aber keine organisatorischen Vorkehrungen wie klare Einsatzabsprachen mit der Polizei oder Rückzugsregeln. Die grundsätzliche Kette – von der Gefährdungsbeurteilung zur Schulungspflicht – erklärt ausführlich der Artikel Muss ein Betrieb seine Mitarbeiter vor Gewalt am Arbeitsplatz schützen?.

Was hilft: die DGUV Information 205-027 in der Praxis

Für Einsatzdienste gibt es eine eigene, zielgruppengenaue Handlungshilfe: die DGUV Information 205-027 „Prävention von und Umgang mit Übergriffen auf Einsatzkräfte der Rettungsdienste und der Feuerwehr“. Sie ordnet die Maßnahmen entlang des Einsatzverlaufs.

Vor dem Einsatz: Vorbereitung und Absprachen

Ein großer Teil der Prävention passiert, bevor überhaupt etwas geschieht. Die DGUV Information empfiehlt einheitliche Verfahren und feste Absprachen mit der Polizei, damit jede Einsatzkraft weiß, wie sie in einer zugespitzten Lage handelt und wann polizeiliche Unterstützung angefordert wird. Dazu gehören klare Regeln für die Eigensicherung und für den Rückzug aus einer gefährlichen Situation.

Im Einsatz: Deeskalation

Im Einsatz selbst steht Deeskalation im Mittelpunkt – das Entschärfen einer angespannten Lage durch Sprache, Stimme und Körperhaltung, bevor sie kippt. Für Einsatzkräfte ist das die praktisch wichtigste Kompetenz, weil sie der Situation nicht ausweichen können. Was Deeskalation genau von Selbstbehauptung und Selbstverteidigung unterscheidet, steht im Artikel Selbstbehauptung, Selbstverteidigung, Deeskalation – was ist der Unterschied?.

Nach einem Übergriff: Meldung und Nachsorge

Nach einem Übergriff zählt zweierlei. Erstens die Meldung und Dokumentation: Jeder Vorfall sollte erfasst werden – als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und zur rechtlichen Absicherung. Arbeitsunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit sind nach § 193 SGB VII meldepflichtig. Die DGUV stellt für Einsatzdienste einen eigenen Meldebogen bereit. Zweitens die Nachsorge: Nach belastenden Ereignissen ist psychische Erste Hilfe durch besonders geschulte Kräfte sinnvoll; die Unfallversicherungsträger bieten psychologische Soforthilfe und übernehmen bei Bedarf die weitere Behandlung. Betriebliche Modelle wie die kollegiale Erstbetreuung sind bewährt.

Was ein gutes Sicherheitstraining für Einsatzdienste leistet – und was nicht

Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als jedes Versprechen. Ein Sicherheits- und Deeskalationstraining kann die Handlungssicherheit der Einsatzkräfte stärken: Es schult, angespannte Situationen früh zu erkennen, in Sprache und Haltung souverän zu bleiben und sich im Ernstfall zu schützen. Dafür spricht viel, und es ist der personenbezogene Baustein, den die DGUV-Information ausdrücklich vorsieht.

Was ein Training nicht leisten kann: Übergriffe verhindern, die aus den Rahmenbedingungen des Einsatzes entstehen – Alkohol, Drogen, Ausnahmezustand, Nacht. Ein Deeskalationstraining ersetzt keine organisatorische Prävention und keine Polizeiabsprache. Wer ein Training als Rundum-Schutz verkauft, verspricht zu viel. Der ehrliche Nutzen liegt darin, dass geschulte Kräfte mehr Situationen entschärfen, bevor sie eskalieren – und im Ernstfall handlungsfähiger bleiben.

Das Angebot der Kurszeit GmbH

Die Kurszeit GmbH bietet aus der Rubrik Kommunikation & Sicherheit zwei passende Formate an, beide inhouse und auf eure Berufsgruppe zugeschnitten:

Was ein solches Training leisten kann und was nicht, sagen wir vorab offen. Ob und wie es in eure Gefährdungsbeurteilung passt, klären wir im Gespräch.

Grundlage: §§ 3, 5 ArbSchG (Arbeitsschutzpflicht, Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen); § 8, § 193 SGB VII (Arbeitsunfall, Anzeigepflicht); § 115 Abs. 3 StGB (Schutz von Helfenden im Einsatz); DGUV Information 205-027; Ruhr-Universität Bochum / Unfallkasse NRW, Abschlussbericht „Gewalt gegen Einsatzkräfte der Feuerwehren und Rettungsdienste in Nordrhein-Westfalen“ (2018); Bundeskriminalamt, Bundeslagebild „Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte“ 2024.

Häufige Fragen

Wie viele Einsatzkräfte sind von Gewalt betroffen?

In einer Befragung der Ruhr-Universität Bochum unter Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen (Erhebung 2017, 812 Teilnehmende von 4.500 Angeschriebenen) gaben die 335 Befragten aus dem Rettungseinsatz an, in den zwölf Monaten davor zu 91,9 Prozent verbal und zu 25,7 Prozent körperlich angegriffen worden zu sein. Über alle 812 Befragten hinweg lagen die Werte niedriger, bei 60,0 bzw. 12,7 Prozent. Es ist eine freiwillige Befragung mit 18 Prozent Rücklauf, keine exakte Quote für alle Einsatzkräfte bundesweit.

Nimmt die Gewalt gegen Einsatzkräfte zu?

Das Bundeskriminalamt weist für 2024 1.012 Opfer bei der Feuerwehr und 2.916 Opfer bei den sonstigen Rettungsdiensten aus (Bundeslagebild, veröffentlicht am 29.12.2025). Bei den sonstigen Rettungsdiensten ist das der höchste Wert seit Beginn der vergleichbaren Zeitreihe 2018, bei der Feuerwehr ging die Opferzahl gegenüber dem Vorjahr leicht zurück. Eine exakte Steigerungsquote über viele Jahre lässt sich mangels einheitlicher Erhebungsmethode seriös nicht angeben.

Muss ein Träger seine Einsatzkräfte schützen?

Ja. Die Schutzpflicht folgt aus §§ 3 und 5 ArbSchG und schließt die psychischen Belastungen ausdrücklich ein. Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die Maßnahmen ab – von organisatorischen Vorkehrungen bis zum Deeskalationstraining.

Welche Handlungshilfe gilt speziell für Rettungsdienst und Feuerwehr?

Die DGUV Information 205-027 „Prävention von und Umgang mit Übergriffen auf Einsatzkräfte der Rettungsdienste und der Feuerwehr“. Sie ordnet Prävention, Deeskalation und Nachsorge entlang des Einsatzverlaufs und stellt einen Meldebogen bereit.

Ist ein Angriff im Dienst ein Arbeitsunfall?

Ja, wenn der innere Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht – die Einsatzkraft also wegen ihres Dienstes zum Opfer wird (§ 8 SGB VII). Dann greifen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, einschließlich psychotherapeutischer Behandlung.

Was bringt ein Deeskalationstraining konkret?

Es kann die Handlungssicherheit stärken: Situationen früher erkennen, souverän bleiben, sich schützen. Es kann Übergriffe aber nicht sicher verhindern, die aus Alkohol, Drogen oder Ausnahmezuständen entstehen. Ein Training ist ein Baustein, kein Rundum-Schutz.

Reicht ein Training allein aus?

Nein. Nach dem STOP-Prinzip ist ein Training eine personenbezogene Maßnahme und steht hinter organisatorischen Vorkehrungen – etwa festen Absprachen mit der Polizei, Rückzugsregeln und einer verlässlichen Nachsorge. Das Training ergänzt diese, es ersetzt sie nicht.

Sicherheitstraining für Rettungs- und Einsatzkräfte bei der Kurszeit GmbH

Wir sagen vorab offen, was ein Training leisten kann und was nicht. Ob und wie es in eure Gefährdungsbeurteilung passt, klären wir gemeinsam.

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Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.