Kurszeit
Brückenbauer · Für Betriebe und Schulen

Erste-Hilfe-Dokumentation: dein digitales Verbandbuch

Du trägst in fünf Schritten ein, was passiert ist und was ihr getan habt, und bekommst ein Blatt im A4-Format zum Ausdrucken oder als PDF. Wir speichern nichts davon, weil alles in deinem Browser bleibt.

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Dein Eintrag

  1. Schritt 1: Wer und wann
  2. Schritt 2: Was ist passiert
  3. Schritt 3: Was wurde getan
  4. Schritt 4: Meldung prüfen
  5. Schritt 5: Blatt drucken

Wer und wann

Wann ist es passiert?

Wenn du die Uhrzeit nicht genau kennst, trag die ungefähre ein.

Der Unternehmensteil, zum Beispiel Lager, Büro 2. Etage oder Werkstatt.

Steht oben auf dem Blatt.

Gut zu wissen

Hier steht, was die Vorschriften verlangen, damit du jede Angabe nachlesen kannst, bevor du sie weitergibst.

Was schreibt die DGUV vor?

§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 sagt wörtlich: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.“

Jede Leistung zählt, auch ein Pflaster, weil die Aufzeichnung später belegen kann, dass eine Verletzung bei der versicherten Tätigkeit entstanden ist. Das hilft vor allem, wenn Monate danach Spätfolgen auftreten (DGUV Information 204-021).

Welche Angaben gehören in den Eintrag?

Die DGUV Information 204-021 nennt diese Angaben, und genau sie fragen wir ab:

  • Name der verletzten oder erkrankten Person
  • Datum und Uhrzeit des Unfalls
  • Ort (Unternehmensteil)
  • Hergang
  • Art und Umfang der Verletzung oder Erkrankung
  • Name der Zeugen
  • Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung
  • Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Name des Ersthelfers

Zusätzlich fragen wir nach Rettungsdienst, Arztbesuch und der Art des Ereignisses, damit du die Meldung an die Unfallversicherung leichter beurteilst.

Wie lange und wo bewahrst du es auf?

Fünf Jahre lang musst du die Dokumentation verfügbar halten (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Auf dem Blatt rechnen wir ab dem Tag der Erste-Hilfe-Leistung, sodass du das früheste Datum zum Vernichten direkt ablesen kannst.

Die DGUV empfiehlt, die ausgefüllten Formulare an einem Ort zu sammeln, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann. Ein Aktenordner im abschließbaren Schrank erfüllt das, solange nur Berechtigte den Schlüssel haben. Einzelne Blätter haben den Vorteil, dass niemand die Einträge anderer Personen mitliest.

Wann brauchst du eine Unfallanzeige?

Du erstattest sie, wenn ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat (§ 193 Abs. 1 SGB VII; DGUV). Die Frist beträgt drei Tage, nachdem du von dem Unfall Kenntnis erlangt hast (§ 193 Abs. 4 SGB VII).

  • Die Anzeige geht an deine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, online über das Serviceportal der Unfallversicherung.
  • Ein Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet mit, und du informierst Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt (§ 193 Abs. 5 SGB VII).
  • Unterliegt dein Betrieb der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht, bekommt auch die zuständige Landesbehörde eine Durchschrift (§ 193 Abs. 7 SGB VII).
  • Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden meldest du sofort (DGUV).
  • Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, zeigst du auch das an (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
Was zählt als Wegeunfall?

Als versicherte Tätigkeit gilt auch der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Die DGUV nennt als Beispiel den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Unfallanzeige gelten dieselben Grenzen wie bei einem Arbeitsunfall.

Stand und Zweck

Dieses Formular ist ein kostenloses Hilfsmittel der Kurszeit GmbH und bildet die Dokumentationspflicht nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 ab. Stand der genannten Vorschriften: 20.10.2026. Die Angaben ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls durch den Unternehmer, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt. Ob ein Vorfall anzuzeigen ist und wie lange welche Unterlagen aufzubewahren sind, entscheidet der Betrieb.

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Quellen

Alle Rechtsquellen haben wir am 20.10.2026 im Wortlaut gelesen.