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Erste Hilfe im Betrieb · Fristen

Wie oft muss die Erste-Hilfe-Ausbildung aufgefrischt werden?

Betriebliche Ersthelfer müssen ihre Ausbildung alle 2 Jahre durch eine Fortbildung (9 Unterrichtseinheiten) auffrischen. Diese Frist ist verbindlich: Wird sie überschritten, zählt die Person formal nicht mehr als benannter Ersthelfer — dein Betrieb kann dadurch unter die vorgeschriebene Quote rutschen, und genau darin liegt das Haftungsthema. Die gute Nachricht: Der Weg zurück ist unkompliziert — es geht einfach noch einmal in die Grundausbildung, die mit 9 UE genauso lang ist wie die Fortbildung. Nur rechtzeitig einplanen solltest du sie, denn eine nachträgliche Fristverlängerung ist im System nicht vorgesehen.

Der 2-Jahres-Rhythmus

Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 in Verbindung mit dem DGUV-Grundsatz 304-001 musst du als betrieblicher Ersthelfer deine Kenntnisse spätestens alle zwei Jahre in einer Fortbildung von 9 Unterrichtseinheiten (UE) auffrischen. Die Fortbildung entspricht im zeitlichen Umfang der ursprünglichen Grundausbildung (ebenfalls 9 UE), deckt inhaltlich aber die Wiederholung und Vertiefung der zentralen Handgriffe ab: Wiederbelebung inklusive Herz-Lungen-Wiederbelebung, stabile Seitenlage, Wundversorgung, Verhalten am Unfallort und Notruf, Betreuung von Verletzten.

Was passiert bei einer verpassten Frist?

Die Frist ist verbindlich — aber kein Grund zur Panik. Wer die 2-Jahres-Frist überschreitet, holt nicht die 9-UE-Fortbildung nach, sondern durchläuft noch einmal die Grundausbildung — mit ebenfalls 9 UE ist der Zeitaufwand identisch. Eine nachträgliche Fristverlängerung oder verkürzte Nachschulung sieht das System allerdings nicht vor. Deshalb lohnt es sich, die Auffrischung mit etwas Vorlauf zu planen — dann kommt es gar nicht erst so weit.

Das eigentliche Risiko ist nicht der Zeitaufwand, sondern die Lücke: Sobald die Frist verstrichen ist, zählt die betroffene Person nicht mehr als gültig ausgebildeter Ersthelfer. Fällt dein Betrieb dadurch unter die gesetzlich vorgeschriebene Ersthelferquote, entsteht eine Deckungslücke — und falls in dieser Zeit tatsächlich ein Notfall eintritt, ein deutlich größeres Haftungsrisiko für das Unternehmen, etwa bei Folgeschäden durch verzögerte oder fachlich unzureichende Erste Hilfe.

Warum sich aktives Fristmanagement lohnt

Der Zeitaufwand für Ausbildung und Fortbildung ist mit jeweils 9 UE identisch — eine verpasste Auffrischung kostet dich also nicht automatisch mehr Kurszeit. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Solange die Frist läuft, zählt die Person als Ersthelfer und dein Betrieb erfüllt die Pflichtquote. Läuft die Frist ab, fällt dieser Ersthelfer aus der Zählung heraus — dein Betrieb kann unbemerkt unter die gesetzliche Mindestzahl rutschen, mit entsprechendem Haftungsrisiko, falls in dieser Lücke ein Notfall passiert. Deshalb lohnt sich aktives Fristmanagement: die Fristen deiner Ersthelfer im Blick behalten, statt erst zu reagieren, wenn die 2 Jahre bereits abgelaufen sind. In der Praxis bewährt sich ein einfacher Vorlauf: Erinnerung 2 bis 3 Monate vor Ablauf, damit ein Termin für die reguläre Fortbildung rechtzeitig gebucht werden kann.

Grundlage: DGUV Vorschrift 1 § 26; DGUV-Grundsatz 304-001 „Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" (2-Jahres-Rhythmus, 9 UE Fortbildung, Anforderungen an die erneute Grundausbildung bei Fristüberschreitung).

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Wir behalten die Frist für dich im Blick und erinnern rechtzeitig — bevor aus der Auffrischung eine Neuausbildung wird und dein Betrieb unter die Pflichtquote rutscht.

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Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.