Erste Hilfe im Betrieb · Pflichtfrage
Wie viele Ersthelfer muss ein Betrieb haben?
Schon ab 2 anwesenden Versicherten ist mindestens 1 Ersthelfer vorgeschrieben — diese Mindestzahl gilt bis 20 anwesende Versicherte. Darüber greift eine Quote: 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben. Grundlage ist § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1. Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Gesamtbelegschaft auf dem Papier.
Die gesetzliche Ersthelferquote im Überblick
§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 regelt die Ersthelferzahl dreistufig: eine Mindestzahl für kleine Betriebe, darüber eine Quote nach Betriebsart:
| Anwesende Versicherte | Ersthelferquote | Beispiel |
|---|---|---|
| 2 bis 20 anwesende Versicherte (jede Betriebsart) | mindestens 1 Ersthelfer | Ein Betrieb mit 5 anwesenden Beschäftigten braucht bereits 1 Ersthelfer |
| Mehr als 20 anwesende Versicherte, Verwaltungs-/Handelsbetriebe | 5 % der anwesenden Versicherten | 2 Ersthelfer ab 40 anwesenden Beschäftigten |
| Mehr als 20 anwesende Versicherte, sonstige Betriebe (z. B. Produktion, Handwerk) | 10 % der anwesenden Versicherten | 2 Ersthelfer ab 20 anwesenden Beschäftigten |
Was bedeutet „anwesende Versicherte"?
Entscheidend ist nicht die Kopfzahl auf der Lohnliste, sondern wie viele Beschäftigte tatsächlich gleichzeitig im Betrieb anwesend sind. Bei Schichtbetrieb, Teilzeitkräften oder mehreren Standorten ist die Quote für jede Anwesenheitssituation zu erfüllen — nicht nur rechnerisch für die Gesamtbelegschaft. In der Praxis bedeutet das häufig: mehr Ersthelfer als der reine Kopfschlüssel nahelegt, damit auch im Frühdienst, Spätdienst oder bei Urlaubsvertretung jederzeit jemand einsatzbereit ist. Auch hier gilt: Ein Ersthelfer muss immer anwesend sein.
Kleinbetriebe: Reicht ein Ersthelfer?
Ja, mit einer klaren Untergrenze: Bereits ab 2 anwesenden Versicherten ist ein Betrieb verpflichtet, mindestens 1 Ersthelfer auszubilden — es gibt keinen Freibetrag für Kleinstbetriebe. Ein Betrieb mit beispielsweise 5 anwesenden Beschäftigten braucht also schon einen ausgebildeten Ersthelfer. Diese eine Person reicht als Mindestzahl bis 20 anwesende Versicherte aus; erst darüber greift die Quote von 5 bzw. 10 %. Auch hier gilt: Ein Ersthelfer muss immer anwesend sein. Für die genaue Zahl in deinem Betrieb — etwa bei Schichtbetrieb oder mehreren Standorten — empfiehlt sich eine kurze Bedarfsklärung, die Kurszeit im Rahmen der Kursanfrage mit übernimmt.
Warum die Quote allein nicht reicht
Die gesetzliche Mindestzahl ist ein Fußboden, keine Zielgröße. Urlaub, Krankheit, Schichtwechsel und Fluktuation sorgen dafür, dass Betriebe mit exakt der Mindestquote regelmäßig unterbesetzt sind. Viele Unternehmen bilden deshalb bewusst mehr Ersthelfer aus, als gesetzlich vorgeschrieben — und sichern die Auffrischung alle zwei Jahre fest im Kalender ab.
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