Kurszeit

Erste Hilfe im Betrieb · Kosten

Wer zahlt die Ersthelfer-Ausbildung?

Von Johannes Wischerhoff

Stand: 10. Juli 2026

Lesezeit: 3 Min.

Die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (BG/UK) getragen.

Mehr zur Antwort

Voraussetzung ist, dass die Ausbildung bei einer von der DGUV ermächtigten Stelle stattfindet. Ob und in welcher Höhe deine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten übernimmt, klärst du direkt mit ihr. Kurszeit ist ermächtigte Stelle nach den DGUV-Grundsätzen 304-001, 304-002 und 304-003: Bei unseren offenen Kursen rechnen wir bei bestehender BG-Übernahme direkt ab — für dich entstehen keine Kosten. Bei Schulungen in deinem Betrieb hängt die Abrechnung von der Gruppengröße ab.

Wie die Kostenübernahme funktioniert

Betriebliche Ersthelfer werden im Auftrag des Arbeitgebers ausgebildet, die Kosten trägt aber nicht der Betrieb selbst, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger — also die Berufsgenossenschaft (gewerbliche Wirtschaft) oder die Unfallkasse (öffentlicher Dienst, Kommunen, Bildungseinrichtungen). Diese Kostenträgerschaft ist Teil der gesetzlichen Unfallverhütung: Weil Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, Ersthelfer zu stellen, übernehmen die Unfallversicherungsträger im Gegenzug die Lehrgangsgebühr für die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle.

Was die BG/UK übernimmt

  • Die Lehrgangsgebühr für die Grundausbildung zum betrieblichen Ersthelfer (9 UE)
  • Die Lehrgangsgebühr für die reguläre Fortbildung/Auffrischung alle 2 Jahre (9 UE)
  • Bei unseren offenen Kursen rechnen wir bei bestehender BG-Übernahme direkt mit dem Träger ab — ohne Vorkasse durch deinen Betrieb

Was in der Regel nicht übernommen wird

  • Ausbildungen, die über die reguläre Ersthelfer-Qualifikation hinausgehen und nicht zur betrieblichen Pflichtquote zählen (z. B. private Zusatzkurse)
  • Verdienstausfall oder Freistellungskosten des Betriebs während des Kurses — das regelt der Arbeitgeber intern, nicht die BG/UK
  • Fahrt- und Reisekosten zum Kursort — die trägt dein Betrieb. Der Unfallversicherungsträger übernimmt nach § 23 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich nur die Lehrgangsgebühren

Der Umfang ist bundeseinheitlich geregelt — übernommen wird die pauschalierte Lehrgangsgebühr, und zwar für die Zahl an Ersthelfern, die dein Betrieb nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 braucht. Unterschiedlich ist nur der Weg dorthin: Manche Träger verlangen vorab eine Kostenübernahmeerklärung, andere nicht. Bei uns meldest du dich einfach an; wir klären den Weg mit deinem Träger.

Offener Kurs oder Schulung im Betrieb?

Das ist der Unterschied, der über die Rechnung entscheidet:

  • Offene Kurse — öffentlich ausgeschriebene Termine, zu denen du einzelne Beschäftigte anmeldest: Bei bestehender BG-Übernahme rechnen wir direkt ab, für dich entstehen keine Kosten.
  • Schulungen in deinem Betrieb — wir kommen mit dem Kurs zu euch: Hier hängt die Abrechnung von der Gruppengröße ab. Sprich uns an, wir rechnen deinen Fall durch.

Was ein Kurs für deinen Betrieb konkret kostet — nach Format, Teilnehmerzahl und Liefermodus —, stellt der Kurs-Konfigurator für dich zusammen.

Kurs zusammenstellen
Wichtig bei verpasster Frist: Die Kostenübernahme durch die BG/UK gilt für die reguläre Fortbildung innerhalb der 2-Jahres-Frist. Wird diese Frist überschritten, ist keine Fortbildung mehr möglich — es ist die vollständige Grundausbildung erneut erforderlich. Details dazu auf der Auffrischungs-Seite.

Warum die Ermächtigung der ausbildenden Stelle entscheidend ist

Die Kostenübernahme durch die BG/UK ist an eine Bedingung geknüpft: Die Ausbildung muss bei einer Stelle stattfinden, die von der DGUV nach den einschlägigen Grundsätzen ermächtigt ist. Kurszeit erfüllt diese Voraussetzung als ermächtigte Stelle nach den DGUV-Grundsätzen 304-001 (Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe), 304-002 (betrieblicher Sanitätsdienst) und 304-003 (Aus- und Fortbildung von Lehrkräften). Vor der Kursbuchung lohnt sich deshalb immer ein Blick auf den Ermächtigungsstatus des Anbieters — mehr dazu auf der Seite zu den Qualitätskriterien bei der Anbieterwahl.

Grundlage: § 23 Abs. 2 SGB VII (die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren der Ersthelfer-Aus- und Fortbildung); DGUV Vorschrift 1 § 26 (Pflicht, Ersthelfer zu stellen, und deren Anzahl); DGUV-Grundsätze 304-001, 304-002, 304-003 (Ermächtigung von Ausbildungsstellen).

Bei bestehender BG-Übernahme rechnen wir direkt ab

Ob und in welcher Höhe deine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten übernimmt, klärst du direkt mit ihr. Steht die Übernahme, rechnen wir bei unseren offenen Kursen direkt mit dem Träger ab — ohne Vorkasse für deinen Betrieb. Bei Schulungen in deinem Betrieb hängt die Abrechnung von der Gruppengröße ab; sprich uns an, wir rechnen deinen Fall durch.

Zuletzt geprüft: Juli 2026

Quellen

  • § 23 Abs. 2 SGB VII (Kostenträgerschaft: nur die Lehrgangsgebühren); § 23 Abs. 3 SGB VII (Entgeltfortzahlung trägt der Unternehmer)
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 26 (Pflicht zur Ersthelfer-Ausbildung und Anzahl)
  • DGUV-Grundsätze 304-001, 304-002, 304-003 (Ermächtigung von Ausbildungsstellen)

Weitere Ratgeber

Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.