Woraus sich die Pflicht ergibt
Die Grundpflicht steht im Arbeitsschutzgesetz: § 10 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen der Ersten Hilfe zu treffen und dafür geeignete Beschäftigte zu benennen. Konkretisiert wird diese Pflicht in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Die §§ 24 bis 26 regeln, wer als Ersthelfer benannt werden muss, wie viele Ersthelfer ein Betrieb mindestens vorhalten muss und dass die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle zu erfolgen hat.
| Rechtsgrundlage | Regelt |
|---|---|
| § 10 ArbSchG | Grundpflicht des Arbeitgebers zu Erste-Hilfe-Maßnahmen im Betrieb |
| §§ 24–26 DGUV Vorschrift 1 | Konkrete Anforderungen: Erste-Hilfe-Material, Ersthelferquote, Ausbildung bei ermächtigter Stelle |
Für wen gilt die Pflicht?
Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Wie viele Ersthelfer du konkret ausbilden lassen musst, hängt von der Betriebsart und der Zahl der anwesenden Versicherten ab — Details dazu auf der Seite „Wie viele Ersthelfer muss ein Betrieb haben?“.
Wie viele Ersthelfer, Betriebssanitäter und Brandschutzhelfer die Pflicht für deinen Betrieb konkret bedeutet, rechnet der Pflichten-Check aus.
Zum Pflichten-CheckWas die Pflicht in der Praxis bedeutet
- Betriebliche Ersthelfer müssen eine Grundausbildung bei einer DGUV-ermächtigten Stelle absolvieren
- Die Ausbildung ist alle 2 Jahre aufzufrischen — Details auf der Seite „Wie oft muss aufgefrischt werden?“
- Die Kosten trägt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse — Details auf der Seite „Wer zahlt die Ersthelfer-Ausbildung?“
- Neben der Ersthelfer-Pflicht gibt es auch eine Pflicht zu Brandschutzhelfern — Details auf der Seite „Brauchen wir Brandschutzhelfer im Betrieb?“