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Erste Hilfe · Führerschein

Digitale Erste-Hilfe-Bescheinigung für den Führerschein: Was die Behörde wirklich braucht

Es sind zwei verschiedene Fragen, und sie werden fast immer vermischt. Die erste ist rechtlich: Ist eine elektronisch ausgestellte Erste-Hilfe-Bescheinigung ein gültiger Nachweis? Ja. § 19 Abs. 2 Satz 1 FeV verlangt „die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle“, nicht ein Original und keine Schriftform. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Saarlandes hat die Führerscheinstellen des Landes bereits im November 2024 in einem Rundschreiben genau darüber informiert. Die zweite Frage ist praktisch: Kann die Behörde diesen Nachweis in ihr Fachverfahren übernehmen? Und da liegt der eigentliche Engpass. Wer mit der Bescheinigung auf dem Handydisplay am Schalter steht, gibt der Sachbearbeitung nichts, was sie in die Akte legen kann. Der Antrag stockt dann nicht, weil das Dokument ungültig wäre, sondern weil es sich nicht übernehmen lässt. Die Lösung ist deshalb unspektakulär: Bring die Bescheinigung ausgedruckt mit oder schick sie der Behörde vorab per Mail. Das ist kein Zugeständnis in der Rechtsfrage. Es ist schlicht das, was funktioniert.

Stand: 28. August 2026

Alle in diesem Artikel genannten Vorschriften sind am 28. August 2026 in ihrer jeweils geltenden Fassung geprüft worden. Die Fassungsstände stehen im Quellenverzeichnis am Ende.

Der Fall, der zeigt, worum es wirklich geht

Im August 2026 hat sich die Fahrerlaubnisbehörde der Kreisstadt Saarlouis bei uns gemeldet. Der Anlass: Antragstellerinnen und Antragsteller erscheinen zunehmend mit der Erste-Hilfe-Bescheinigung ausschließlich auf dem Mobiltelefon. Die Behörde teilte sinngemäß mit, dass sich ein Nachweis vom Handy aus technisch nicht in ihr Führerscheinprogramm einpflegen lässt, und bat darum, Teilnehmenden bei der Übermittlung den Hinweis mitzugeben, die Bescheinigung in Papierform mitzuführen.

Der entscheidende Punkt daran, und die meisten Leser vermuten hier etwas anderes:

Die Behörde hat die digitale Bescheinigung nicht beanstandet.

Sie hat weder ihre Gültigkeit bestritten noch ein Original verlangt noch die elektronische Ausstellung kritisiert. Sie hat ein Verfahrensproblem beschrieben und um praktische Mithilfe gebeten. Der Ton war kooperativ.

Genau deshalb lohnt es sich, die beiden Ebenen sauber zu trennen. Wer der Behörde mit dem Wortlaut der FeV kommt, beantwortet eine Frage, die sie gar nicht gestellt hat. Und wer umgekehrt aus der Bitte um einen Ausdruck schließt, digitale Bescheinigungen seien nicht anerkannt, zieht den falschen Schluss.

Ebene 1, die Rechtsfrage: Die elektronische Bescheinigung ist ein tauglicher Nachweis

Diese Ebene ist eindeutig, und sie bleibt wichtig, weil es Fälle gibt, in denen eine Bescheinigung tatsächlich wegen ihres Formats zurückgewiesen wird. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Der Wortlaut entscheidet

NormWortlaut (wörtlich bzw. sinngemäß)Was daraus folgt
§ 19 Abs. 1 FeVDer Bewerber muss an einer Schulung in Erster Hilfe von mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilgenommen haben.Geregelt sind Inhalt und Umfang des Kurses, nicht die Form des Belegs.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 FeV„Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.“Entscheidend ist, wer bescheinigt, nicht worauf. Die Norm knüpft an die Anerkennung der Stelle an, nicht an ein Trägermedium.
§ 21 Abs. 1 und 3 FeVDer Antrag ist „schriftlich oder in elektronischer Form“ zu stellen. Absatz 3 zählt auf, was beizufügen ist, darunter der Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe.Die Verordnung kennt die elektronische Form und ordnet sie dort an, wo sie sie regeln will. Für die Anlagen tut sie das gerade nicht. Sie verlangt „beifügen“, nicht „im Original vorlegen“.

Die Wörter „Original“, „Urschrift“ und „Schriftform“ kommen in § 19 FeV nicht vor. Ob eine Bescheinigung als Nachweis taugt, entscheidet sich an ihrem Inhalt und an der Anerkennung der ausstellenden Stelle, nicht an ihrem Format.

Wer überhaupt bescheinigen darf, und warum das für Sachbearbeitung wichtig ist

§ 68 Abs. 1 FeV regelt, welche Stellen Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen dürfen. Satz 1 nennt den bekannten Weg, die amtliche Anerkennung durch die „für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde“. Satz 2 nennt einen zweiten, der in der Praxis der wichtigere ist:

§ 68 Abs. 1 Satz 2 FeV„Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht für Stellen, die ein Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat und vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt gemacht sind.“

Übersetzt: Eine Stelle, die von einem Unfallversicherungsträger ermächtigt und öffentlich bekannt gemacht ist, braucht keine gesonderte amtliche Anerkennung. Die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift ist die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“; ihr § 26 Abs. 2 verlangt für betriebliche Ersthelfer die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle und verweist für die Ermächtigungsvoraussetzungen auf die Anlage 2.

Für die Sachbearbeitung ist das eine spürbare Vereinfachung: Es muss keine Anerkennungsurkunde der obersten Landesbehörde gesucht werden. Es genügt, dass die Stelle als vom Unfallversicherungsträger ermächtigt geführt wird, erkennbar an ihrer Kennziffer auf der Bescheinigung.

Nebenbei erklärt § 68 Abs. 1 Satz 1 FeV auch etwas, das sonst irritiert: Zuständig ist die oberste Landesbehörde für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen. Deshalb ist in manchen Ländern nicht das Verkehrs-, sondern das Sozial- oder Gesundheitsministerium zuständig. Im Saarland ist es das Sozialministerium, und genau deshalb kommen die Rundschreiben an die Führerscheinstellen dort aus dieser Richtung.

Warum § 3a VwVfG hier nicht greift

Das Verwaltungsverfahrensrecht arbeitet mit einer klaren Bedingung. § 3a Abs. 2 VwVfG greift nur, wenn eine Schriftform „durch Rechtsvorschrift angeordnet“ ist. Erst dann verlangt er für die Ersetzung eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen der in Absatz 3 genannten sicheren Übermittlungswege. Ist keine Schriftform angeordnet, läuft die Vorschrift ins Leere.

Was stattdessen gilt:

Das ist die Beweismittelfreiheit. Ein elektronisches Dokument ist ein Beweismittel wie ein Blatt Papier. Umgekehrt gilt genauso: Beweismittelfreiheit heißt nicht, dass die Behörde alles hinnehmen muss. Sie darf und soll prüfen. Nur eben inhaltlich, nicht nach dem Format.

Wichtig für die Praxis der Länder: Die Fahrerlaubnisbehörden vollziehen Bundesrecht in Landeseigenverwaltung. Sie wenden deshalb in aller Regel das Verwaltungsverfahrensgesetz ihres Landes an. Die Landes-VwVfG sind aber in den hier maßgeblichen Punkten inhaltsgleich mit dem Bundes-VwVfG.

Das Fachregelwerk kennt zwei Wege zur elektronischen Bescheinigung

Maßgeblich für die Bescheinigung ist der DGUV Grundsatz 304-001, das Regelwerk der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, in der Ausgabe April 2022. Abschnitt 2.4.5 regelt die Teilnahmebescheinigung und ausdrücklich auch ihre elektronische Erstellung. Sie ist damit kein Sonderweg und keine Notlösung.

Wichtig ist, dass Abschnitt 2.4.5 zwei gleichwertige Wege vorsieht. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Saarlandes hat sie in seinem Rundschreiben an die Führerscheinstellen vom 11. November 2024 so zusammengefasst:

Rundschreiben des saarländischen Sozialministeriums, 11.11.2024„Die Qualitätssicherungsstelle stellt den ermächtigten Stellen eine entsprechende Vorlage in elektronischer Form zur Verfügung. Wird diese nicht verwendet, muss die selbst erstellte Teilnahmebescheinigung von der DGUV zur Prüfung vorgelegt und genehmigt werden.“

Daraus ergibt sich für die Praxis:

WegWas die ausbildende Stelle tutWoran die Behörde es erkennt
Weg 1: QSEH-VorlageSie verwendet die von der Qualitätssicherungsstelle bereitgestellte elektronische Vorlage. Für die elektronische Ersetzung der Unterschrift beschreibt Abschnitt 2.4.5 die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Artikel 26 der eIDAS-Verordnung sowie Kryptografie nach BSI TR-02102-1.An der Verwendung der Standardvorlage.
Weg 2: Eigene Bescheinigung mit GenehmigungSie erstellt eine eigene Bescheinigung und legt sie der DGUV vor. Die Qualitätssicherungsstelle prüft und genehmigt sie.An den Pflichtangaben nach 2.4.5, insbesondere Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle. Im Zweifel bestätigt die Qualitätssicherungsstelle die Genehmigung auf Anfrage.

Beide Wege erfüllen das Regelwerk. Eine Bescheinigung ist also nicht deshalb mangelhaft, weil sie nicht der Standardvorlage entspricht oder keine Signatur nach Artikel 26 trägt. Entscheidend ist, dass sie auf einem der beiden Wege zustande gekommen ist.

Wozu der zweite Weg da ist. Er ist keine Formalie für Anbieter, die ein eigenes Layout wünschen. Er ist der Mechanismus, mit dem Abweichungen von der Standardvorlage geprüft und abgesegnet werden. Eine ermächtigte Stelle, deren Bescheinigung anders aufgebaut ist als die Vorlage, legt sie der DGUV vor; die Qualitätssicherungsstelle prüft das Dokument so, wie es ist, und genehmigt es oder nicht. Damit ist die Prüfung, ob die Abweichung tragfähig ist, an der Stelle erfolgt, die dafür zuständig ist.

Für die Fahrerlaubnisbehörde folgt daraus eine spürbare Entlastung: Bei einer genehmigten Bescheinigung muss sie die Abweichung nicht selbst bewerten. Das hat die Qualitätssicherungsstelle bereits getan.

Und eine Klarstellung, die häufig fehlt: Weder die Vorlage noch die Genehmigung noch die Signatur sind Voraussetzungen des § 19 FeV. Die Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft an die Bescheinigung einer anerkannten oder ermächtigten Stelle an, mehr nicht. Abschnitt 2.4.5 ist eine Vorgabe des Fachregelwerks an die ausbildende Stelle, kein zusätzlicher Prüfmaßstab für die Fahrerlaubnisbehörde. Eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt ohnehin niemand: § 3a Abs. 2 VwVfG fordert sie nur dort, wo eine Rechtsvorschrift Schriftform anordnet.

Ebene 2, die Verfahrensfrage: Die Behörde muss den Nachweis übernehmen können

Hier liegt der Engpass, den die Rechtsprüfung nicht auflöst. Eine Fahrerlaubnisbehörde stellt den Antrag nicht auf dem Tisch zusammen, sondern in einem Fachverfahren. Der Erste-Hilfe-Nachweis muss dort erfasst und zur Akte genommen werden. Dafür braucht die Sachbearbeitung etwas, das sie verarbeiten kann:

Ein Handydisplay ist beides nicht. Es lässt sich nicht scannen, nicht ablegen und nicht in das Fachverfahren einlesen. Die Sachbearbeitung kann den Inhalt sehen, aber nichts damit tun. Dass sie in dieser Lage um einen Ausdruck bittet, ist keine Schikane und keine Rechtsauffassung, sondern die Beschreibung dessen, was ihr Verfahren hergibt.

Dieselbe Trennung gilt in der Gegenrichtung: Eine Behörde, die eine per Mail übermittelte PDF-Datei zurückweist, hat kein Verfahrensproblem, sondern eine Formfrage aufgeworfen. Dafür gilt Ebene 1, und dort fehlt die Rechtsgrundlage.

Was praktisch hilft

Für Führerscheinbewerber. Bring die Bescheinigung ausgedruckt mit. Ein einfacher Schwarz-Weiß-Ausdruck genügt, die Bescheinigung braucht keine besondere Papierqualität und keinen Farbdruck. Wenn du nicht drucken kannst, frag vor dem Termin bei deiner Fahrerlaubnisbehörde nach, ob du die Datei vorab per Mail schicken darfst und an welche Adresse. Viele Stellen nehmen das an, weil es ihnen die Erfassung erleichtert. Der eine Weg, der erfahrungsgemäß nicht funktioniert, ist der, mit dem Dokument nur auf dem Handy zu erscheinen.

Für Fahrschulen. Der Hinweis kostet einen Satz und erspart deinen Fahrschülern einen zweiten Behördengang: Bescheinigung ausdrucken oder vorab an die Behörde mailen, nicht nur auf dem Handy mitbringen.

Für Bildungsanbieter und ermächtigte Stellen. Nimm den Hinweis direkt in die Mail auf, mit der du die Bescheinigung versendest. Genau darum hat uns die Fahrerlaubnisbehörde der Kreisstadt Saarlouis gebeten, und die Bitte ist berechtigt: Der Anbieter ist der Einzige, der die Teilnehmenden zum richtigen Zeitpunkt erreicht, nämlich dann, wenn sie das Dokument bekommen. Eine mögliche Formulierung:

Formulierungsvorschlag zum KopierenFür die Antragstellung bei der Führerscheinstelle bringen Sie die Bescheinigung bitte ausgedruckt mit. Ein Nachweis, der nur auf dem Mobiltelefon vorliegt, kann von der Behörde technisch nicht übernommen werden.

Das ist der Punkt, an dem Anbieter und Behörden dasselbe Ziel haben. Wer den Hinweis setzt, entlastet den Schalter und seine eigenen Teilnehmenden gleichzeitig.

Für Fahrerlaubnisbehörden. Wenn ein Antragsteller nur mit dem Handy erscheint, ist die Bescheinigung deshalb nicht ungültig. Es fehlt an der Übernehmbarkeit, nicht an der Gültigkeit. Ein Hinweis auf eine Mailadresse, an die der Antragsteller die Datei noch vor Ort weiterleiten kann, löst den Fall oft im selben Termin.

Wie sich das Problem dauerhaft erledigt

Der Medienbruch am Schalter verschwindet, sobald die Behörde den Nachweis selbst abrufen kann, statt ihn entgegennehmen zu müssen. Dann braucht es weder Ausdruck noch Mail noch Handy: Die Sachbearbeitung prüft die Bescheinigung direkt an der Quelle und übernimmt sie von dort.

Für die kommende Version der von der Kurszeit GmbH eingesetzten Kursverwaltung ist ein eigener Behördenzugang zur Echtheitsprüfung vereinbart. Fahrerlaubnisbehörden können eine vorgelegte Bescheinigung dann unmittelbar selbst abgleichen. Bis dahin bleiben Ausdruck und Vorabmail die Wege, die funktionieren.

Das ist zugleich die Antwort auf den häufigsten Einwand gegen digitale Nachweise, sie seien schwerer zu kontrollieren als Papier. Das Gegenteil ist der Fall: Die Kontrollmöglichkeiten wachsen. Bei einem bedruckten Blatt endet die Prüfung beim Blatt.

Was die Bescheinigung inhaltlich enthalten muss

Der DGUV Grundsatz 304-001 gibt in Abschnitt 2.4.5 vor, was auf der Bescheinigung stehen muss. Diese Liste ist die eigentliche Prüfgrundlage, unabhängig vom Trägermedium:

AngabeWarum sie für die Behörde relevant ist
Überschrift „Bescheinigung über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildung“Ordnet das Dokument eindeutig zu.
Name, Vorname und Geburtsdatum der teilnehmenden PersonVerknüpft den Nachweis mit dem Antragsteller.
Dauer in Unterrichtseinheiten, Nettounterrichtsdauer 9 x 45 MinutenBelegt genau das, was § 19 Abs. 1 FeV verlangt.
Datum und zeitlicher Verlauf der MaßnahmeMacht den Kurs überprüfbar und datierbar.
Name der durchführenden LehrkraftBenennt die verantwortliche Person.
Name und Kennziffer der ermächtigten StelleDer zentrale Punkt. Über die Kennziffer lässt sich prüfen, ob die Stelle ermächtigt ist, also ob § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 FeV erfüllt ist.
Registriernummer der VeranstaltungErlaubt die Rückfrage zu einem konkreten Kurs.
Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme und die Aushändigung der TeilnehmerunterlageDokumentiert, dass die Lehrkraft die Lernziele als erreicht ansieht.
Ort, Datum und Unterschrift der LehrkraftTrägt die Verantwortung für die Ausbildung.

Diese Angaben sind auf einer elektronischen Bescheinigung genauso vorhanden wie auf Papier. Der inhaltliche Prüfmaßstab ändert sich also nicht.

Eine wichtige Einschränkung zu dieser Liste. Sie beschreibt die Vorlage der Qualitätssicherungsstelle. Bei einer eigenen, von der Qualitätssicherungsstelle geprüften und genehmigten Bescheinigung ist sie nicht Zeile für Zeile abzuhaken: Genehmigt wird das Dokument so, wie es aufgebaut ist. Weicht es an einer Stelle von der Vorlage ab, ist diese Abweichung Gegenstand der Genehmigung gewesen. Die Liste bleibt der richtige Einstieg in die Prüfung, aber eine einzelne Abweichung ist bei einer genehmigten Bescheinigung kein Mangel, sondern ein Hinweis darauf, den zweiten Weg des Abschnitts 2.4.5 mitzudenken.

Was die Behörde legitimerweise verlangen darf

Die Behörde muss sich von der Echtheit überzeugen können. Das darf sie, das muss sie sogar (§ 24 VwVfG). Die Frage ist nur, welches Mittel dafür rechtlich erforderlich ist.

PrüfmerkmalRechtlich erforderlich für den Nachweis nach § 19 FeV?Einordnung
Vollständige Pflichtangaben nach DGUV Grundsatz 304-001 Abschnitt 2.4.5JaOhne sie ist die Bescheinigung inhaltlich unvollständig. Das ist der erste und wichtigste Prüfschritt.
Ausstellende Stelle ist anerkannt oder ermächtigt, erkennbar an Name und KennzifferJaDas ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 19 Abs. 2 Satz 1 FeV, für ermächtigte Stellen in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 FeV.
Übernehmbares Format, also Ausdruck oder DateiNicht als Nachweisvoraussetzung, wohl aber als VerfahrensbedarfKein Erfordernis der FeV, sondern eine Frage der Erfassung im Fachverfahren. Deshalb ist die Bitte um einen Ausdruck sachlich berechtigt, ohne dass sie die Gültigkeit berührt.
Prüfbares Echtheitsmerkmal, etwa eine eindeutige Kennung zur Abfrage beim AusstellerNein, aber sehr hilfreichKein Erfordernis der FeV. Praktisch das schnellste Prüfmittel und ein zulässiges Beweismittel nach § 26 Abs. 1 VwVfG.
Rückfrage bei der ausstellenden Stelle unter Angabe der RegistriernummerNein, im Einzelfall zulässig§ 26 Abs. 1 VwVfG erlaubt ausdrücklich, Auskünfte jeder Art einzuholen. Bei konkreten Zweifeln der saubere Weg.
Verwendung der QSEH-StandardvorlageNeinAbschnitt 2.4.5 lässt die selbst erstellte, von der Qualitätssicherungsstelle genehmigte Bescheinigung ausdrücklich als zweiten Weg zu.
Fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 26 eIDAS-VONeinSie gehört zum Weg über die QSEH-Vorlage. Wer den Weg über die Genehmigung geht, erfüllt das Regelwerk ebenso. Keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Nachweises nach § 19 FeV.
Qualifizierte elektronische SignaturNeinWird von § 3a Abs. 2 VwVfG nur verlangt, wenn eine Rechtsvorschrift Schriftform anordnet. Die FeV tut das hier nicht.
Vorlage eines PapieroriginalsNeinWeder § 19 noch § 21 FeV verlangen ein Original oder eine Urschrift. Ein Ausdruck ist etwas anderes als ein Original: Er dient der Erfassung, nicht der Beweiskraft.

Die letzte Zeile ist die, an der sich die meisten Missverständnisse auflösen. Ein Ausdruck ist kein „Original“. Er ist ein Arbeitsmittel für das Verfahren.

Der Vergleich, der oft übersehen wird: Wie wird Papier eigentlich geprüft?

Eine Papierbescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs ist kein amtliches Dokument mit Sicherheitsmerkmalen. Sie hat kein Hologramm, kein Wasserzeichen und keinen kryptografischen Schutz. Sie ist ein bedrucktes Blatt mit einer Unterschrift.

Nach den öffentlich verfügbaren Verfahrensbeschreibungen der Fahrerlaubnisbehörden wird ein solches Blatt im Regelfall durch Augenschein geprüft: Sind alle Angaben vorhanden, ist die Stelle als ermächtigt bekannt, wirkt das Dokument plausibel. Das ist ein legitimes und in der Masse praktikables Verfahren, aber es ist kein technischer Echtheitsnachweis. Wir kennzeichnen das ausdrücklich als Einschätzung aus der Quellenlage: Eine bundesweit veröffentlichte Prüfanweisung für Erste-Hilfe-Bescheinigungen ist uns nicht bekannt.

EinordnungDaraus folgt eine Bewertung, die wir als solche kennzeichnen und nicht als Rechtssatz ausgeben: Eine elektronische Bescheinigung, die eine eindeutige Kennung trägt und deren Herkunft beim Aussteller abgefragt werden kann, ist gegen Fälschung besser geschützt als ein Papier ohne jedes Sicherheitsmerkmal. Denn die Prüfung führt zurück zur ausstellenden Stelle und damit zu deren Lehrgangsdokumentation.

Eine Prüfreihenfolge für die Sachbearbeitung

Diese Schritte machen die Prüfung nachvollziehbar und dokumentierbar. Sie gelten für den Ausdruck und für die Datei gleichermaßen:

  1. Schritt 1: Inhalt prüfen. Enthält die Bescheinigung die Pflichtangaben nach DGUV Grundsatz 304-001 Abschnitt 2.4.5, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, neun Unterrichtseinheiten, Kursdatum, Name der Kursleitung, Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle sowie die Registriernummer der Veranstaltung? Diese Angaben tragen die Prüfung.
    Schritt 1a: Abweichungen richtig einordnen. Weicht das Dokument in einem Punkt von der Standardvorlage ab, etwa bei der Frage, wer unterschreibt, ist das für sich genommen kein Mangel. Bei einer eigenen, von der Qualitätssicherungsstelle genehmigten Bescheinigung ist der Aufbau des Dokuments Gegenstand der Genehmigung gewesen. Die Behörde muss die Abweichung nicht selbst bewerten und die Liste nicht Zeile für Zeile abhaken; im Zweifel bestätigt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe die Genehmigung auf Anfrage.
  2. Schritt 2: Stelle prüfen. Ist die ausstellende Stelle vom Unfallversicherungsträger ermächtigt? Dann ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 FeV keine gesonderte amtliche Anerkennung erforderlich. Ansatzpunkt sind Name und Kennziffer auf der Bescheinigung; Auskunft gibt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH). Bei Bescheinigungen der Kurszeit GmbH lautet die Kennziffer 8.0244.
  3. Schritt 3: Eindeutige Kennung erfassen. Registriernummer der Veranstaltung und die auf der Bescheinigung ausgewiesene Ident-ID identifizieren das Dokument eindeutig. Beides zusammen genügt für jede spätere Rückfrage.
  4. Schritt 4: Übernahme klären, nicht die Gültigkeit. Liegt der Nachweis nur auf dem Mobiltelefon vor, fehlt es an der Übernehmbarkeit, nicht an der Gültigkeit. Ein Ausdruck vor Ort oder eine Weiterleitung der Datei an das Amtspostfach löst den Fall im selben Termin, ohne dass der Antrag scheitern muss.
  5. Schritt 5: Bei Zweifeln nachfragen. § 26 Abs. 1 VwVfG erlaubt es ausdrücklich, Auskünfte jeder Art einzuholen. Eine kurze Rückfrage bei der ausstellenden Stelle unter Angabe von Registriernummer und Ident-ID klärt den Einzelfall schneller als eine Zurückweisung.

Der Punkt, der die Unsicherheit am ehesten auflöst: Wer eine inhaltlich vollständige und beim Aussteller überprüfbare Bescheinigung anerkennt, handelt nicht großzügig, sondern normgerecht.

Rechtslage, Praxis und Einordnung sauber getrennt

Gesicherte Rechtslage. § 19 Abs. 2 Satz 1 FeV verlangt eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle, ohne Formvorgabe. § 68 Abs. 1 Satz 2 FeV stellt vom Unfallversicherungsträger ermächtigte und öffentlich bekannt gemachte Stellen von der gesonderten amtlichen Anerkennung frei. § 21 FeV ordnet für die Anlagen keine Schriftform an. § 3a Abs. 2 VwVfG setzt eine angeordnete Schriftform voraus und ist deshalb hier nicht einschlägig. § 26 Abs. 1 VwVfG gibt der Behörde die Wahl der Beweismittel. Der DGUV Grundsatz 304-001 (Ausgabe April 2022) sieht in Abschnitt 2.4.5 die elektronisch erstellte Teilnahmebescheinigung ausdrücklich vor, auf zwei gleichwertigen Wegen.

Verwaltungspraxis: eine Landesbehörde hat es ausdrücklich klargestellt. Der belegbare Befund ist deutlicher, als die Alltagserfahrung vermuten lässt.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Saarlandes, Abteilung E (Prävention und öffentliche Gesundheit), Referat E 4, hat am 11. November 2024 ein Rundschreiben an die Führerscheinstellen im Saarland gerichtet. Darin sind die beiden Wege des Abschnitts 2.4.5 erläutert, und darin heißt es zum konkreten Anlass:

Rundschreiben des saarländischen Sozialministeriums, 11.11.2024„In einem aktuellen Fall wurde eine elektronisch erstellte Teilnahmebescheinigung für einen Erste-Hilfe-Kurs von der Kurszeit GmbH bei einer Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt. Von der DGUV wurde mir nach telefonischer Rückfrage bestätigt, dass die im Vorfeld zur Prüfung vorgelegte Teilnahmebescheinigung der Kurszeit GmbH von der Qualitätssicherungsstelle genehmigt wurde.“

Damit hat eine oberste Landesbehörde ihren Fahrerlaubnisbehörden die Frage beantwortet. Bemerkenswert ist der zweite Teil des Befunds: Auch danach kam es noch zu Einzelfällen, in denen eine elektronische Bescheinigung nicht angenommen wurde. Das Ministerium hat die Fahrerlaubnisbehörden daraufhin im Dezember 2024 erneut informiert. Ein Rundschreiben allein löst das Problem also nicht, weil es die einzelne Sachbearbeitung nicht immer erreicht oder zum Zeitpunkt des Termins nicht präsent ist.

In Nordrhein-Westfalen wurde ein vergleichbarer Weg beschritten: Nachdem Führerscheinstellen in Köln-Porz und Remscheid elektronische Bescheinigungen nicht angenommen hatten, hat sich die Kurszeit GmbH am 4. Juni 2025 an die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln als übergeordnete Behörden gewandt und um eine entsprechende Information der nachgeordneten Stellen gebeten. Über das Ergebnis dieser Anfrage können wir nichts berichten.

Und schließlich der Fall aus dem August 2026: Die Fahrerlaubnisbehörde der Kreisstadt Saarlouis hat nicht die elektronische Bescheinigung beanstandet, sondern auf ein Verfahrensproblem hingewiesen und um den Hinweis auf einen Ausdruck gebeten.

Eine bundesweite Verwaltungsvorschrift, die die Frage der elektronischen Erste-Hilfe-Bescheinigung ausdrücklich regelt, ist uns nicht bekannt geworden. Weitere landesspezifische Erlasse können bestehen, ohne öffentlich auffindbar zu sein.

Unsere Einordnung. Die Rechtsfrage ist geklärt, und zwar nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut, sondern zusätzlich durch die ausdrückliche Klarstellung einer obersten Landesbehörde. Was bleibt, sind zwei Dinge: ein Informationsgefälle zwischen Rundschreiben und Schalter, und ein technischer Medienbruch, der mit der Rechtsfrage nichts zu tun hat. Beides löst man nicht mit Rechtsargumenten, sondern mit einem Ausdruck, einer Mail und auf Dauer mit einem Behördenzugang.

Wie die Kurszeit GmbH ihre Bescheinigungen ausstellt

Die Kurszeit GmbH ist eine durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe anerkannte Stelle im Sinne des DGUV Grundsatzes 304-001 und führt die Kennziffer 8.0244 gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1. Sie ist damit eine ermächtigte Stelle, für die es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 FeV keiner gesonderten amtlichen Anerkennung bedarf.

Die Bescheinigung ist den zweiten der beiden in Abschnitt 2.4.5 vorgesehenen Wege gegangen: Sie ist keine QSEH-Standardvorlage, sondern eine selbst erstellte Bescheinigung, die der DGUV zur Prüfung vorgelegt und von der Qualitätssicherungsstelle genehmigt wurde. Das saarländische Sozialministerium hat sich diese Genehmigung im November 2024 telefonisch von der DGUV bestätigen lassen und das Ergebnis in seinem Rundschreiben an die Führerscheinstellen festgehalten.

Das Dokument trägt die Überschrift „ZERTIFIKAT“ und enthält:

ElementInhalt
Ausstellerin und StatusKurszeit GmbH, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Anerkennung durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe nach DGUV Grundsatz 304-001 und die Kennziffer 8.0244 gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1
Teilnehmende PersonName und Geburtsdatum
LehrgangsartAnkreuzfeld: Ausbildung, Fortbildung oder Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, jeweils 9 x 45 Minuten
TeilnehmerunterlagenBestätigung, dass sie ausgehändigt wurden
VeranstaltungZeitraum mit Datum und Uhrzeit, Registriernummer, Kursort, Name der Leitung
AusstellungAusstellungsort, Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift der Geschäftsführung für die ermächtigte Stelle
Ident-IDEine eindeutige Zeichenfolge am unteren Rand, die jede einzelne Bescheinigung individuell kennzeichnet
Fußnote zur FeV„Die Teilnahme an der Ausbildung in Erster Hilfe gilt als Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).“

Ein Punkt, der auffällt, wenn man die Pflichtangabenliste danebenlegt. Der Name der Kursleitung steht auf dem Dokument. Unterschrieben und gestempelt wird aber nicht durch die Lehrkraft, sondern durch die Geschäftsführung für die ermächtigte Stelle. Wer die Liste aus Abschnitt 2.4.5 Zeile für Zeile abhakt, sucht an dieser Stelle also etwas, das er nicht findet.

Genau dafür gibt es den zweiten Weg. Die Bescheinigung der Kurszeit GmbH sah eine Unterschrift der Lehrkraft nie vor. Sie ist in dieser Form der DGUV zur Prüfung vorgelegt und von der Qualitätssicherungsstelle genehmigt worden. Die Prüfung, ob die Bescheinigung in ihrem konkreten Aufbau tragfähig ist, hat damit die Stelle vorgenommen, die dafür zuständig ist. Eine Fahrerlaubnisbehörde muss sie nicht wiederholen.

EinordnungWir sagen dazu offen, wie weit diese Aussage trägt: Belegt ist, dass die Qualitätssicherungsstelle die Bescheinigung als Ganzes geprüft und genehmigt hat. Ob sie die Unterschriftsverhältnisse dabei ausdrücklich einzeln gewürdigt hat, wissen wir nicht, und aus diesem Fall folgt keine allgemeine Regel, dass eine Bescheinigung ohne Unterschrift der Lehrkraft immer zulässig wäre. Das ist unsere Einordnung des konkreten Falls, kein Rechtssatz. Wer es genau wissen will, fragt bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe nach; sie hat die Genehmigung erteilt.

Die Fußnote ist für die Sachbearbeitung der praktisch wertvollste Teil. Sie beantwortet direkt auf dem Dokument die Frage, die sonst Rückfragen auslöst: ob eine Bescheinigung über den betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs auch für den Führerschein taugt. Sie tut es, weil es sich um dieselbe Schulung mit neun Unterrichtseinheiten handelt.

Für Fahrerlaubnisbehörden, die eine Bescheinigung der Kurszeit GmbH prüfen wollen, gilt der einfache Weg: Registriernummer der Veranstaltung und Ident-ID genügen für eine Rückfrage. Die Lehrgangsdokumentation wird nach Abschnitt 2.4.6 des DGUV Grundsatzes 304-001 geführt. Damit steht der Behörde genau das Beweismittel zur Verfügung, das § 26 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich vorsieht: die Auskunft der ausstellenden Stelle.

Was du tun kannst, wenn deine Bescheinigung zurückgewiesen wird

Klär zuerst, welche der beiden Ebenen betroffen ist. Das entscheidet über alles Weitere.

Geht es um die Übernahme? Wenn die Behörde sinngemäß sagt, sie könne den Nachweis vom Handy nicht erfassen, ist das kein Streitfall. Druck die Bescheinigung aus oder frag nach einer Mailadresse, an die du die Datei senden kannst. Damit ist der Fall meist im selben Termin erledigt.

Geht es um das Format als solches? Wenn die Behörde erklärt, sie akzeptiere grundsätzlich nur ein „Original“ und auch ein Ausdruck oder eine Datei genüge nicht, dann frag höflich nach der Rechtsgrundlage. § 19 Abs. 2 Satz 1 FeV spricht von einer Bescheinigung, nicht von einem Original. Oft löst sich der Fall hier, weil die Anforderung eine Gewohnheit ist und keine geprüfte Rechtsauffassung.

Biete die Prüfung aktiv an. Nenn die Registriernummer der Veranstaltung, die Kennziffer der ermächtigten Stelle und die Ident-ID auf der Bescheinigung und weise darauf hin, dass die ausstellende Stelle Auskunft gibt. Damit machst du der Behörde die Prüfung leicht, statt sie mit einer Rechtsfrage zu konfrontieren.

Verweise auf die zuständige oberste Landesbehörde. Bleibt es bei der Ablehnung, hilft der Hinweis, dass die Frage von der zuständigen obersten Landesbehörde beantwortet werden kann. Im Saarland ist das Sozialministerium in dieser Sache bereits mit einem Rundschreiben an die Führerscheinstellen herangetreten. In anderen Ländern ist entweder die für das Fahrerlaubniswesen oder die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde ansprechbar (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV).

Lass dir eine Ablehnung schriftlich geben. Bleibt die Behörde dabei, verlange eine schriftliche Entscheidung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen einen ablehnenden Bescheid stehen der Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht offen. Ob sich dieser Weg im Einzelfall lohnt, ist eine Frage, die eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht beantwortet, nicht dieser Artikel.

Häufige Fragen

Reicht die Erste-Hilfe-Bescheinigung auf dem Handy für die Führerscheinstelle?

In der Regel nicht, aber nicht aus rechtlichen Gründen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss den Nachweis in ihr Fachverfahren übernehmen, und ein Handydisplay lässt sich weder scannen noch einlesen. Die Fahrerlaubnisbehörde der Kreisstadt Saarlouis hat das im August 2026 genau so beschrieben und um einen Ausdruck gebeten, ohne die digitale Bescheinigung inhaltlich zu beanstanden. Bring die Bescheinigung deshalb ausgedruckt mit oder schick sie der Behörde vorab per Mail.

Muss ich die Erste-Hilfe-Bescheinigung für den Führerschein im Original vorlegen?

Die Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt das nicht. § 19 Abs. 2 Satz 1 FeV sagt, dass der Nachweis „durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle“ geführt wird. Die Wörter „Original“, „Urschrift“ und „Schriftform“ stehen dort nicht. Ein Ausdruck ist deshalb auch kein Ersatz für ein Original, sondern schlicht ein Format, das die Behörde verarbeiten kann.

Muss eine elektronische Teilnahmebescheinigung elektronisch signiert sein?

Nicht zwingend. Der DGUV Grundsatz 304-001 sieht in Abschnitt 2.4.5 zwei Wege vor: Entweder die ermächtigte Stelle nutzt die elektronische Vorlage der Qualitätssicherungsstelle, für die die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Artikel 26 der eIDAS-Verordnung gelten. Oder sie erstellt eine eigene Bescheinigung, die der DGUV zur Prüfung vorgelegt und von der Qualitätssicherungsstelle genehmigt wird. Beide Wege erfüllen das Regelwerk. Eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt § 3a Abs. 2 VwVfG nur dort, wo eine Rechtsvorschrift Schriftform anordnet, und das tut die FeV hier nicht.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel ist eine fachliche Aufbereitung der Rechtslage zum angegebenen Stand. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzt kein anwaltliches Mandat. Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall, insbesondere vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs, ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, idealerweise mit Fachanwaltstitel für Verwaltungsrecht, hinzuzuziehen.

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Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.