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Als Fahrlehrer eigene Erste-Hilfe-Ausbildungsstelle werden: Was § 68 FeV verlangt

Du willst selbst Ausbildungsstelle werden, also als Fahrschule eigene Erste-Hilfe-Kurse für Führerscheinbewerber anbieten, statt deine Fahrschüler zu einem fremden Anbieter zu schicken. Dafür brauchst du eine Zulassung, und es gibt zwei davon. Die eine ist die amtliche Anerkennung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, erteilt von einer Landesbehörde. Die andere ist die Ermächtigung durch einen Unfallversicherungsträger, geprüft von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH); wer sie hat und öffentlich bekannt gemacht ist, braucht nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV gar keine Landesanerkennung mehr. Beide führen zum selben Ergebnis, haben aber unterschiedliche Anforderungen, unterschiedliche Prüfstellen und unterschiedliche Anrechnungsregeln. Deshalb kann derselbe Fahrlehrer mit derselben Qualifikation auf dem einen Weg zugelassen und auf dem anderen abgelehnt werden, ohne dass eine der beiden Stellen falsch entschieden hätte.

Stand: 28. August 2026

Was § 68 FeV wörtlich verlangt

Die Norm ist kürzer und offener, als viele annehmen. Sie enthält keine einzige Stundenzahl.

§ 68 Absatz 1 Satz 1 FeVStellen, die Führerscheinbewerber in Erster Hilfe schulen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
§ 68 Absatz 1 Satz 2 FeVEiner Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht für Stellen, die ein Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat und die vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt gemacht sind.
§ 68 Absatz 2 Satz 1 FeV„Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller [...] und das Ausbildungspersonal für die Schulung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und 2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen.“

Drei Punkte sind daran wichtig, und alle drei stehen im Wortlaut.

Erstens: Die Anerkennung ist gebunden, nicht in das Ermessen gestellt. Der Verordnungsgeber schreibt „ist zu erteilen“. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch. Die Behörde entscheidet nicht darüber, ob sie anerkennen möchte. Ihr Spielraum liegt allein in der Bewertung, ob „die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist“.

Zweitens: „Befähigung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Legaldefinition. Die FeV sagt nicht, wie viele Unterrichtseinheiten in welchem Fach nötig sind. Diese Lücke füllen die untergesetzlichen Regelwerke und die Vorgaben der Länder. Genau daraus entsteht die uneinheitliche Praxis: Nicht die Norm ist unklar, sondern ihre Ausfüllung ist nicht bundeseinheitlich geregelt.

Drittens: Anerkannt wird eine Stelle, nicht eine Person. Der Antrag betrifft deine Ausbildungsstelle mit Räumen, Lehrmitteln und Personal. Deine eigene Qualifikation kommt darin als Befähigung des Ausbildungspersonals vor. Beides wird in einem Verfahren geprüft, ist aber nicht dasselbe.

Ergänzend regelt § 68 Absatz 2 Satz 2 FeV, dass die Behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung ein Gutachten einer fachlich geeigneten Stelle oder Person anordnen kann. Das ist der ausdrücklich vorgesehene Weg, externen Sachverstand einzuholen, statt selbst zu schätzen.

Wer überhaupt entscheidet

§ 68 Absatz 1 FeV nennt die oberste Landesbehörde für Fahrerlaubnis- oder Gesundheitswesen „oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle“. Je nach Land entscheiden Ministerien, Regierungspräsidien beziehungsweise Bezirksregierungen oder nachgeordnete Stellen. Zwei Beispiele: In Bayern erteilt die Regierung der Oberpfalz die Anerkennung bayernweit, also auch für Antragsteller aus Oberbayern oder Unterfranken. In Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Wer beim örtlichen Straßenverkehrsamt anfragt, landet also häufig gar nicht bei der entscheidenden Behörde, und eine dort erteilte mündliche Auskunft ist kein Bescheid. Der erste Schritt lautet deshalb: Wer ist im eigenen Bundesland überhaupt zuständig?

Was die DGUV-Grundsätze regeln und was nicht

Die Zahlen, um die gestritten wird, stammen aus dem Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aus der FeV.

RegelwerkGegenstandFür die Fahrerlaubnisbehörde
DGUV Grundsatz 304-001Ermächtigung von Stellen für Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe; Anforderungen an Lehrkräfte: Erste-Hilfe-Ausbildung (mind. 9 UE), Sanitätsausbildung mit Prüfung (mind. 48 UE), Lehrkräfteschulung mind. 56 UE mit Prüfung, Fortbildung mind. 16 UE alle drei JahreBindet unmittelbar nur den Weg über den Unfallversicherungsträger. Für die Landesanerkennung ist es ein fachlicher Maßstab, keine Rechtsnorm.
DGUV Grundsatz 304-003, Anhang 1Pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte: Themenbereich I „Grundlagen der Methodik und Didaktik“ mind. 24 UE, Themenbereich II „Fachdidaktische Umsetzung der Ersten Hilfe“ mind. 32 UE, zusammen mind. 56 UEDasselbe. Hier steht die Anrechnungsregel, um die im Streitfall gestritten wird.
QSEH (bei der VBG angesiedelt)Führt Ermächtigungsverfahren und Begutachtung des laufenden Lehrbetriebs im Auftrag der Unfallversicherungsträger durchPrüfstelle des zweiten Zulassungswegs, nicht Aufsichtsbehörde des ersten.

Die Anrechnungsregel selbst ist eindeutig und öffentlich dokumentiert. Die DGUV formuliert sie so: Ein abgeschlossenes pädagogisches Studium oder eine alternative pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Zusätzlich nachzuweisen bleibt dann eine Schulung von mindestens 32 Unterrichtseinheiten aus dem Themenbereich II, also die fachdidaktische Umsetzung der Ersten Hilfe.

Das ist wichtig, weil es einem verbreiteten Missverständnis vorbeugt: Angerechnet wird nur der allgemein-didaktische Teil. Die fachdidaktische Umsetzung der Ersten Hilfe muss jeder nachweisen, auch ein Studienrat, auch ein Fahrlehrer. Wer behauptet, eine pädagogische Vorbildung ersetze die Lehrkräfteschulung vollständig, liegt falsch.

Was die Länder tatsächlich verlangen

Drei Dokumente, alle öffentlich zugänglich, alle im Volltext geprüft und alle mit belegbarem aktuellem Stand. Sie zeigen, dass es nicht eine Praxis gibt, sondern mehrere.

DokumentStandPädagogische AnforderungAnrechnung vorgesehen?
Rheinland-Pfalz, „Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung“, Landesbetrieb Mobilität 04.11.2019, aktuell veröffentlicht Nr. 4.3: Lehrkräfteschulung bei einer vom Unfallversicherungsträger als geeignet festgestellten Stelle, mindestens 56 UE mit Prüfung, davon Themenbereich I mindestens 24 UE, Themenbereich II mindestens 32 UE Ja, aber nur für ein Studium. Wörtlich: „Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens eine entsprechende lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.“
Bayern, Leistungsbeschreibung „Stelle für die Schulung in Erster Hilfe; Beantragung der amtlichen Anerkennung“, BayernPortal; zuständig ist bayernweit die Regierung der Oberpfalz Stand 01.09.2025 Verlangt den „Nachweis über die medizinisch-fachliche und pädagogische Qualifikation“ des Ausbildungspersonals sowie dessen Fortbildung, ohne Unterrichtseinheiten zu beziffern Nicht erwähnt. Die Leistungsbeschreibung enthält keine Anrechnungsregel.
Ostalbkreis, Bekanntmachung des Landratsamts, Fahrerlaubnisbehörde, Az. VII/71.3-113.32, Aalen 07.05.2025 Verweist auf die Anerkennung nach § 68 FeV und stellt ausdrücklich klar, dass anerkannt „auch die Stellen“ sind, „die ein Unfallversicherungsträger nach einer von ihm erlassenen Unfallverhütungsvorschrift (§ 15 Abs. 1 u. 1a SGB VII) über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat“ Frage stellt sich nicht, soweit die Ermächtigung vorliegt.

Drei Dinge lassen sich daraus ablesen.

Erstens: Der Ostalbkreis bestätigt den zweiten Zulassungsweg aus Behördenmund. Dass die Ermächtigung durch einen Unfallversicherungsträger die Landesanerkennung entbehrlich macht, ist keine wohlwollende Auslegung eines Bildungsanbieters. Eine Fahrerlaubnisbehörde schreibt es 2025 selbst in eine Bekanntmachung.

Zweitens: Der Detailgrad ist völlig verschieden. Rheinland-Pfalz beziffert Unterrichtseinheiten und Themenbereiche, Bayern verlangt den Nachweis der Qualifikation, ohne ihn zu beziffern. Beides ist zulässig, denn die FeV gibt keine Zahlen vor. Für den Antragsteller heißt es aber, dass er vorher nicht wissen kann, was reicht, wenn er es nicht erfragt.

Drittens, und das ist der unbequeme Befund: Wo eine Anrechnung existiert, passt sie auf einen Fahrlehrer möglicherweise trotzdem nicht. Rheinland-Pfalz knüpft sie an ein abgeschlossenes Studium. Die Fahrlehrerausbildung ist kein Studium, sondern eine Ausbildung nach Fahrlehrergesetz und Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung. Wer diese Richtlinie wörtlich anwendet, muss die Anrechnung verweigern, und zwar nicht aus Willkür, sondern weil der Anrechnungstatbestand den Fall nicht erfasst. Die DGUV-Regel stellt dagegen auf den Umfang ab, nämlich eine pädagogische Qualifikation ab 200 Unterrichtseinheiten, und ausdrücklich auch auf Alternativen zum Studium. Genau diese Divergenz zwischen Bundesregelwerk und Landesrichtlinie erklärt den Konflikt besser als jede Vermutung über Behördenhaltung.

Der Satz, der sich daraus für beide Leser ergibt, lautet deshalb: Die Behörden, die den vollständigen Nachweis verlangen, haben nach dem Wortlaut ihrer Richtlinie recht. Der Streit darüber, ob ein Fahrlehrer pädagogisch qualifiziert ist, geht am Problem vorbei. Das Problem ist der Anrechnungstatbestand.

Warum ein Fahrlehrer anders behandelt werden darf, aber nicht überall wird

Ungleiches ungleich zu behandeln ist keine Bevorzugung, sondern die zweite Hälfte des Gleichheitssatzes. Die Frage ist also nicht, ob eine Anrechnung erlaubt wäre, sondern ob die anzuwendende Vorgabe sie vorsieht.

Die Fahrlehrerausbildung ist staatlich geregelt und deutlich umfangreicher als die Schwelle, an die die DGUV die Anrechnung knüpft. Nach der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung findet die Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und einer Ausbildungsfahrschule statt. Der Hauptlehrgang für die Klasse BE umfasst mindestens sieben Monate mit mindestens 1.100 Unterrichtseinheiten, davon 1.080 Unterrichtseinheiten nach Anlage 1, dazu kommen Einführungsphase und ein mehrmonatiges Lehrpraktikum. Innerhalb der 1.080 Unterrichtseinheiten entfällt ein großer Teil auf pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen. § 2 FahrlG verlangt ausdrücklich die fachliche und pädagogische Eignung, nachgewiesen durch Prüfung.

Gegenübergestellt: Die DGUV-Anrechnung setzt eine pädagogische Qualifikation von mindestens 200 Unterrichtseinheiten voraus. Die Fahrlehrerausbildung überschreitet diese Schwelle deutlich, und sie ist staatlich geprüft, nicht selbstzertifiziert.

EinordnungNach dem Maßstab der DGUV-Grundsätze spricht damit viel dafür, die Fahrlehrerlaubnis als „alternative pädagogische Qualifikation“ zu behandeln. Die Regel stellt auf den Umfang ab, nicht auf die Schulform, und sie nennt Praxisanleiter und Fachlehrer erkennbar nur beispielhaft, sodass aus dem Fehlen des Fahrlehrers kein Ausschluss folgt.

Nach dem Maßstab mancher Landesrichtlinie gilt das aber gerade nicht, und das muss man aushalten. Rheinland-Pfalz eröffnet die Anrechnung nur für ein „abgeschlossenes pädagogisches oder medizinisches Studium“. Eine Fahrlehrerausbildung ist keines, so umfangreich sie auch ist. Wer diese Richtlinie anwendet, lehnt zu Recht ab. Der Fahrlehrer scheitert dort nicht an seiner Qualifikation, sondern an einem Tatbestandsmerkmal, das eine Ausbildung von einem Studium unterscheidet.

Zwei weitere Grenzen bleiben, und wer sie überspielt, argumentiert unredlich. Erstens ersetzt die Anrechnung ohnehin nur den allgemein-didaktischen Teil; die mindestens 32 Unterrichtseinheiten fachdidaktische Umsetzung der Ersten Hilfe bleiben in jedem Fall zu absolvieren. Zweitens ersetzt keine pädagogische Vorbildung die medizinisch-fachliche Seite, also Erste-Hilfe-Ausbildung und Sanitätsausbildung mit Prüfung. Eine Behörde, die auf diesen Punkten besteht, handelt korrekt.

Daraus folgt: Gegen den Wortlaut einer Richtlinie zu argumentieren, die eine Ausbildung nun einmal nicht als Studium behandelt, führt selten zum Ziel. Zwei andere Vorgehensweisen sind tragfähiger. Die erste ist der zweite Zulassungsweg über die Ermächtigung, dazu der nächste Abschnitt. Die zweite ist eine Änderung des Anrechnungstatbestands selbst, und das ist eine Anregung an die Länder, keine Rechtsbehauptung: Dass ein staatlich geprüfter Fahrlehrer mit über 1.100 Unterrichtseinheiten Ausbildung, davon ein erheblicher Teil pädagogisch-psychologisch und verkehrspädagogisch, schlechter steht als ein Studienabsolvent, ist ein sachlich schwer begründbares Ergebnis. Es beruht auf einer Formulierung, die eine Schulform meint, wo es auf eine Kompetenz ankommen sollte. Eine Richtlinie, die wie die DGUV-Regel auf Umfang und Inhalt abstellt statt auf den Abschlusstyp, würde denselben Qualitätsanspruch wahren und diesen Fall sachgerecht lösen.

Der zweite Zulassungsweg: Ermächtigung durch einen Unfallversicherungsträger

Wer eine eigene Ausbildungsstelle aufbauen will, hat eine echte Alternative zur Landesanerkennung. Sie steht in der Verordnung selbst.

Seit dem 1. Januar 2015 gelten nach Auskunft der DGUV auch die von der QSEH ermächtigten Stellen als amtlich anerkannte Stellen im Sinne des § 68 Absatz 1 FeV. Die Verordnung sagt es in Absatz 1 Satz 2 mit anderen Worten: Für solche Stellen bedarf es der Anerkennung nach Satz 1 nicht. Das Landratsamt Ostalbkreis, Fahrerlaubnisbehörde, schreibt es in seiner Bekanntmachung vom 7. Mai 2025 ebenso.

Wer die Ermächtigung erreicht, braucht die Landesanerkennung nach § 68 FeV nicht mehr und ist damit auch nicht an die Anrechnungsregel des jeweiligen Landes gebunden, sondern an den bundesweit einheitlichen Maßstab der DGUV-Grundsätze.

Drei Unterschiede solltest du kennen, bevor du dich entscheidest.

Die Ermächtigung reicht weiter. Eine Stelle, die nur nach der FeV anerkannt ist, darf ausschließlich Führerscheinbewerber schulen. Die Ermächtigung deckt zusätzlich die betriebliche Ersthelferausbildung ab, also ein zweites Geschäftsfeld. Umgekehrt gilt das nicht.

Der Maßstab ist bundesweit gleich. Die QSEH prüft für alle Unfallversicherungsträger nach den DGUV-Grundsätzen. Das ist der Grund, warum ein Fahrlehrer dort eine Anrechnung bekommt und bei einer Landesbehörde vielleicht nicht: nicht weil eine Seite großzügiger wäre, sondern weil nur eine Seite eine geschriebene, bundesweit gleiche Anrechnungsregel hat.

Die Anforderungen sind nicht niedriger. Die Ermächtigung verlangt einen dokumentierten Lehrbetrieb, Qualitätssicherung über alle Standorte hinweg und die Begutachtung des laufenden Betriebs durch die QSEH. Wer sie wählt, weil die Anrechnung dort passt, übernimmt zugleich diese Pflichten. Es ist ein anderer Weg, kein leichterer.

Ist die QSEH-Bewertung für die Fahrerlaubnisbehörde bindend?

Die Antwort ist dreigeteilt.

Bindend ist sie nicht für die Entscheidung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 FeV. Die QSEH handelt für die Unfallversicherungsträger, nicht für das Land. Sie erlässt keinen Verwaltungsakt, den die Fahrerlaubnisbehörde zu beachten hätte. Wer der Behörde sagt, sie sei an die QSEH gebunden, argumentiert an der Zuständigkeitsordnung vorbei.

Unbeachtlich ist sie ebenso wenig. Die Behörde muss die „Befähigung“ bewerten und tut das anhand des fachlich anerkannten Standards, und dieser Standard sind in der Ersten Hilfe unstreitig die DGUV-Grundsätze 304-001 und 304-003. Eine Stellungnahme der Stelle, die genau diesen Standard bundesweit anwendet, ist damit ein sachnahes Beweismittel. § 68 Absatz 2 Satz 2 FeV sieht die Einholung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle sogar ausdrücklich vor.

Bindend wird sie mittelbar, sobald sie zur Ermächtigung führt. Denn dann greift § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV, und die Anerkennungsfrage stellt sich nicht mehr. Das ist keine Umgehung, sondern der vom Verordnungsgeber selbst vorgesehene zweite Zulassungsweg.

Einordnung, ausdrücklich als solche gekennzeichnetWir halten die Position für am besten begründbar, dass die QSEH-Bewertung eine starke Beurteilungsgrundlage ist, von der eine Behörde abweichen darf, aber begründen sollte. Ein Merkblatt ist eine Verwaltungsvorschrift und keine abschließende Definition eines Verordnungsbegriffs; es entbindet die Behörde nicht davon, den Begriff der Befähigung am Einzelfall auszufüllen. Umgekehrt gilt aber ebenso: Wo eine Landesrichtlinie den Anrechnungstatbestand ausdrücklich und eng regelt, wie in Rheinland-Pfalz mit dem Merkmal des abgeschlossenen Studiums, ist die nachgeordnete Stelle daran nach innen gebunden. Von ihr zu verlangen, sie möge sich über ihre eigene Vorgabe hinwegsetzen, ist keine realistische Erwartung. Belegen lässt sich unsere Auslegung nicht durch veröffentlichte Rechtsprechung. Wir haben nach verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Ausbilderqualifikation im Rahmen von § 68 FeV gesucht und keine einschlägige gefunden. Das heißt nicht, dass es keine gibt; es heißt, dass wir keine belegen können, und deshalb steht dieser Absatz als Einordnung und nicht als Rechtslage.

Zur Vollständigkeit: Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zu § 68 FeV konnten wir nicht auffinden. Es gibt eine ältere Empfehlung in diese Richtung. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat hat 2011 und erneut mit Beschluss vom 30. April 2013 gefordert, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe erarbeiteten „Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsstellen für Erste Hilfe gemäß § 68 FeV“ bundesweit umzusetzen, ausdrücklich mit dem Ziel eines einheitlichen Standards. Genau diese Forderung zeigt, dass die Einheitlichkeit damals fehlte. Dass sie seither durch eine verbindliche Bund-Länder-Regelung hergestellt worden wäre, ließ sich in den öffentlich zugänglichen Quellen nicht belegen.

Hilft es, dass eine andere Behörde anders entscheidet?

Meistens nicht, und das ist die unangenehme Antwort.

Art. 3 Absatz 1 GG bindet jeden Hoheitsträger, aber die Selbstbindung der Verwaltung wirkt nur innerhalb desselben Trägers. Eine hessische Stelle ist nicht daran gebunden, wie eine bayerische entscheidet; das ist eine Folge der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum föderalen Vollzug seit Langem angelegt. Der Hinweis „in Bayern geht das aber“ trägt deshalb rechtlich wenig.

Stark ist der Gleichbehandlungsgedanke dagegen innerhalb einer Behörde. Hat dieselbe Stelle in vergleichbaren Fällen eine gleichwertige pädagogische Vorqualifikation angerechnet, ist sie über die Selbstbindung an ihre eigene Verwaltungspraxis gebunden und muss eine Abweichung sachlich begründen. Wer belegen kann, dass die eigene Stelle zum Beispiel Lehrkräften oder Praxisanleitern die Anrechnung gewährt hat, hat ein tragfähiges Argument. Wer nur auf ein anderes Bundesland verweist, hat einen politischen Hinweis, kein Rechtsargument.

Eine Prüfreihenfolge, an der sich eine Entscheidung begründen lässt

Dieser Abschnitt richtet sich an beide Seiten. Er ist als Angebot gedacht, nicht als Belehrung: Eine Ablehnung wie eine Anerkennung wird belastbarer, wenn sie diese sechs Schritte offenlegt.

  1. Wird die Anerkennung überhaupt gebraucht? Ist die Stelle von einem Unfallversicherungsträger ermächtigt und öffentlich bekannt gemacht, entfällt sie nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV. Der Antrag wäre dann gegenstandslos, nicht abzulehnen.
  2. Ist die richtige Behörde befasst? Zuständig ist die oberste Landesbehörde für Fahrerlaubnis- oder Gesundheitswesen oder die von ihr bestimmte oder landesrechtlich zuständige Stelle, nicht zwingend das örtliche Straßenverkehrsamt.
  3. Auf welches Dokument stützt sich die Entscheidung, und von wann ist es? Enthält es überhaupt eine Anrechnungsregel? Knüpft sie an einen Abschlusstyp an oder an einen Umfang? Verweist es auf die DGUV-Grundsätze, oder beziffert es die Anforderungen selbst? Diese Frage ist sachlich, nicht konfrontativ, und sie führt schneller weiter als jede Auseinandersetzung über die Qualifikation der Person.
  4. Zuverlässigkeit prüfen nach § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FeV, getrennt von der fachlichen Frage.
  5. Befähigung prüfen, aufgeteilt in drei Nachweise, die nicht miteinander verrechnet werden: medizinisch-fachliche Grundlage (Erste-Hilfe-Ausbildung, Sanitätsausbildung mit dokumentierter Prüfung, mindestens 48 UE), fachdidaktische Umsetzung der Ersten Hilfe (mindestens 32 UE, Themenbereich II), allgemeine Methodik und Didaktik (mindestens 24 UE, Themenbereich I, hier kommt die Anrechnung in Betracht).
  6. Wird angerechnet, dann begründet. Wird nicht angerechnet, ebenfalls. Bleibt fachlicher Zweifel, sieht § 68 Absatz 2 Satz 2 FeV ausdrücklich das Gutachten einer fachlich geeigneten Stelle vor. Das ist der sauberere Weg als eine pauschale Ablehnung, und er entlastet die Sachbearbeitung, weil er die fachliche Verantwortung dorthin legt, wo der Sachverstand sitzt.

Ergänzend, weil es Streit erspart: Auflagen sind nach § 68 Absatz 2 Satz 3 FeV ausdrücklich zulässig, insbesondere zur Fortbildung. Wo eine Behörde unsicher ist, ist die befristete Anerkennung mit Auflage das mildere Mittel gegenüber der Ablehnung.

Ein praktischer Hinweis für Antragsteller: Diese Landesvorgaben sind schwer aufzufinden und tragen oft kein Datum. Wer sich vorbereiten will, fordert sie besser direkt bei der zuständigen Behörde an, statt sich auf das zu verlassen, was im Netz auffindbar ist. Für die Verwaltung ist es umgekehrt ein geringer Aufwand mit großer Wirkung, das eigene Merkblatt mit Fassungsdatum zu versehen.

Was du tun kannst, wenn abgelehnt wird

Vor dem Rechtsweg. Prüfe zuerst, ob die Ermächtigung durch einen Unfallversicherungsträger für dich in Betracht kommt. Sie führt zum selben Ziel und unterliegt einer anderen Anrechnungsregel. Wo das nicht passt, hilft ein förmlicher Antrag bei der wirklich zuständigen Behörde statt einer telefonischen Auskunft, mit vollständigen Nachweisen, sortiert nach den drei Nachweisarten aus Schritt 5.

Der Rechtsweg. Gegen einen Ablehnungsbescheid ist der Widerspruch statthaft, soweit das jeweilige Landesrecht das Vorverfahren nicht abgeschafft hat; mehrere Länder haben es für weite Bereiche abgeschafft, dann geht es direkt zur Klage. Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, gerichtet auf Erteilung der Anerkennung. Das passt zur Struktur der Norm: „ist zu erteilen“ heißt, dass ein Anspruch eingeklagt werden kann und das Gericht die Befähigung als unbestimmten Rechtsbegriff voll überprüft. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe, sofern eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beiliegt. Welche Rechtsbehelfsbelehrung und welches Gericht im Einzelfall gelten, steht im Bescheid, und daran solltest du dich halten, nicht an diesem Artikel.

Zwei Hinweise zur Ehrlichkeit: Wir haben keine veröffentlichte verwaltungsgerichtliche Entscheidung gefunden, die genau diese Frage entschieden hätte. Und ob sich ein Verfahren lohnt, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, keine juristische.

Wenn du gar keine eigene Stelle brauchst

Nicht jeder, der Erste-Hilfe-Kurse geben will, muss selbst Ausbildungsstelle werden. § 68 FeV erkennt Stellen an, keine Personen. Wer als Lehrkraft in einer Stelle unterrichtet, die bereits amtlich anerkannt oder von einem Unfallversicherungsträger ermächtigt ist, braucht keine eigene Anerkennung, sondern muss dort nur die Anforderungen an das Ausbildungspersonal erfüllen. Ein eigener Antrag bei der Behörde ist dafür nicht vorgesehen.

Das ist die Alternative für alle, die unterrichten wollen, ohne den Aufwand einer eigenen Zulassung zu tragen: keine Räume, keine Lehrmittel, keine Aufsicht, keine Dokumentationspflichten der Stelle. Wer dagegen ein eigenes Angebot unter eigenem Namen aufbauen will, kommt an einem der beiden Zulassungswege nicht vorbei.

Was heißt das bei Kurszeit?

Wir sagen offen, wo unser Eigeninteresse liegt: Die Kurszeit GmbH bildet Lehrkräfte in der Ersten Hilfe aus, sie verkauft also genau die Module, um die hier gestritten wird. Deshalb formulieren wir es so neutral, wie es geht.

Aus dem Regelwerk folgt keine Empfehlung, ein Modul zusätzlich zu buchen, und auch keine, es sich zu sparen. Es folgt eine Reihenfolge: Erst klären, welcher der beiden Zulassungswege für dich passt. Dann klären, welche der drei Nachweisarten wirklich fehlt. Und erst dann buchen.

Wir hätten diesen Artikel gern mit dem Ergebnis geschrieben, dass die Anrechnung überall greifen muss. Die Quellen geben das nicht her. Wo eine Landesrichtlinie die Anrechnung an ein Studium knüpft oder gar keine vorsieht, ist der fehlende Nachweis zu absolvieren der schnellere Weg als ein Verfahren, das nach dem Wortlaut der Vorgabe schwer zu gewinnen ist. Wir verdienen daran, und wir sagen es trotzdem, weil das Gegenteil zu behaupten niemandem hilft. Ebenso ehrlich ist die andere Richtung: Wer die Ermächtigung über den Unfallversicherungsträger anstrebt, braucht von uns unter Umständen weniger, als er dachte. Was zutrifft, hängt am Bundesland und an deinem Ziel, nicht an unserem Kursprogramm.

Dieser Artikel gibt den Stand der Rechtslage wieder und ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls. Wenn es um einen konkreten Ablehnungsbescheid geht, ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht die richtige Adresse, nicht ein Bildungsanbieter.

Häufig gestellte Fragen

Was braucht eine Fahrschule, um eigene Erste-Hilfe-Kurse für Führerscheinbewerber anzubieten?

Eine Zulassung als Stelle, und dafür gibt es zwei Wege. Entweder die amtliche Anerkennung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FeV durch die zuständige Landesbehörde, die Zuverlässigkeit, die Befähigung des Ausbildungspersonals, geeignete Räume und Lehrmittel voraussetzt. Oder die Ermächtigung durch einen Unfallversicherungsträger über die QSEH; ist die Stelle ermächtigt und öffentlich bekannt gemacht, entfällt die Landesanerkennung nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV.

Warum verlangt eine Behörde das fehlende Modul, obwohl die QSEH die Fahrlehrerqualifikation anrechnet?

Weil beide nach unterschiedlichen Texten entscheiden. Die DGUV-Regel knüpft die Anrechnung an den Umfang einer pädagogischen Qualifikation von mindestens 200 Unterrichtseinheiten und lässt Alternativen zum Studium ausdrücklich zu. Die Richtlinie des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. November 2019 lässt die Anrechnung dagegen nur für ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizinisches Studium zu, und eine Fahrlehrerausbildung ist kein Studium. Andere Vorgaben, etwa die bayerische Leistungsbeschreibung mit Stand vom 1. September 2025, erwähnen eine Anrechnung überhaupt nicht. Wer nach solchen Vorgaben entscheidet, wendet sie korrekt an. Der Unterschied liegt also im Anrechnungstatbestand, nicht in der Bewertung der Person.

Ersetzt die Fahrlehrerausbildung die Lehrkräfteschulung Erste Hilfe vollständig?

Nein. Angerechnet werden kann nach den DGUV-Grundsätzen nur ein Teil der pädagogischen Qualifikation, nämlich der allgemein methodisch-didaktische. Die fachdidaktische Umsetzung der Ersten Hilfe mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten bleibt in jedem Fall nachzuweisen, ebenso die medizinisch-fachliche Grundlage mit Erste-Hilfe-Ausbildung und Sanitätsausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten mit dokumentierter Prüfung.

Muss ich eine eigene Anerkennung haben, wenn ich nur als Lehrkraft unterrichten will?

Nein. Anerkannt oder ermächtigt wird nach § 68 FeV eine Stelle, nicht eine Person. Wer in einer bereits anerkannten oder ermächtigten Stelle unterrichtet, muss dort die Anforderungen an das Ausbildungspersonal erfüllen, stellt aber keinen eigenen Antrag bei der Behörde. Eine eigene Zulassung braucht nur, wer selbst als Ausbildungsstelle auftreten will.

Frage zu deiner Anerkennung als Ausbildungsstelle?

Du willst als Fahrschule eigene Erste-Hilfe-Kurse anbieten? Wir sagen dir, welcher der beiden Zulassungswege in deinem Bundesland der kürzere ist und welcher Nachweis dir wirklich fehlt.

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Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.