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Betriebliche Gesundheitsförderung · Zertifizierung

Zertifizierter Präventionskurs — woran erkenne ich ihn?

Einen zertifizierten Präventionskurs erkennst du daran, dass sein konkretes Kursangebot bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) geprüft und mit dem Prüfsiegel „Deutscher Standard Prävention“ gelistet ist. Diese Zertifizierung ist die Bedingung dafür, dass deine Krankenkasse einen individuellen Präventionskurs nach § 20 Abs. 5 SGB V anteilig erstattet. Wichtig ist die saubere Trennung: Die Zertifizierung betrifft den einzelnen Kurs für die einzelne Person (§ 20 Abs. 5 SGB V), nicht die betriebliche Gesundheitsförderung als Ganzes (§ 20b SGB V). Und ehrlich gesagt: Die Zertifizierung sichert die formale Qualität und die Erstattungsfähigkeit — sie garantiert weder eine bestimmte Erstattungshöhe noch eine medizinische Wirkung im Einzelfall.

Stand: 7. August 2026

Was „zertifiziert“ hier überhaupt heißt

„Zertifiziert“ ist ein Wort, das im Gesundheitsmarkt inflationär benutzt wird. Für Präventionskurse hat es aber eine ganz bestimmte, überprüfbare Bedeutung. Gemeint ist die Zertifizierung nach § 20 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) durch die Zentrale Prüfstelle Prävention.

Die Grundlage liegt in § 20 Abs. 2 SGB V: Der GKV-Spitzenverband legt einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für Präventionsleistungen fest und bestimmt die Anforderungen für ihre Zertifizierung. Diese Prüfung müssen die Krankenkassen nicht selbst machen — sie dürfen sie an einen beauftragten Dritten übertragen, der in ihrem Namen zertifiziert. Genau das ist die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) — die von den beteiligten gesetzlichen Krankenkassen beauftragte Prüfstelle, die in deren Namen zertifiziert (der „beauftragte Dritte“ nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Das Prüfsiegel heißt „Deutscher Standard Prävention“. Es wird ausschließlich von der ZPP vergeben und ist grundsätzlich von allen beteiligten Krankenkassen anerkannt. Wer also ein Angebot mit diesem Siegel und einer gültigen ZPP-Listung findet, hat den belastbaren Beleg in der Hand.

Die zwei Paragrafen, die ständig verwechselt werden

Bevor es um das Erkennen geht, muss eine Trennung klar sein, an der fast alle falschen Erwartungen entstehen. Das Gesetz kennt zwei völlig verschiedene Wege, und nur einer führt zur ZPP-Zertifizierung des einzelnen Kurses.

§ 20b SGB V — betriebliche Gesundheitsförderung (der Betrieb als Ganzes)

§ 20b SGB V trägt die amtliche Überschrift „Betriebliche Gesundheitsförderung“. Hier geht es um den Betrieb als Ganzes. Wörtlich fördern die Krankenkassen damit „insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen“. In der Praxis heißt das: Die Kasse erhebt gemeinsam mit dem Betrieb, den Beschäftigten und, wo vorhanden, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Lage, entwickelt Vorschläge und begleitet die Umsetzung. Das ist eine Beratungs- und Strukturleistung an den Betrieb. Es fließt kein Zuschuss an einzelne Beschäftigte, und das einzelne Angebot braucht dafür keine ZPP-Zertifizierung.

§ 20 Abs. 5 SGB V — der individuelle Präventionskurs (die einzelne Person)

§ 20 Abs. 5 SGB V regelt die individuelle verhaltensbezogene Prävention. Hier geht es um die einzelne Person und ihr Verhalten: Ein Mensch belegt einen Kurs — etwa zur Stressbewältigung mit Autogenem Training oder Progressiver Muskelentspannung — und seine Kasse erstattet einen Teil der Gebühr. Der GKV-Spitzenverband ordnet diese Leistungen vier Handlungsfeldern zu: Bewegung, Ernährung, Stress und Ressourcen sowie Suchtmittelkonsum. Entspannungsverfahren gehören in das Handlungsfeld Stress.

Und hier steht der entscheidende Satz des Gesetzes: Die Kasse darf eine solche Leistung nur erbringen, wenn sie „von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist“ (§ 20 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der beauftragte Dritte ist die ZPP. Nur auf diesem Weg gibt es die bekannte Rückerstattung, und nur hier ist die Zertifizierung Pflicht.

Warum die Unterscheidung über dein Geld entscheidet

Eine Feinheit, die die Autoritätslücke schließt: Auch innerhalb der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V gilt für einzelne verhaltensbezogene Kurse die Regelung des § 20 Abs. 5 „entsprechend“. Das heißt: Sobald es um einen einzelnen, individuell erstattungsfähigen Kurs geht — ob im Betrieb oder außerhalb —, hängt die Erstattung an der ZPP-Zertifizierung des konkreten Angebots. Der Ort entscheidet nicht. Die Rechtsgrundlage der einzelnen Leistung entscheidet.

Einfach ausgedrückt: § 20b ist die Struktur, § 20 Abs. 5 ist der zertifizierte Einzelkurs. Wer „die Kasse zahlt betriebliche Gesundheitsförderung“ hört und daraus schließt, jeder Kurs im Betrieb werde erstattet, verwechselt beide Wege.

Woran du den zertifizierten Kurs konkret erkennst

Drei Prüfschritte, mit denen du auf der sicheren Seite bist:

  1. Prüfsiegel und Listung. Das Angebot trägt das Siegel „Deutscher Standard Prävention“ und ist in der Datenbank der ZPP als zertifiziert gelistet. Das Siegel allein ohne gültige Listung reicht nicht.
  2. Kurs plus Kursleitung. Zertifiziert wird immer die Kombination aus einem konkreten Kurskonzept und einer konkreten, qualifizierten Kursleitung — nicht ein Firmenname und keine Kursmarke. Prüfe deshalb, ob genau dein Kurs bei genau deiner Kursleitung gelistet ist.
  3. Gültigkeitszeitraum. Eine ZPP-Zertifizierung gilt in der Regel drei Jahre; reine Online-Kurse und interaktive Selbstlernprogramme werden zunächst für ein Jahr zertifiziert. Läuft die Zertifizierung aus, ist sie kein Nachweis mehr. Ein Blick auf das Gültigkeitsdatum lohnt sich.

Zusätzlich klärst du am besten vor der Buchung mit deiner eigenen Kasse: Wie hoch ist der Zuschuss, und für wie viele Kurse pro Jahr? Denn das legt jede Kasse selbst in ihrer Satzung fest.

Der häufigste Irrtum: „Das Unternehmen ist zertifiziert“

Hier ist der Punkt, den viele Anbieter im Marketing verschwimmen lassen: Zertifiziert wird nicht „ein Unternehmen“ und nicht „eine Kursmarke“, sondern das konkrete Kursangebot einer konkreten Kursleitung. Die Qualifikation der Trainerin oder des Trainers ist Teil der Prüfung.

Für dich als Buchenden heißt das: Du kannst nicht pauschal davon ausgehen, dass jeder Kurs eines Anbieters bezuschussbar ist, nur weil der Anbieter „mit ZPP-Zertifizierung“ wirbt. Es kommt darauf an, wer den Kurs gibt und ob genau dieses Angebot gelistet ist. Ein seriöser Anbieter sagt dir das offen und nennt dir die konkrete Listung.

Was die Zertifizierung nicht garantiert

Ehrlichkeit gehört zu einem belastbaren Ratgeber. Die ZPP-Zertifizierung leistet viel — aber sie ist kein Allheilmittel, und sie verspricht drei Dinge ausdrücklich nicht:

Was heißt das bei Kurszeit?

Bei der Kurszeit GmbH liegt für mindestens eine Kursleitung im Bereich Entspannung eine gültige ZPP-Zertifizierung vor. Das heißt nicht automatisch, dass jeder Entspannungskurs bei uns zertifiziert ist: Zertifiziert wird, wie oben beschrieben, immer die Kombination aus konkretem Kurs und konkreter Kursleitung. Ob für deinen konkreten Kurs eine ZPP-Zertifizierung vorliegt und ob ein Kassenzuschuss möglich ist, hängt von Kursleitung, Format und deiner Kasse ab. Das klären wir vorab verbindlich mit dir — bevor du buchst und ohne falsche Erwartung. Ein pauschales „die Kasse zahlt“ wäre unseriös: Es hängt an genau den Bedingungen, die oben stehen.

Grundlage: § 20 SGB V, insbesondere Abs. 2 und Abs. 5 (Zertifizierung durch beauftragten Dritten); § 20b SGB V (Betriebliche Gesundheitsförderung); Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP), Prüfsiegel „Deutscher Standard Prävention“; Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands.

Häufige Fragen

Ist ein ZPP-zertifizierter Kurs dasselbe wie ein Kurs nach § 20 SGB V?

Im Kern ja. Die ZPP prüft im Auftrag der Kassen, ob ein individueller Präventionskurs die Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V erfüllt. Ist er zertifiziert, ist er nach § 20 Abs. 5 SGB V erstattungsfähig. „ZPP-zertifiziert“ und „nach § 20 SGB V anerkannt“ meinen praktisch dasselbe Angebot.

Zahlt die Kasse auch, wenn der Kurs im Betrieb stattfindet?

Der Ort entscheidet nicht. Für die Erstattung zählt, ob das konkrete Kursangebot zertifiziert ist und die Bedingungen deiner Kasse erfüllt sind. Ein zertifizierter Kurs kann auch inhouse im Betrieb laufen.

Was ist der Unterschied zwischen § 20b und § 20 Abs. 5 SGB V?

§ 20b SGB V ist die betriebliche Gesundheitsförderung: Beratung und Aufbau gesunder Strukturen im Betrieb, ohne Zuschuss an Einzelne. § 20 Abs. 5 SGB V ist der individuelle Präventionskurs für die einzelne Person, für den die Kasse anteilig zahlt — und nur dieser braucht die ZPP-Zertifizierung.

Ist die Zertifizierung dasselbe wie der Steuerfreibetrag von 600 Euro?

Nein. Der Kassenzuschuss (die Kasse erstattet der Person Gebühren) und der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG (der Betrieb gibt steuerfrei Geld) sind zwei verschiedene Dinge. Sie können sich ergänzen, sind aber rechtlich getrennt. Mehr dazu im Artikel „Wie viel betriebliche Gesundheitsförderung ist steuerfrei?“.

Wie lange gilt eine ZPP-Zertifizierung?

In der Regel drei Jahre. Reine Online-Kurse und interaktive Selbstlernprogramme werden zunächst für ein Jahr zertifiziert. Danach muss die Zertifizierung erneuert werden, sonst ist sie kein gültiger Nachweis mehr.

Garantiert ein zertifizierter Kurs, dass mir die Kasse Geld erstattet?

Nicht automatisch. Die Zertifizierung ist die Voraussetzung, aber deine Kasse legt Höhe, Anzahl und Bedingungen in ihrer Satzung fest. Kläre den konkreten Zuschuss immer direkt mit deiner Kasse.

Ob dein Kurs zertifiziert ist, klären wir vorab

Sieh dir unsere Entspannungsformate für Betriebe an. Ob eine ZPP-Zertifizierung und ein Kassenzuschuss möglich sind, klären wir mit dir verbindlich, bevor du buchst.

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Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.