Betriebliche Gesundheitsförderung · Pflegeeinrichtungen
Welche Fördertöpfe gibt es für Gesundheitsangebote in Pflegeeinrichtungen?
Eine Pflegeeinrichtung kann für Gesundheitsangebote aus zwei verschiedenen Töpfen schöpfen, je nachdem, ob das Angebot dem Personal oder den Bewohnern gilt. Für die Beschäftigten zahlt die Krankenkasse, für die Pflegebedürftigen zahlt die Pflegekasse. Das sind zwei getrennte Sozialversicherungszweige mit eigenen Regeln. Wer das trennt, erschließt sich Mittel, die die meisten Einrichtungen ungenutzt lassen. Konkret ergeben sich drei Wege.
Drei Wege, sauber getrennt
Weg 1, § 20b SGB V, für die Beschäftigten: Die betriebliche Gesundheitsförderung richtet sich an die Mitarbeitenden der Einrichtung. Träger ist die Krankenkasse. Das gilt für ein Pflegeheim genauso wie für jeden anderen Betrieb. Die Beschäftigten sind hier die Zielgruppe.
Weg 2, § 20 Absatz 4 und 5 SGB V, für einzelne Versicherte: Individuelle Präventionskurse, die eine versicherte Person belegt, zum Beispiel zur Stressbewältigung oder Bewegung. Diese Kurse müssen von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sein, dann bezuschusst die Krankenkasse sie.
Weg 3, § 5 SGB XI, für die Pflegebedürftigen: Prävention in der Pflegeeinrichtung, gezahlt von der Pflegekasse, nicht von der Krankenkasse. Zielgruppe sind ausdrücklich die pflegebedürftigen Menschen in der Einrichtung, nicht das Personal.
Der Denkfehler, der in der Praxis Geld liegen lässt: Viele Einrichtungen kennen nur einen dieser Wege oder werfen sie in einen Topf. Dabei lassen sich Angebote für das Personal und für die Bewohner aus verschiedenen Quellen finanzieren.
Weg 3 im Detail: § 5 SGB XI
Diese Vorschrift wird selten gelesen, ist aber für Pflegeeinrichtungen der eigentliche Hebel. Die amtliche Überschrift lautet seit dem 1. Januar 2026 "Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege". Kern der Regelung:
Wer zahlt: die Pflegekassen, also die soziale Pflegeversicherung, nicht die Krankenkassen.
Für wen: für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen in voll- und teilstationären Einrichtungen. Nicht für das Personal. Für die häusliche Pflege unterstützen die Pflegekassen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V.
Wie: Die Pflegekasse entwickelt gemeinsam mit den pflegebedürftigen Versicherten und der Einrichtung Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und unterstützt deren Umsetzung. Die Bedarfserhebung soll möglichst frühzeitig nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen.
Wie viel Geld dahintersteht: Der Gesetzgeber hat für 2016 einen Ausgangswert von 0,30 Euro je Versicherten festgelegt, der jährlich dynamisiert wird. Für das Berichtsjahr 2024 nennt der GKV-Präventionsbericht 2025 einen Wert von 0,37 Euro je Versicherten. In Summe hat die soziale Pflegeversicherung 2024 rund 25 Millionen Euro für Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen aufgewendet. Für die jeweils aktuelle Jahresgröße lohnt der Blick in die Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands, da der Betrag jährlich angepasst wird.
Die Übersicht auf einen Blick
| Weg | Rechtsgrundlage | Wer zahlt | Für wen |
|---|---|---|---|
| Betriebliche Gesundheitsförderung | § 20b SGB V | Krankenkasse | Beschäftigte der Einrichtung |
| Individueller Präventionskurs | § 20 Abs. 4 und 5 SGB V | Krankenkasse | einzelne Versicherte (zertifizierter Kurs) |
| Prävention in der Pflege | § 5 SGB XI | Pflegekasse | Pflegebedürftige in der Einrichtung |
So kann ein gefördertes Mobilitätsprogramm aufgebaut sein
Wie sieht das konkret aus? Ein durchdachtes, von einer Kasse getragenes Programm für eine Pflegeeinrichtung kann über sechs Monate laufen und mehrere Gruppen zugleich erreichen. Das folgende Muster zeigt die Logik, es ist ein Konzeptbeispiel, kein laufendes Angebot:
Konzeptbeispiel: sechsmonatiges Mobilitätsprogramm
- Für die Bewohner: eine Eingangstestung der Mobilität, danach ein wöchentliches Mobilitätstraining von 45 bis 60 Minuten, zwischendurch und am Ende Re-Tests, und eine verständliche Rückmeldung des eigenen Ergebnisses. Ziel: die Mobilität erhalten und das Sturzrisiko senken.
- Für die Pflegekräfte: einige kurze Schulungseinheiten von rund 30 Minuten mit Bewegungsimpulsen, die sich in den Pflegealltag einbauen lassen.
- Für den sozialen Dienst: eine Hospitation und die Ausbildung zur qualifizierten Kursleitung mit Abschlussprüfung, damit das Programm nach Projektende in der Einrichtung weiterläuft.
Der Clou an diesem Aufbau: Er bedient Bewohner und Personal derselben Einrichtung, folgt aber getrennten Förderlogiken, und er wirkt über das Projektende hinaus, weil die Einrichtung eine eigene Kursleitung aufbaut. Ein solches Programm zahlt zugleich auf den Expertenstandard "Sturzprophylaxe in der Pflege" ein, den das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) herausgibt. So lässt sich Prävention nicht nur finanzieren, sondern auch in die Qualitätssicherung der Einrichtung einbetten.
Was heißt das für Kurszeit-Angebote?
Der Bezug ist doppelt, weil unsere Formate beide Zielgruppen erreichen.
Für die Beschäftigten einer Pflegeeinrichtung kommen Entspannungs- und Bewegungsformate in Betracht, ebenso Deeskalations- und Sicherheitstrainings, die im Pflegealltag einen realen Nutzen haben. Finanzierung: Weg 1 oder Weg 2 über die Krankenkasse, dazu der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 34 EStG.
Für die Bewohner kommen grundsätzlich Bewegungsangebote in Betracht. Finanzierung: Weg 3 über die Pflegekasse nach § 5 SGB XI.
Wie überall gilt die Zertifizierungsregel: Zertifiziert wird das konkrete Angebot einer konkreten Kursleitung, nicht ein Unternehmen. Ein Teil unserer Kurse wird von zertifizierten Trainerinnen und Trainern durchgeführt. Ob für dein Vorhaben ein Zuschuss möglich ist und aus welchem Topf, klären wir vorab mit dir. Ein pauschales "die Kasse zahlt" wäre unseriös.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Pflegeheim ein Angebot für Personal und Bewohner in einem finanzieren?
Nein, die Töpfe sind getrennt. Ein Angebot für die Beschäftigten läuft über die Krankenkasse (§ 20b oder § 20 Abs. 5 SGB V), ein Angebot für die Bewohner über die Pflegekasse (§ 5 SGB XI). Du kannst aber beide Wege parallel nutzen.
Zahlt die Pflegekasse auch Angebote für die Pflegekräfte?
Nein. § 5 SGB XI zielt auf die pflegebedürftigen Menschen. Für das Personal ist die Krankenkasse zuständig.
Gilt das auch für ambulante Pflege und häusliche Pflege?
Seit 2026 nennt § 5 SGB XI ausdrücklich auch die häusliche Pflege. Dort unterstützen die Pflegekassen den Zugang zu den Präventionsleistungen der Krankenkassen nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V.
Zwei Zielgruppen, zwei Fördertöpfe
Du leitest eine Pflegeeinrichtung? Wir klären mit dir, welches Format zu welcher Zielgruppe passt und aus welchem Topf es finanziert werden kann.
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