Betriebliche Gesundheitsförderung · Pflegeeinrichtungen
Was fordert der Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege?
Der Expertenstandard Sturzprophylaxe verlangt, dass jede pflegebedürftige Person mit erhöhtem Sturzrisiko eine geplante, individuell abgestimmte Sturzprophylaxe erhält. Herausgeber ist das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), maßgeblich ist die 2. Aktualisierung von August 2022. Der Standard fordert einen klaren Ablauf: das Sturzrisiko systematisch einschätzen, die betroffene Person und ihre Angehörigen informieren und beraten, gemeinsam Maßnahmen planen, diese Maßnahmen umsetzen und regelmäßig überprüfen. Bewegungsförderung, vor allem Kraft- und Balancetraining, ist eine der zentralen Maßnahmen. Sie verhindert keine Stürze, aber sie kann das Sturzrisiko senken und stützt damit genau den Kern des Standards. Und die zweite Frage, die jede Einrichtung umtreibt: Wer zahlt so ein Angebot für die Bewohner? Antwort: die Pflegekasse über § 5 SGB XI, nicht die Krankenkasse.
Stand: 28. Juli 2026
Wer den Standard herausgibt und was er will
Der Expertenstandard "Sturzprophylaxe in der Pflege" stammt vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege, kurz DNQP. Die aktuelle Fassung ist die 2. Aktualisierung aus dem August 2022. Sie wurde von einer Expertengruppe aus Pflegepraxis und Pflegewissenschaft erarbeitet, geleitet von Prof. Dr. Michael Simon und Prof. Dr. Franziska Zúñiga von der Universität Basel.
Der Standard versteht sich als evidenzbasiertes Instrument der pflegerischen Qualitätsentwicklung. Sein erklärtes Ziel: Menschen mit erhöhtem Sturzrisiko sollen eine Sturzprophylaxe erhalten, die Stürze weitgehend vermeidet und Sturzfolgen gering hält. Das ist der Anspruch des Standards, nicht ein Wirkversprechen für ein einzelnes Angebot. Gegenüber der Vorfassung wurden vor allem das Vorgehen zur Einschätzung des Sturzrisikos und die Bewertung der Maßnahmen geschärft. Außerdem haben einrichtungsspezifische Verfahrensregelungen mehr Gewicht bekommen. Für die Praxis heißt das: Deine Einrichtung braucht eine nachvollziehbare, schriftlich geregelte Vorgehensweise, nicht nur guten Willen im Einzelfall.
Die Schritte des Standards, kurz erklärt
Der Expertenstandard beschreibt den pflegerischen Beitrag zur Sturzprophylaxe entlang mehrerer Schritte. Das sind die Sturzprophylaxe-Maßnahmen in der Pflege, die er verlangt:
- Sturzrisiko einschätzen: Zu Beginn und bei Veränderungen wird das individuelle Sturzrisiko erhoben. Der Standard rückt weg von starren Punkte-Skalen und stellt die fachliche, personenbezogene Einschätzung in den Vordergrund.
- Information und Beratung: Die pflegebedürftige Person und, wo sinnvoll, ihre Angehörigen werden über das Risiko und über mögliche Maßnahmen informiert und beraten.
- Maßnahmen gemeinsam planen: Aus der Einschätzung ergibt sich ein individueller Maßnahmenplan. Dazu gehören bewegungsfördernde Angebote, die Anpassung der Umgebung, die Prüfung von Hilfsmitteln und der Blick auf Medikamente, die das Sturzrisiko erhöhen können.
- Maßnahmen umsetzen: Der Plan wird im Alltag der Einrichtung tatsächlich durchgeführt, abgestimmt zwischen Pflege, sozialem Dienst und weiteren Beteiligten.
- Evaluation: Die Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und angepasst. Wirkt die Prophylaxe nicht, wird nachgesteuert.
Der rote Faden: einschätzen, beraten, planen, umsetzen, überprüfen. Bewegungsförderung ist dabei kein Beiwerk, sondern eine der tragenden Maßnahmen.
Wie senkt Bewegungstraining das Sturzrisiko in der Pflege?
Gezieltes Bewegungstraining setzt an den körperlichen Voraussetzungen an, die für sicheres Stehen und Gehen nötig sind: Muskelkraft in den Beinen, Gleichgewicht und Gangsicherheit. Nehmen diese Fähigkeiten ab, steigt das Risiko zu stürzen. Kraft- und Balancetraining zielt genau darauf. Es kann helfen, die Mobilität zu erhalten und das Sturzrisiko der Bewohner zu senken.
Wichtig ist die nüchterne Formulierung: Bewegungstraining verhindert keine Stürze und ist keine Garantie. Es ist eine Maßnahme, die das Risiko senken kann, wenn sie zur Person passt, regelmäßig stattfindet und fachlich angeleitet wird. Genau in dieser Rolle stützt es den Expertenstandard, der Bewegungsförderung als eine der zentralen Interventionen benennt. Wer regelmäßiges, angeleitetes Training anbietet, zahlt also direkt auf eine Kernanforderung des Standards ein.
Wie verbindlich ist der Standard rechtlich?
Hier lohnt eine saubere Einordnung, weil im Netz viel durcheinandergeht. Der DNQP-Expertenstandard ist zunächst ein fachwissenschaftlicher Standard, kein Gesetz. Seine Bedeutung ergibt sich aus dem Qualitätsrecht der Pflege: Nach § 11 SGB XI müssen Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbringen. Expertenstandards gelten fachlich als Ausdruck genau dieses anerkannten Stands. In Haftungsfragen dienen sie als objektivierter Maßstab dafür, was gute Pflege verlangt. Wer den Standard kennt, aber ignoriert, gerät bei einem Sturz mit Folgen in Erklärungsnot.
Ein Hinweis zur Rechtslage, den viele ältere Texte noch falsch führen: Der früher oft genannte § 113a SGB XI, der die Entwicklung von Expertenstandards durch die Selbstverwaltung regelte, wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Juli 2023 aufgehoben. Die Expertenstandards selbst bleiben davon unberührt und weiter das maßgebliche Instrument der Qualitätsentwicklung. Für dich als Einrichtung ändert sich am fachlichen Anspruch also nichts: Der DNQP-Standard Sturzprophylaxe ist der Bezugsrahmen, an dem die Qualität gemessen wird.
So kann ein gefördertes Programm den Standard stützen
Wie sieht das konkret aus? Ein durchdachtes Bewegungsprogramm für eine Pflegeeinrichtung kann über mehrere Monate laufen und die Anforderungen des Standards praktisch abbilden. Das folgende Muster zeigt die Logik. Es ist ein Konzeptbeispiel, kein laufendes Angebot:
Konzeptbeispiel: mehrmonatiges Bewegungsprogramm
- Eingangstest der Mobilität: Zu Beginn wird der Ausgangszustand jeder teilnehmenden Person erhoben. Das entspricht dem Schritt der Risikoeinschätzung.
- Regelmäßiges Training: Ein wöchentliches Mobilitätstraining mit Schwerpunkt auf Kraft und Balance, angeleitet und an die Gruppe angepasst.
- Zwischen- und Abschlusstests: Wiederholte Messungen zeigen, ob das Training wirkt. Das entspricht dem Schritt der Evaluation.
- Schulung der Pflegekräfte: Kurze Einheiten mit Bewegungsimpulsen, die sich in den Pflegealltag einbauen lassen.
- Aufbau einer eigenen Kursleitung: Der soziale Dienst wird zur qualifizierten Kursleitung ausgebildet, damit das Programm nach Projektende weiterläuft.
Der Clou an diesem Aufbau: Er folgt genau der Logik des Expertenstandards, einschätzen, umsetzen, überprüfen, und er wirkt über das Projektende hinaus, weil die Einrichtung eigene Kompetenz aufbaut. So wird Sturzprophylaxe nicht zur Papierübung, sondern Teil des Alltags.
Wer zahlt das? Kurz zusammengefasst
Für ein Bewegungsangebot, das den Bewohnern zugutekommt, ist die Pflegekasse zuständig, nicht die Krankenkasse. Grundlage ist § 5 SGB XI, die Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege. Die Pflegekasse entwickelt gemeinsam mit der Einrichtung und den Pflegebedürftigen Vorschläge zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und unterstützt die Umsetzung. Für Angebote, die dem Personal gelten, ist dagegen die Krankenkasse zuständig. Welcher Topf für welche Zielgruppe gilt und welche drei Wege es genau gibt, steht ausführlich im Artikel "Welche Fördertöpfe gibt es für Gesundheitsangebote in Pflegeeinrichtungen?".
Was heißt das bei Kurszeit?
Bewegungs- und Mobilitätsformate können eine Einrichtung dabei unterstützen, den Expertenstandard mit Leben zu füllen. Wie überall gilt bei uns die Zertifizierungsregel: Zertifiziert wird das konkrete Angebot einer konkreten Kursleitung, nicht ein Unternehmen. Ein Teil unserer Kurse wird von zertifizierten Trainerinnen und Trainern durchgeführt. Ob für dein Vorhaben ein Zuschuss möglich ist und aus welchem Topf, klären wir vorab mit dir. Ein pauschales "die Kasse zahlt" oder "unser Kurs erfüllt den Standard" wäre unseriös. Der Standard beschreibt einen Prozess deiner Einrichtung, ein einzelner Kurs kann ihn stützen, aber nicht ersetzen.
Häufige Fragen
Ist der Expertenstandard Sturzprophylaxe für meine Einrichtung verbindlich?
Der DNQP-Standard ist ein fachlicher Standard. Verbindlich wird sein Anspruch über das Qualitätsrecht: Nach § 11 SGB XI schuldest du Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse, und dafür gilt der Standard fachlich als Maßstab. In Haftungsfragen wird er herangezogen. Ihn zu ignorieren, ist daher riskant.
Reicht ein Bewegungskurs, um den Standard zu erfüllen?
Nein. Der Standard verlangt einen ganzen Ablauf: Risiko einschätzen, beraten, planen, umsetzen, überprüfen. Ein Bewegungskurs ist eine wichtige Maßnahme darin, aber er ersetzt nicht die anderen Schritte und nicht die schriftliche Verfahrensregelung deiner Einrichtung.
Wer bezahlt Bewegungsangebote für die Bewohner?
Die Pflegekasse nach § 5 SGB XI, weil es um pflegebedürftige Menschen geht. Für Angebote, die dem Personal gelten, ist die Krankenkasse zuständig. Beide Wege lassen sich parallel nutzen.
Den Standard mit Substanz stützen
Du willst den Expertenstandard Sturzprophylaxe mit einem Bewegungsangebot stützen? Wir klären mit dir, welches Format passt und aus welchem Topf es finanziert werden kann.
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