Betriebliche Gesundheitsförderung · Arbeitgeberpflicht
Ergonomie am Arbeitsplatz: Was muss ein Betrieb, was ist freiwillig?
Pflicht ist der Arbeitsplatz, freiwillig ist das Angebot an die Person. Drei Dinge schuldet jeder Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Budget: eine Gefährdungsbeurteilung, die auch psychische Belastung und die Belastung der Augen erfasst und die vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert ist; eine Arbeitsplatzgestaltung, die dem Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung genügt; und eine Unterweisung vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Alle drei sind bußgeldbewehrt. Freiwillig ist dagegen alles, was am Verhalten der einzelnen Person ansetzt: Rückenkurs, Bewegungsangebot, Entspannungsformat. Für diesen freiwilligen Teil gibt es 600 Euro Freibetrag je Beschäftigtem und Kalenderjahr nach § 3 Nummer 34 EStG. Merksatz: Was am Arbeitsplatz hängt, ist Pflicht. Was am Menschen ansetzt, ist freiwillig – und steuerlich begünstigt.
Stand: 7. August 2026
Die drei Pflichten – und wo sie stehen
Ergonomie wird im Betrieb oft als Wohlfühlthema behandelt: höhenverstellbarer Tisch, Obstkorb, Rückenkurs. Rechtlich ist sie das nicht. Ergonomie ist der Teil des Arbeitsschutzes, der die Arbeit an den Menschen anpasst – und dazu gibt es harte, durchsetzbare Vorschriften. Sie stehen in drei Ebenen: im Arbeitsschutzgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung und in den Technischen Regeln dazu.
1. Gefährdungsbeurteilung: ermitteln, beurteilen, dokumentieren
Der Ausgangspunkt ist § 5 Absatz 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. § 5 Absatz 3 zählt die Gefährdungsquellen auf, die dabei in Betracht kommen – und in Nummer 1 steht ausdrücklich die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes. Genau das ist Ergonomie.
Die für viele Betriebe unbequeme Nummer ist die 6: psychische Belastungen bei der Arbeit. Sie steht gleichrangig neben Arbeitsmitteln und Arbeitszeit. Eine Gefährdungsbeurteilung, die nur Stolperkanten und Steckdosen abhakt, ist deshalb keine vollständige.
Für Bildschirmarbeit wird das in § 3 Absatz 1 ArbStättV noch schärfer gefasst: Zu beurteilen sind auch die physischen und psychischen Belastungen und – für Bildschirmarbeitsplätze eigens genannt – die Belastung der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens. § 3 Absatz 2 verlangt Fachkunde: Wer sie nicht selbst hat, muss sich fachkundig beraten lassen. Und § 3 Absatz 3 verlangt die schriftliche Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeit.
Zwei Dinge trägt der Arbeitgeber zusätzlich: Nach § 3 Absatz 1 ArbSchG muss er die Maßnahmen regelmäßig überprüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen – eine Beurteilung von 2019 im Ordner ist keine gültige. Und nach § 3 Absatz 3 ArbSchG darf er die Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht den Beschäftigten auferlegen.
2. Der Arbeitsplatz selbst: Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung
Der Anhang Nummer 6 ArbStättV ist die eigentliche Ergonomie-Vorschrift. Nummer 6.1 setzt vier Grundsätze, die knapp genug sind, um sie ganz zu lesen:
- Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.
- Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
- Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen.
- Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
Der zweite Punkt wird regelmäßig übersehen, obwohl er der einzige ist, der die Arbeitsorganisation betrifft und nicht das Mobiliar. Die Unterbrechung der Bildschirmarbeit ist keine Kulanz, sondern eine Pflicht des Arbeitgebers. Die weiteren Nummern 6.2 bis 6.5 regeln Bildschirme, ortsgebundene Geräte, tragbare Geräte und die Benutzerfreundlichkeit der Software.
3. Unterweisung: vor Beginn und danach mindestens jährlich
§ 6 ArbStättV verlangt eine Unterweisung über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen der Tätigkeit, ausdrücklich einschließlich arbeitsplatzspezifischer Maßnahmen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Nach § 6 Absatz 4 findet sie vor Aufnahme der Tätigkeit statt, wird mindestens jährlich wiederholt und unverzüglich erneut durchgeführt, wenn sich Tätigkeit, Arbeitsorganisation, Verfahren oder Einrichtungen wesentlich ändern. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.
Was inhaltlich hineingehört, sagt die ASR A6 in Abschnitt 5.2. Mindestens: die Einstellung von Arbeitsmitteln und Mobiliar auf die Körpermerkmale der Person – insbesondere bei nicht persönlich zugeordneten Arbeitsplätzen –, bei Bedarf Fußstützen und Vorlagenhalter, die Anordnung der Arbeitsmittel, die wechselnde Körperhaltung und gegebenenfalls betriebliche Regelungen zu Tätigkeitsunterbrechungen.
Hier liegt die feinste und praktisch wichtigste Trennlinie des ganzen Themas: Eine Ergonomie-Unterweisung ist Pflicht. Ein Rückenkurs ist es nicht. Beide reden über Haltung – aber die Unterweisung ist eine arbeitsplatzbezogene Pflichtinformation, die aus deiner Gefährdungsbeurteilung folgt, und der Rückenkurs ist ein freiwilliges Gesundheitsangebot an die Person.
Warum die Rangfolge der Regeln über deine Beweislast entscheidet
Wer im Netz nach Ergonomie sucht, findet Maßangaben in Millimetern und hält sie für Gesetz. Sie sind es meistens nicht. Es lohnt, die vier Ebenen auseinanderzuhalten – denn davon hängt ab, wer im Streitfall was beweisen muss.
| Ebene | Beispiel | Was sie für dich bedeutet |
|---|---|---|
| Gesetz | ArbSchG §§ 3, 5 | Unmittelbar verbindlich. Formuliert Ziele, keine Zentimeter. |
| Verordnung | ArbStättV § 3, § 6, Anhang Nr. 6 | Unmittelbar verbindlich. Verstöße sind nach § 9 ArbStättV Ordnungswidrigkeiten. |
| Technische Regel | ASR A6 „Bildschirmarbeit“, Ausgabe Juli 2024 | Nicht selbst zwingend. Wer sie einhält, darf nach § 3a Absatz 1 ArbStättV davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wer abweicht, muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen – und das belegen. |
| DGUV Information | DGUV Information 215-410, Ausgabe Juli 2019 | Leitfaden der gesetzlichen Unfallversicherung, keine eigene Rechtsnorm. Praktisch relevant, weil die ASR A6 einen Teil ihrer Tabellen und Abbildungen ausdrücklich aus ihr übernimmt. |
Einfach ausgedrückt: Die ASR A6 ist kein Zwang, aber der bequemste Weg. Hältst du sie ein, liegt die Beweislast nicht bei dir. Weichst du ab, liegt sie bei dir.
Die Zahlen, an denen eine Prüfung ansetzt
Die folgenden Werte stammen aus der ASR A6 in der Ausgabe Juli 2024. Sie sind damit keine unmittelbaren Verordnungspflichten, sondern die Konkretisierung, an der sich Aufsicht und Unfallversicherungsträger orientieren.
| Gegenstand | Wert | Fundstelle in der ASR A6 |
|---|---|---|
| Freie Bewegungsfläche unmittelbar vor der Arbeitsfläche | mindestens 1,50 m²; Breite und Tiefe je mindestens 1000 mm. Bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen mindestens 1200 mm Breite. | 6.3.9 Absatz 3 |
| Beinraum unter der Arbeitsfläche | mindestens 850 mm Breite | 6.3.9 Absatz 4 |
| Arbeitsfläche für Büroarbeit | mindestens 1600 mm breit und 800 mm tief. Bei nur einem Bildschirm, geringem Arbeitsmittelbedarf und wenig Schriftgut darf die Breite auf 1200 mm sinken. | 6.3.10 Absatz 2 |
| Tastatur | getrennt vom Bildschirm, mittig vor der Person anzuordnen; Höhe der mittleren Tastenreihe unter 20 mm; Tastenmittenabstand im alphanumerischen Bereich 19 mm ±1 mm | 6.3.5 |
| Blicklinie in der Referenzsitzhaltung | etwa 30° bis 35° aus der Horizontalen nach unten geneigt, im rechten Winkel auf die Mitte der Bildschirmoberfläche | 6.3.11 |
| Sehabstand und Zeichenhöhe | bei 600 mm Sehabstand 3,9 bis 5,5 mm Zeichenhöhe; grobe Abschätzung des Sehabstands: Bildschirmdiagonale in mm mal 1,6 | 6.1.3, Tabelle 1 |
| Erholungszeit, wenn kein Tätigkeitswechsel möglich ist | in der Praxis bewährt: rund 5 Minuten je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit. Ausdrücklich ein Hinweis, keine Vorgabe. Verbindlich ist: Erholungszeiten dürfen nicht zusammengelegt und nicht zur Verkürzung der Gesamtarbeitszeit genutzt werden. | 5.3 Absatz 2 |
| Höhenverstellbare Arbeitsfläche | stufenlos 650 bis 1250 mm, gegenüber festen Höhen vorzuziehen – als Empfehlung formuliert | 6.3.9 Absatz 2, Hinweise |
Drei Punkte, an denen sich viele Betriebe irren
- Der Bürostuhl ist Pflicht, der Sitzball ist keiner. Nach ASR A6 Abschnitt 6.3.12 muss ein geeigneter Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen, mit acht benannten Eigenschaften – unter anderem stufenlos höhenverstellbar, neigbare Rückenlehne, standsicheres Untergestell, auf Arbeitsflächenhöhe einstellbare Armauflagen, falls vorhanden. Sitzbälle und Pendelhocker nennt die Regel ausdrücklich als nur temporär geeignetes Trainings- und Übungsgerät, nicht als Arbeitsstuhl.
- Die Fußstütze ist eine bedingte Pflicht. Steht der Tisch fest und stehen die Füße nach richtiger Einstellung der Sitzhöhe nicht ganzflächig auf dem Boden, ist der Ausgleich mit einer Fußstütze herzustellen (6.3.13 Absatz 2). Nicht immer nötig – aber im Einzelfall eben nicht optional.
- Notebook allein ist am festen Arbeitsplatz zu wenig. Wird ein tragbares Gerät ortsgebunden verwendet, sind nach 6.3.4 eine separate Tastatur und je nach Tätigkeit eine separate Maus notwendig; wegen des dadurch größeren Sehabstands in der Regel auch ein größerer, gegebenenfalls separater Bildschirm.
Homeoffice: Telearbeitsplatz oder mobiles Arbeiten?
Hier entstehen die teuersten Missverständnisse, in beide Richtungen. Entscheidend ist eine Definition, nicht das Gefühl.
Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Absatz 7 ArbStättV ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Eingerichtet ist er erst, wenn die arbeitsvertraglichen Bedingungen vereinbart sind und der Arbeitgeber Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen bereitgestellt und installiert hat.
Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nach § 1 Absatz 4 nur ausschnittweise: § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, sowie § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht – und jeweils nur, soweit die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind.
Gelegentliches mobiles Arbeiten ist kein Telearbeitsplatz. Wer zwei Tage im Monat vom Küchentisch arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber dort etwas fest eingerichtet hat, fällt nicht unter die Arbeitsstättenverordnung. Das ist aber keine Freistellung: Die Grundpflichten aus §§ 3 und 5 ArbSchG gelten unabhängig vom Ort, und die ASR A6 erfasst in ihrem Anwendungsbereich auch die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Geräte innerhalb der Arbeitsstätte.
Wann eine solche Verwendung „regelmäßig“ ist, beziffert die ASR A6 in Abschnitt 3.10: bei abgelegter Verwendung, etwa eines Notebooks, mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechung oder mehr als 3 Stunden am Tag mit Unterbrechungen; bei handgehaltener Verwendung, etwa eines Smartphones, mehr als 1 Stunde am Tag; bei kopf- oder körpergetragener Verwendung, etwa Datenbrillen, bei jeglicher Verwendung. Die Schwellen beruhen laut Regel auf wissenschaftlichen Untersuchungen zur Vermeidung von Muskel-Skelett-Erkrankungen.
Die Augen: anbieten ist Pflicht, teilnehmen ist freiwillig
Bei Bildschirmarbeit kommt eine vierte Pflicht dazu, die nicht in der Arbeitsstättenverordnung steht, sondern in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Nach Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 des Anhangs der ArbMedVV hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten, zu der das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gehört – und, falls sie sich als erforderlich erweist, einer augenärztlichen Untersuchung.
Ergibt die Vorsorge, dass spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind, sind den Beschäftigten spezielle Sehhilfen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Da der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 3 ArbSchG die Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht den Beschäftigten auferlegen darf, trägt er sie. Den erforderlichen Umfang im Einzelfall klärt die arbeitsmedizinische Vorsorge, nicht der Optiker.
Die Trennlinie ist auch hier sauber: Das Angebot ist Arbeitgeberpflicht. Ob eine Person es annimmt, entscheidet sie selbst.
Was freiwillig ist – und was es steuerlich bringt
Alles, was nicht am Arbeitsplatz, sondern am Verhalten und an der Person ansetzt, ist freiwillig. Dazu gehören Rückenkurse, Bewegungsangebote, Entspannungsformate, Ernährungsangebote und Gesundheitstage. Kein Gesetz verlangt sie, und kein Betrieb wird dafür belangt, dass er sie nicht hat.
Der Anreiz kommt vom Steuerrecht. Nach § 3 Nummer 34 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zwei Bedingungen stecken im Wortlaut: Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und sie muss hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Ob eine konkrete Maßnahme das tut, gehört auf den Tisch deines Steuerberaters. Wie der Freibetrag im Einzelnen funktioniert, steht in einem eigenen Artikel: Wie viel betriebliche Gesundheitsförderung ist steuerfrei?
Die Trennlinie in einem Satz je Seite.
Pflicht: dokumentierte Gefährdungsbeurteilung inklusive psychischer Belastung und Augenbelastung · Arbeitsplatz nach Anhang Nummer 6 ArbStättV · geeigneter Arbeitsstuhl · Unterbrechung der Bildschirmarbeit organisieren · Unterweisung vor Beginn und mindestens jährlich · Angebotsvorsorge für die Augen anbieten · bei Bedarf Fußstütze, Vorlagenhalter, spezielle Sehhilfe.
Freiwillig: Rückenkurs · Bewegungsangebot · Entspannungsformat · Gesundheitstag · höhenverstellbarer Schreibtisch, solange wechselnde Arbeitshaltungen anders sichergestellt sind · alles, was über die Unterweisung hinaus auf das Verhalten der Person zielt.
Was passiert, wenn die Pflichten fehlen
§ 9 Absatz 1 ArbStättV benennt die Ordnungswidrigkeiten. Zwei davon treffen genau die Punkte oben: Wer entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, handelt ordnungswidrig. Ebenso, wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden.
Bemerkenswert an der Formulierung: Angeknüpft wird an die Dokumentation. Eine Beurteilung, die im Kopf des Geschäftsführers existiert, aber nirgends steht, ist im Sinne dieser Vorschrift keine.
Der Rahmen ergibt sich aus § 25 ArbSchG, auf den § 9 ArbStättV verweist: bis zu 5.000 Euro für Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitsschutzgesetz, bis zu 30.000 Euro, wenn ein Arbeitgeber einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwiderhandelt. Wird durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist das nach § 26 ArbSchG eine Straftat, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.
In der Praxis kommt der teurere Teil meist nicht vom Bußgeld, sondern von der Folge: Ausfallzeiten, Wiedereingliederung, Ersatz von Personal. Das ist kein Rechtsargument, aber ein betriebswirtschaftliches.
Was heißt das bei Kurszeit?
Wir haben seit dem 7. August 2026 das Format Ergonomie am Arbeitsplatz im Programm, als Inhouse-Termin im Betrieb oder online. Es geht um den konkreten Arbeitsplatz: wie er eingerichtet ist, wie dort gearbeitet wird und was sich ohne großen Aufwand ändern lässt. Deine Beschäftigten nehmen mit, was sie selbst umsetzen können. Den Zuschnitt klären wir im Gespräch.
Was wir ausdrücklich nicht tun: Wir erstellen keine Gefährdungsbeurteilung, und wir sind keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das Format ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die arbeitsmedizinische Vorsorge. Ob eine Schulung zusätzlich die Unterweisungspflicht nach § 6 ArbStättV abdeckt, hängt davon ab, ob sie die Ergebnisse deiner Gefährdungsbeurteilung und deinen konkreten Arbeitsplatz abbildet – das entscheidet dein Betrieb, nicht der Anbieter. Wir sagen dir vorher, was das Format leistet und was es nicht leistet.
Häufige Fragen
Ist ein höhenverstellbarer Schreibtisch Pflicht?
Nein. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt keinen Steh-Sitz-Tisch vor. Die ASR A6 sagt, ein Bildschirmarbeitsplatz sei vorzugsweise als Sitzarbeitsplatz oder als Steh-/Sitzarbeitsplatz einzurichten, und empfiehlt höhenverstellbare Arbeitsflächen ausdrücklich als Empfehlung, nicht als Vorgabe. Pflicht ist dagegen das dahinterliegende Ziel: Der Arbeitsplatz muss wechselnde Arbeitshaltungen ermöglichen, und ununterbrochene statische Belastung ist auf ein Minimum zu reduzieren.
Muss ich den Homeoffice-Arbeitsplatz meiner Beschäftigten ergonomisch ausstatten?
Das hängt an der Einordnung. Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Absatz 7 ArbStättV ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, für den eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt ist. Für ihn gelten § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und der Anhang Nummer 6 der Verordnung. Gelegentliches mobiles Arbeiten am Küchentisch ist kein Telearbeitsplatz und fällt nicht unter die Arbeitsstättenverordnung. Die Grundpflichten aus §§ 3 und 5 ArbSchG bleiben davon unberührt.
Wie oft muss zur Bildschirmarbeit unterwiesen werden?
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Zusätzlich unverzüglich, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Verfahren oder Einrichtungen wesentlich ändern. Das steht in § 6 Absatz 4 ArbStättV. Die ASR A6 nennt in Abschnitt 5.2 die Mindestinhalte, darunter die Einstellung von Tisch, Stuhl und Bildschirm auf die Körpermerkmale der Person, die Anordnung der Arbeitsmittel und die wechselnde Körperhaltung.
Zählt psychische Belastung wirklich zur Gefährdungsbeurteilung?
Ja, ausdrücklich. § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit als eigene Gefährdungsquelle, gleichrangig neben Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitszeit. § 3 Absatz 1 ArbStättV verlangt für Bildschirmarbeitsplätze zusätzlich, physische und psychische Belastungen und insbesondere die Belastung der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens zu berücksichtigen.
Muss der Betrieb die Bildschirmbrille bezahlen?
Der Arbeitgeber muss bei Bildschirmarbeit eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten, zu der das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gehört. Ergibt diese Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig und eine normale Sehhilfe nicht geeignet ist, sind den Beschäftigten spezielle Sehhilfen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Das steht in Teil 4 Absatz 2 des Anhangs der ArbMedVV. Anbieten ist Pflicht, die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwillig.
Was kostet es, wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlt?
Wer entgegen § 3 Absatz 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, handelt nach § 9 Absatz 1 ArbStättV ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG. Der Bußgeldrahmen dafür liegt bei bis zu 5.000 Euro. Wer einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Wird durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist das nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Ergonomie am Arbeitsplatz – im Betrieb oder online
Wir sehen uns die Arbeitsplätze gemeinsam an und zeigen deinen Beschäftigten, was sie selbst umsetzen können. Keine Gefährdungsbeurteilung, kein Ersatz für die arbeitsmedizinische Vorsorge – den Zuschnitt klären wir vorher im Gespräch.
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