Ein Freibetrag, keine Freigrenze
Der Unterschied klingt technisch, entscheidet aber über bares Geld. Bei einer Freigrenze würde der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald du die Grenze auch nur um einen Euro überschreitest. Bei einem Freibetrag bleibt der Sockel steuerfrei, und nur der überschießende Teil wird versteuert.
Ein Beispiel: Gibst du für eine beschäftigte Person 700 Euro im Jahr für zertifizierte Gesundheitsförderung aus, bleiben 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Nur die übersteigenden 100 Euro werden zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. Das ist deutlich günstiger, als es bei einer Freigrenze wäre.
Die drei Bedingungen
Erstens: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Leistung muss oben draufkommen. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Du darfst den vereinbarten Lohn nicht senken oder die Gesundheitsförderung darauf anrechnen, um die Steuerfreiheit zu erreichen. Genau an dieser Stelle scheitern viele Modelle in der Prüfung.
Zweitens: Qualität und Zertifizierung nach den §§ 20 und 20b SGB V. Der Gesetzestext verlangt, dass die Leistung hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügt. In der Praxis heißt das: begünstigt sind vor allem zertifizierte Präventionsangebote. Die Zertifizierung übernimmt die Zentrale Prüfstelle Prävention.
Drittens: je Beschäftigtem, je Kalenderjahr, je Dienstverhältnis. Die 600 Euro gelten pro Person und Jahr. Der Freibetrag bezieht sich auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis. Bei mehreren Dienstverhältnissen oder einem Arbeitgeberwechsel im Jahr kann er entsprechend mehrfach genutzt werden.
Was zählt dazu, was nicht
Begünstigt sind Leistungen mit dem beschriebenen Präventionsbezug und der nötigen Zertifizierung, etwa zertifizierte Kurse zur Stressbewältigung oder Bewegung. Nicht ohne Weiteres begünstigt sind Leistungen, die diesen Bezug nicht haben, zum Beispiel die reine Übernahme eines allgemeinen Fitnessstudio-Beitrags ohne zertifiziertes Programm. Die Finanzverwaltung stellt hier auf den Präventionscharakter und die Zertifizierung ab.
Steuerfreiheit ist nicht dasselbe wie Kassenzuschuss
Zwei Regelungen, die gern verwechselt werden. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 34 EStG betrifft die Sicht des Betriebs: Der Arbeitgeber gibt Geld aus und muss darauf keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben zahlen. Der Kassenzuschuss nach § 20 Absatz 5 SGB V betrifft die Sicht der beschäftigten Person: Ihre Krankenkasse erstattet ihr einen Teil der Kursgebühr. Beides kann zusammenkommen, ist aber rechtlich getrennt. Mehr dazu im Artikel "Zahlt die Krankenkasse Gesundheitskurse im Betrieb?".
Was heißt das bei Kurszeit?
Ein Teil unserer Entspannungs- und Bewegungsformate wird von zertifizierten Trainerinnen und Trainern durchgeführt. Ob ein konkretes Angebot die Voraussetzungen des § 3 Nummer 34 EStG erfüllt, hängt von der Kursleitung und vom Format ab. Das klären wir mit dir vorab, damit du weißt, woran du bist. Die konkrete steuerliche Behandlung im Einzelfall gehört in die Hand deiner Steuerberatung, dieser Artikel ordnet nur den Rahmen ein und ersetzt keine Steuerberatung.
Häufig gestellte Fragen
Gilt der Freibetrag auch, wenn ich mehreren Mitarbeitenden gleichzeitig einen Kurs bezahle?
Ja. Die 600 Euro gelten je Beschäftigtem und Jahr, nicht als Gesamtbudget für den Betrieb. Bei zehn Personen sind es also bis zu zehnmal 600 Euro, jeweils unter denselben Bedingungen.
Was passiert, wenn ich die Gesundheitsförderung mit dem Gehalt verrechne?
Dann entfällt die Steuerfreiheit. Die Zusätzlichkeit ist zwingend. Entgeltumwandlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Seit wann sind es 600 statt 500 Euro?
Seit dem 1. Januar 2020. Die frühere Grenze von 500 Euro darf für die aktuelle Rechtslage nicht mehr herangezogen werden.