Ausbilderlaufbahn
Wie oft muss eine Lehrkraft in der Ersten Hilfe ihren Lehrschein auffrischen?
Eine Lehrkraft in der Ersten Hilfe muss ihre Lehrberechtigung mindestens alle drei Jahre durch eine Fortbildung auffrischen. Der Umfang beträgt nach DGUV-Grundsatz 304-001 mindestens 16 Unterrichtseinheiten, davon 8 medizinisch-fachlich und 8 pädagogisch, jeweils bezogen auf die Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung. Wird die Frist überschritten, ohne dass die Fortbildung absolviert ist, erlischt die Lehrberechtigung. „Lehrschein" ist dabei die umgangssprachliche Bezeichnung für genau diese Ausbildungs- oder Lehrberechtigung. Wichtig ist die Abgrenzung: Es geht hier um die Frist für die ausbildende Lehrkraft, nicht um die Auffrischung für betriebliche Ersthelfer, die einem anderen Rhythmus folgt.
Stand: 4. August 2026
Die Frist im Klartext
Der Kern in drei Punkten, damit nichts durcheinandergeht:
- Rhythmus: mindestens alle drei Jahre, innerhalb der Gültigkeit deiner Lehrberechtigung.
- Umfang: mindestens 16 Unterrichtseinheiten, aufgeteilt in 8 medizinisch-fachliche und 8 pädagogische Einheiten. Eine Unterrichtseinheit sind 45 Minuten, in Summe also rund zwei Kurstage.
- Bezug: Die Fortbildung muss sich inhaltlich auf die Erste-Hilfe-Ausbildung beziehen, nicht auf ein beliebiges Thema.
Bei der Kurszeit GmbH läuft diese Auffrischung über die Fortbildung für Lehrkräfte, in der Modulstruktur des Hauses die Module M3 bis M6. Die Modulnamen sind die Ordnung der Kurszeit GmbH; die verbindliche Vorgabe (drei Jahre, 16 Unterrichtseinheiten) stammt aus dem DGUV-Grundsatz.
Warum es diese Frist überhaupt gibt
Eine Lehrkraft gibt Wissen weiter, das im Ernstfall über Leben und Gesundheit entscheidet. Notfallmedizinische Empfehlungen ändern sich, etwa bei der Wiederbelebung, und auch die didaktischen Anforderungen entwickeln sich. Die Fortbildungspflicht sorgt dafür, dass eine Lehrkraft nicht auf dem Stand ihrer eigenen Ausbildung stehenbleibt. Deshalb schreibt der DGUV-Grundsatz die zwei Hälften ausdrücklich vor: die medizinisch-fachliche, damit die Inhalte stimmen, und die pädagogische, damit die Vermittlung wirkt.
Ein praktischer Hinweis zum Format: Von den 16 Unterrichtseinheiten dürfen höchstens 8 als E-Learning oder Selbstlernen absolviert werden, und auch das nur abgestimmt mit den Präsenzanteilen. Die Fortbildung ist also nicht vollständig online möglich. Der praktische Teil bleibt Präsenz.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Hier wird es unangenehm, deshalb lohnt der genaue Blick. Läuft die Drei-Jahres-Frist ab, ohne dass die Fortbildung absolviert ist, erlischt die Lehrberechtigung. Du darfst dann keine anerkannten Erste-Hilfe-Kurse mehr geben, bis die Berechtigung wiederhergestellt ist.
Die Wiedererlangung ist aufwendiger als eine rechtzeitige Auffrischung. Grundsätzlich verlangt der DGUV-Grundsatz dafür eine erneute Schulung aus dem fachdidaktischen Themenbereich (Themenbereich II) im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten. Es gibt eine Erleichterung: Wurden bereits mindestens 8 Unterrichtseinheiten Fortbildung besucht, können diese angerechnet werden, sofern der Rest innerhalb von drei Jahren nachgeholt wird. Die Botschaft dahinter ist einfach: Die rechtzeitige Fortbildung mit 16 Unterrichtseinheiten ist deutlich günstiger als das Nachholen mit bis zu 32. Wer seine Frist im Blick behält, spart sich den doppelten Aufwand.
Nicht verwechseln: Lehrkraft-Frist und Ersthelfer-Frist
Das ist die häufigste Verwechslung, und sie kostet im Zweifel Geld oder die Berechtigung. Es gibt zwei völlig verschiedene Auffrischungsrhythmen:
- Die Lehrkraft (ausbildende Ebene): mindestens alle drei Jahre, 16 Unterrichtseinheiten. Darum geht es in diesem Artikel.
- Der betriebliche Ersthelfer (Teilnehmerebene): alle zwei Jahre eine Auffrischung, geregelt über die DGUV Vorschrift 1. Das betrifft die Menschen, die eine Lehrkraft ausbildet, nicht die Lehrkraft selbst.
Wer beide Rollen innehat, muss beide Fristen getrennt führen. Die Details zur Zwei-Jahres-Frist der betrieblichen Ersthelfer stehen im Artikel Wie oft muss die Erste-Hilfe-Ausbildung aufgefrischt werden?.
Und die höheren Qualifikationsstufen?
Wer nicht nur Lehrkraft ist, sondern eine weitere Qualifikation trägt, hat weitere Fortbildungsfristen, jeweils ebenfalls mindestens alle drei Jahre:
- Lehrkraft für den Betriebssanitätsdienst (DGUV-Grundsatz 304-002): eigene Fortbildung, bei der Kurszeit GmbH über die Module M11 und M11a.
- Lehrbeauftragte (DGUV-Grundsatz 304-003): Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, bei der Kurszeit GmbH über die Module LB8 und LB9. Wie du diese höchste Stufe der Ausbilderlaufbahn überhaupt erreichst, steht im Artikel Lehrbeauftragter werden: Wie bildet man selbst Ausbilder aus?.
Der Grundmechanismus ist überall gleich: Die Berechtigung gilt drei Jahre und muss innerhalb dieser Zeit durch Fortbildung erneuert werden, sonst erlischt sie. Nur der Umfang unterscheidet sich je nach Stufe.
Was heißt das bei Kurszeit?
Die Kurszeit GmbH ist eine nach den DGUV-Grundsätzen 304-001 bis 304-003 ermächtigte Stelle und bietet die vorgeschriebenen Fortbildungen für Lehrkräfte und Lehrbeauftragte an, jeweils passend zur jeweiligen Berechtigung. Wenn deine Drei-Jahres-Frist näher rückt, kannst du deine Auffrischung rechtzeitig einplanen, statt in die aufwendige Wiedererlangung zu geraten. Welche Fortbildung für deine konkrete Berechtigung die richtige ist und wann der nächste Termin liegt, klären wir vorab mit dir.
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Lehrkraft Erste Hilfe ihre Lehrberechtigung auffrischen?
Mindestens alle drei Jahre. Der DGUV-Grundsatz 304-001 verlangt innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung eine Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtseinheiten, davon 8 medizinisch-fachlich und 8 pädagogisch. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Lehrberechtigung.
Was passiert, wenn ich die Fortbildungsfrist als Lehrkraft verpasse?
Die Lehrberechtigung erlischt, du darfst dann keine anerkannten Erste-Hilfe-Kurse mehr geben. Zur Wiedererlangung ist grundsätzlich eine erneute Schulung aus dem fachdidaktischen Themenbereich im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten nötig. Bereits besuchte 8 Unterrichtseinheiten können angerechnet werden, wenn der Rest innerhalb von drei Jahren nachgeholt wird. Die rechtzeitige Fortbildung ist deutlich weniger Aufwand.
Ist die Lehrkraft-Auffrischung dasselbe wie die Ersthelfer-Auffrischung?
Nein. Die Lehrkraft frischt ihre Lehrberechtigung mindestens alle drei Jahre mit 16 Unterrichtseinheiten auf (DGUV-Grundsatz 304-001). Betriebliche Ersthelfer frischen ihre Kenntnisse alle zwei Jahre auf (DGUV Vorschrift 1). Das sind zwei verschiedene Ebenen mit verschiedenen Fristen.
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