Betriebssanitäter · Kosten
Was kostet die Betriebssanitäter-Ausbildung, und wer trägt die Kosten?
Die Kosten der Betriebssanitäter-Ausbildung trägt der Arbeitgeber – vollständig und selbst. Das ist der entscheidende Unterschied zur Ersthelfer-Ausbildung: Dort übernimmt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Lehrgangsgebühr, beim Betriebssanitäter nicht. Die Erstqualifikation aus Grund- und Aufbaulehrgang liegt am Markt bei rund 930 bis 1.730 Euro pro Person (netto, zzgl. USt.). Dazu kommen die Lohnfortzahlung während der Ausbildung und die Fortbildung alle drei Jahre. Rechtsgrundlage sind § 27 DGUV Vorschrift 1 (Pflicht) und § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (Kostentragung durch den Arbeitgeber).
Stand: 4. August 2026
Wer zahlt – und warum nicht die Berufsgenossenschaft?
Wer die Kosten für Betriebssanitäter sucht, stellt fast immer zuerst diese Frage: Kriege ich das erstattet, so wie bei den Ersthelfern? Die ehrliche Antwort lautet: nein. Und der Grund dafür steht im Gesetz.
Bei betrieblichen Ersthelfern trägt der Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühr. Das ist in § 23 SGB VII geregelt: Werden Ersthelfer bei einer ermächtigten Stelle aus- und fortgebildet, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Gebühr. Für Betriebssanitäter gibt es keine solche Kostenübernahme. § 23 SGB VII benennt ausdrücklich die Ersthelfer – für den Betriebssanitäter greift die Norm nicht.
Stattdessen gilt: Die Bestellung von Betriebssanitätern ist eine Arbeitsschutzmaßnahme des Arbeitgebers. Nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) darf der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht auf die Beschäftigten abwälzen. Er muss sie selbst tragen. Die Ausbildung ist also Arbeitgeberpflicht und Arbeitgeberkosten zugleich.
Kurz gefasst: Beim Ersthelfer zahlt die BG oder UK, beim Betriebssanitäter zahlt der Betrieb. Genau dieselbe Logik gilt übrigens beim Brandschutzhelfer – auch dort trägt der Arbeitgeber die Ausbildung selbst, wie der Artikel Wer zahlt die Brandschutzhelfer-Ausbildung? zeigt.
Was die Ausbildung kostet
Für die Lehrgangsgebühren gibt es keinen einheitlichen Preis. Sie hängen vom Anbieter, vom Format (Kompaktlehrgang mit Übernachtung oder Abendkurs) und von Zusatzleistungen wie Material und Verpflegung ab.
| Baustein | Marktspanne (netto, pro Person) |
|---|---|
| Grundlehrgang | rund 560 bis 1.060 € |
| Aufbaulehrgang | rund 370 bis 670 € |
| Erstqualifikation gesamt (Grund + Aufbau) | rund 930 bis 1.730 € |
| Fortbildung (16 UE, alle 3 Jahre) | mittlerer dreistelliger Bereich |
Für die Fortbildungsgebühr lag in der Stichprobe keine belastbare eigene Zahl vor – deshalb hier nur als Größenordnung. Wer eine konkrete Zahl braucht, holt sie beim jeweiligen Anbieter für seinen Standort ein.
Aus welchen Bausteinen die Ausbildung besteht
Die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst ist im DGUV Grundsatz 304-002 geregelt (Fassung April 2022). Sie besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Lehrgängen und einer wiederkehrenden Fortbildung.
| Baustein | Umfang | Frist |
|---|---|---|
| Grundlehrgang | 63 Unterrichtseinheiten (UE) zzgl. Prüfung | einmalig |
| Aufbaulehrgang (betrieblicher Sanitätsdienst) | 32 UE zzgl. Prüfung | innerhalb von 2 Jahren nach dem Grundlehrgang |
| Fortbildung | 16 UE | regelmäßig innerhalb von 3 Jahren |
In Summe sind das 95 UE für die Erstqualifikation. Wichtig ist die Zwei-Jahres-Frist: Der Aufbaulehrgang muss innerhalb von zwei Jahren an den Grundlehrgang anschließen, sonst verfällt die Anrechenbarkeit des Grundlehrgangs – und die Ausbildung beginnt von vorn.
Gleichwertige Qualifikationen ersetzen den Grundlehrgang. Wer bereits Rettungssanitäter, Notfallsanitäter oder Gesundheits- und Krankenpflegekraft ist, verfügt über eine gleichwertige Ausbildung, die nach § 27 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 als Grundausbildung gilt – und braucht dann nur noch den Aufbaulehrgang. Das senkt die Kosten für Betriebe, die solche Mitarbeiter ohnehin beschäftigen, spürbar. Die genaue Liste anerkannter Qualifikationen richtet sich nach der aktuellen Fassung des DGUV Grundsatzes 304-002.
Die Kostenpositionen, die oft übersehen werden
Die Lehrgangsgebühr ist nicht der ganze Betrag. Wer die Kosten für seinen Betrieb sauber rechnen will, muss vier weitere Positionen einplanen:
- Lohnfortzahlung während der Ausbildung. Die Ausbildungszeit ist Arbeitszeit. Der Betriebssanitäter wird im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers qualifiziert – die Teilnahme erfolgt in bezahlter Arbeitszeit. Ein Abwälzen auf Freizeit oder Urlaub ist mit § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht vereinbar. Bei 95 UE Erstqualifikation ist das ein realer Kostenblock.
- Übernachtung und Verpflegung bei auswärtigen Kompaktlehrgängen, sofern nicht schon im Preis enthalten.
- Sanitätsraum, Ausstattung und Verbrauchsmaterial – das gehört zum laufenden Betrieb des Sanitätsdienstes, nicht zur Ausbildung, fällt aber im selben Zug an.
- Die wiederkehrende Fortbildung alle drei Jahre (16 UE) – ein dauerhafter, nicht einmaliger Posten.
Zur Lohnfortzahlung: Belastbar begründet sich der Anspruch über § 3 Abs. 3 ArbSchG in Verbindung mit dem Grundsatz, dass Arbeitsschutzqualifizierung Arbeitszeit ist. § 23 Abs. 3 SGB VII regelt eine vergleichbare Lohnfortzahlung ausdrücklich – allerdings im Kontext der von den Unfallversicherungsträgern getragenen Aus- und Fortbildung (u. a. Ersthelfer). Ob diese Norm den Betriebssanitäter unmittelbar erfasst, ist nicht zweifelsfrei belegt; die Pflicht zur Lohnfortzahlung steht für den Betriebssanitäter aber über den ArbSchG-Weg fest.
Ab wann ist der Betrieb überhaupt in der Pflicht?
Die Kostenfrage stellt sich erst, wenn die Pflicht besteht. Nach § 27 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer mindestens einen Betriebssanitäter bereitstellen, wenn eine dieser Schwellen erreicht ist:
| Situation | Schwelle |
|---|---|
| Betrieb ohne besondere Gefährdung | mehr als 1.500 anwesende Versicherte |
| Betrieb mit erhöhtem Unfallrisiko | 251 bis 1.500 anwesende Versicherte |
| Baustellen | mehr als 100 gleichzeitig tätige Versicherte |
Mit Zustimmung des Unfallversicherungsträgers kann auf Betriebssanitäter verzichtet werden, wenn keine erhöhten Anforderungen an die Erste Hilfe bestehen und eine gleichwertige Versorgung sichergestellt ist. Wann genau dein Betrieb betroffen ist, klärt die Seite Wann braucht ein Betrieb Betriebssanitäter?
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Häufige Fragen
Wer zahlt die Betriebssanitäter-Ausbildung?
Der Arbeitgeber. Anders als bei der Ersthelfer-Ausbildung übernimmt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten nicht. Grundlage ist § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz: Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden und trägt der Arbeitgeber selbst.
Warum zahlt die Berufsgenossenschaft die Betriebssanitäter-Ausbildung nicht, die Ersthelfer-Ausbildung aber schon?
Weil § 23 SGB VII die Kostenübernahme ausdrücklich für Ersthelfer regelt. Für Betriebssanitäter gibt es keine entsprechende Norm. Ihre Ausbildung ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 ArbSchG selbst finanziert.
Was kostet die Betriebssanitäter-Ausbildung?
Die Erstqualifikation aus Grund- und Aufbaulehrgang liegt am Markt bei rund 930 bis 1.730 Euro pro Person (netto, zzgl. USt.). Dazu kommen Lohnfortzahlung während der Ausbildung und die Fortbildung alle drei Jahre. Die Zahlen stammen aus einer Anbieter-Stichprobe, kein fester Preis.
Wie ist die Betriebssanitäter-Ausbildung aufgebaut?
Aus einem Grundlehrgang (63 UE), einem Aufbaulehrgang (32 UE, innerhalb von zwei Jahren nach dem Grundlehrgang) und einer Fortbildung (16 UE, alle drei Jahre). Geregelt im DGUV Grundsatz 304-002.
Muss der Aufbaulehrgang direkt nach dem Grundlehrgang stattfinden?
Er muss innerhalb von zwei Jahren an den Grundlehrgang anschließen. Wird diese Frist überschritten, verfällt die Anrechenbarkeit des Grundlehrgangs und die Ausbildung beginnt von vorn.
Können ausgebildete Rettungssanitäter oder Pflegekräfte den Grundlehrgang überspringen?
Ja. Rettungssanitäter, Notfallsanitäter und Gesundheits- und Krankenpflegekräfte verfügen über eine gleichwertige Ausbildung, die nach § 27 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 als Grundausbildung gilt; sie benötigen nur noch den Aufbaulehrgang.
Ist die Ausbildungszeit Arbeitszeit?
Ja. Die Qualifizierung erfolgt im Interesse des Arbeitgebers und findet in bezahlter Arbeitszeit statt. Ein Abwälzen auf Freizeit oder Urlaub ist mit § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht vereinbar.
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