Erste Hilfe im Betrieb · Sprache & Verständigung
Wie erfüllen wir die Ersthelfer-Pflicht, wenn Beschäftigte kaum Deutsch sprechen?
Indem du sie in einer Sprache ausbildest, die sie sicher verstehen. Eine Vorschrift, die Ersthelfenden ausdrücklich Deutschkenntnisse abverlangt, gibt es nicht – weder in § 26 DGUV Vorschrift 1 noch im DGUV Grundsatz 304-001. Die DGUV lässt fremdsprachige Erste-Hilfe-Kurse aber ausdrücklich zu, und § 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet dich, für die Erste Hilfe das erforderliche Personal bereitzustellen. Wer auf der Ersthelferliste steht, die Ausbildung aber sprachlich nicht verstanden hat, ist kein erforderliches Personal. Die Pflicht ist dann auf dem Papier erfüllt – im Ernstfall nicht.
Stand: 17. August 2026
Was ausdrücklich geregelt ist – und was nicht
Zur Sprache der Ersthelfer-Ausbildung gibt es weniger geschriebenes Recht, als viele annehmen. Diese Tabelle trennt sauber, was in den Vorschriften steht und was dort eben nicht steht:
| Frage | Was geregelt ist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wie viele Ersthelfende braucht der Betrieb? | Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens 1; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben | § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
| Wo muss ausgebildet werden? | Bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle | § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 |
| Muss die Lehrkraft Deutsch beherrschen? | Ja – in schriftlicher und gesprochener Form | DGUV Grundsatz 304-001, Abschnitt 2.2.2 |
| Muss die ausgebildete Person die Kurssprache verstehen? | Keine ausdrückliche Sprachpflicht – die Teilnahmebescheinigung darf aber nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft überzeugt ist, dass die Lernziele erreicht sind | DGUV Grundsatz 304-001, Abschnitte 2.4.3 und 2.4.5 |
Warum die Anforderung trotzdem greift – die Ableitung offengelegt
Dass es keine ausdrückliche Sprachnorm gibt, heißt nicht, dass Sprache egal wäre. Die Anforderung folgt aus drei anderen Stellen – die entscheidende steht im Regelwerk zur Ausbildung selbst: Nach DGUV Grundsatz 304-001 (Abschnitt 2.4.5) darf die Lehrkraft die Teilnahmebescheinigung nur erteilen, wenn sie überzeugt ist, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Wer den Unterricht sprachlich nicht folgen kann, erreicht die Lernziele nach Anhang 2 nicht. Dazu kommen zwei Stellen aus dem betrieblichen Arbeitsschutz:
- § 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Maßstab ist die Wirksamkeit, nicht die Zahl auf der Liste.
- § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder ihre Tätigkeit relevanten Inhalte des Vorschriften- und Regelwerks „in verständlicher Weise“ zu vermitteln. Das betrifft die betriebliche Unterweisung, nicht die Ausbildung bei der ermächtigten Stelle – die Wertung dahinter ist dieselbe: Arbeitsschutz wirkt nur, wenn er ankommt.
- § 14 Abs. 2 GefStoffV und § 12 Abs. 1 BetrSichV: Beide verlangen wörtlich, dass die Unterweisung „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“ erfolgt. Wo mit Gefahrstoffen oder überwachungsbedürftigen Arbeitsmitteln gearbeitet wird, ist die Sprachfrage also kein Auslegungsspielraum, sondern Verordnungstext.
Und was § 12 ArbSchG betrifft, dem diese Anforderung oft zugeschrieben wird: Der Gesetzestext selbst nennt weder Sprache noch Verständlichkeit. Er verlangt eine „ausreichende und angemessene“ Unterweisung. Die ausdrückliche Sprachformulierung steht in den Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz – Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung – und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger.
Fremdsprachige Kurse sind ausdrücklich zulässig
Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV beantwortet die Frage nach Kursen in anderen Sprachen eindeutig: Ermächtigte Stellen dürfen die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender in einer Fremdsprache anbieten. Drei Bedingungen gehören dazu:
- Der Unterricht folgt weiterhin dem freigegebenen Leitfaden – Inhalt und Umfang ändern sich nicht.
- Der Kurs wird nicht in mehreren Sprachen abgehalten.
- Die Teilnahmebescheinigung wird auf Deutsch ausgestellt.
Dazu ein Hinweis, der für die Planung wichtig ist: Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass für eine fremdsprachige Durchführung Zusatzkosten anfallen können, die nicht von den Unfallversicherungsträgern übernommen werden. Ob und in welcher Höhe deine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten übernimmt, klärst du direkt mit ihr.
Der Punkt, um den es wirklich geht
Ein Betrieb mit vierzig Leuten in der Produktion, die kaum Deutsch sprechen, erfüllt seine Quote schnell: vier Personen zum Kurs schicken, Bescheinigungen abheften, fertig. Formal stimmt dann alles.
Nur trägt das im Ernstfall nicht. Wer die Ausbildung sprachlich nicht verstanden hat, weiß im Zweifel nicht, wann er eine bewusstlose Person in die stabile Seitenlage bringt und wann er mit der Wiederbelebung anfängt. Diese Person steht auf der Liste, aber sie hilft nicht – und der Betrieb merkt es genau dann, wenn es zu spät ist. Die Ersthelfer-Quote ist kein Ablagevorgang, sondern eine Zusage an die eigene Belegschaft.
Genau deshalb ist Sprache hier keine Komfortfrage, sondern die Frage, ob die Maßnahme überhaupt wirkt.
In diesen Sprachen bildet die Kurszeit GmbH aus
Die Ausbildung in Erster Hilfe läuft bei uns – neben Deutsch – in vier weiteren Fassungen, jeweils als eintägiger Kurs:
| Fassung | Format | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Englisch | First Aid Course in English, 1 Tag | Internationale Teams, Fachkräfte aus dem Ausland, Forschung und Technik |
| Türkisch | Ausbildung in Erster Hilfe – türkisch, 1 Tag | Produktion, Logistik, Handwerk, Gastronomie |
| Arabisch | Ausbildung in Erster Hilfe auf Arabisch, 1 Tag | Betriebe mit arabischsprachigen Beschäftigten |
| Lautsprachbegleitende Gebärdensprache | Ausbildung in Erster Hilfe – auch in lautsprachbegleitender Gebärdensprache, 1 Tag | Inklusionsbetriebe, Werkstätten, Betriebe mit hörbeeinträchtigten Beschäftigten |
Erste Hilfe in lautsprachbegleitender Gebärdensprache
Diese Fassung fällt in der Praxis am häufigsten unter den Tisch – und trifft ausgerechnet die Betriebe, die Inklusion ernst nehmen. Lautsprachbegleitende Gebärden begleiten die gesprochene Sprache mit Gebärden in deutscher Grammatik. Sie richten sich an schwerhörige und ertaubte Teilnehmende, die mit Lautsprache aufgewachsen sind – nicht an Nutzerinnen und Nutzer der Deutschen Gebärdensprache, für die eine DGS-Dolmetschung nötig ist.
Für Inklusionsbetriebe und Werkstätten ändert das die Ausgangslage: Ersthelfende müssen nicht zwangsläufig aus dem hörenden Teil der Belegschaft kommen. Wer die Ausbildung in einer Form anbietet, die hörbeeinträchtigte Beschäftigte erreicht, kann Ersthelfende aus einem größeren Teil der Belegschaft auswählen – und braucht keine Sonderkonstruktion, um die Quote zu füllen.
Was ein Betrieb praktisch tut
- Bedarf ermitteln. Rechne zuerst die Quote nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 aus – maßgeblich sind die anwesenden Versicherten, nicht die Gesamtbelegschaft. Bei Schichtbetrieb heißt das: für jede Schicht getrennt.
- Sprachen abfragen. Frag nicht, wer „Deutsch kann“, sondern in welcher Sprache jemand sicher denkt. Die Antwort fällt oft anders aus als die Alltagsbeobachtung. Halte das Ergebnis je Schicht und Bereich fest.
- Schulung planen. Lege je Sprachgruppe fest, wie viele Ersthelfende du brauchst, damit in jeder Anwesenheitssituation eine ausgebildete Person da ist. Daraus ergibt sich die Zahl der Kurse und ihre Sprache.
- Fristen sichern. Die Auffrischung steht alle zwei Jahre an – für die fremdsprachigen Ersthelfenden genauso wie für alle anderen. Trag die Termine gleich mit ein.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein betrieblicher Ersthelfer Deutsch sprechen?
Eine ausdrückliche Vorschrift dazu gibt es nicht. Weder § 26 DGUV Vorschrift 1 noch der DGUV Grundsatz 304-001 verlangen von Ersthelfenden Deutschkenntnisse – Deutsch wird dort nur von der Lehrkraft verlangt. Verstehen muss die ausgebildete Person die Inhalte trotzdem: § 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, für die Erste Hilfe das erforderliche Personal bereitzustellen. Wer die Ausbildung sprachlich nicht verstanden hat, erfüllt diesen Zweck nicht.
Ist ein Erste-Hilfe-Kurs auf Englisch, Türkisch oder Arabisch genauso anerkannt?
Ja. Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV lässt fremdsprachige Aus- und Fortbildungen ausdrücklich zu. Es gelten drei Bedingungen: Der Unterricht folgt weiterhin dem freigegebenen Leitfaden, der Kurs wird nicht in mehreren Sprachen abgehalten, und die Teilnahmebescheinigung wird auf Deutsch ausgestellt.
Übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für einen fremdsprachigen Kurs?
Das ist gesondert zu klären. Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass für eine fremdsprachige Durchführung Zusatzkosten anfallen können, die nicht von den Unfallversicherungsträgern übernommen werden. Ob und in welcher Höhe deine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten übernimmt, klärst du direkt mit ihr.
In welchen Sprachen bildet die Kurszeit GmbH in Erster Hilfe aus?
Auf Englisch, auf Türkisch, auf Arabisch – und in lautsprachbegleitender Gebärdensprache. Alle vier laufen als eintägige Ausbildung in Erster Hilfe.
Wir haben gehörlose oder schwerhörige Beschäftigte – geht das auch?
Für schwerhörige und ertaubte Beschäftigte ja: Die Kurszeit GmbH führt die Ausbildung in Erster Hilfe auch in lautsprachbegleitender Gebärdensprache durch – die Lehrkraft spricht und gebärdet gleichzeitig, auf Wunsch mit FM-Anlage; bring gerne deinen eigenen Empfänger mit. Lautsprachbegleitende Gebärden sind allerdings keine Deutsche Gebärdensprache: Wer DGS als erste Sprache nutzt, braucht eine DGS-Dolmetschung. Sag uns das bei der Anfrage, dann klären wir es vor dem Kurstermin.
Wie finden wir heraus, welche Sprachen wir brauchen?
Frag im Betrieb ab, in welcher Sprache die Beschäftigten sicher denken – nicht, welche sie im Alltag notdürftig benutzen. Rechne dann je Sprachgruppe durch, ob in jeder Schicht eine ausgebildete Person anwesend ist. Daraus ergibt sich, wie viele Kurse du in welcher Sprache brauchst.
Ersthelfende in der passenden Sprache ausbilden
Die Kurszeit GmbH bildet auf Englisch, auf Türkisch, auf Arabisch und in lautsprachbegleitender Gebärdensprache aus – mit demselben anerkannten Nachweis wie der deutschsprachige Kurs. Bei Schulungen in deinem Betrieb hängt die Abrechnung von der Gruppengröße ab. Sprich uns an, wir rechnen deinen Fall durch.
📅 Termine in Duisburg ansehen & buchen Schulung anfragenÖffnet dein Mail-Programm – oder schreib direkt an info@kurszeit.de
Weiterlesen
- Erste-Hilfe-Kurs auf Englisch, Türkisch, Arabisch – auch in Gebärdensprache – für Privatpersonen und den Führerschein
- Wie viele Ersthelfer muss ein Betrieb haben?
- Ist ein Erste-Hilfe-Kurs für Betriebe Pflicht?
- Wie oft muss die Erste-Hilfe-Ausbildung aufgefrischt werden?
- Wer zahlt die Ersthelfer-Ausbildung?
- Worauf kommt es bei der Wahl eines Ersthelfer-Anbieters an?
- Passenden Kurs ansehen: Erste Hilfe