Erste Hilfe im Betrieb · Kita & Betreuung
Erste Hilfe in der Kita: Welche Pflichten hat die Einrichtung?
Eine Kita ist arbeitsschutzrechtlich ein Betrieb – und für Kitas gilt eine strengere Ersthelfer-Regel als für normale Betriebe: nicht 5 oder 10 Prozent, sondern ein Ersthelfer je Kindergruppe. Grundlage ist § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, der Kindertageseinrichtungen ausdrücklich als eigenen Fall nennt. Das Personal wird im 9-Unterrichtseinheiten-Lehrgang mit kindbezogenen Inhalten ausgebildet, alle zwei Jahre aufgefrischt. Die Kosten trägt der zuständige Unfallversicherungsträger. Verantwortlich ist der Träger, nicht die einzelne Erzieherin.
Stand: 5. August 2026
Die Kita ist ein Betrieb – der Träger trägt die Pflicht
Erste Hilfe in der Kita ist keine freiwillige Fürsorge, sondern eine Pflicht aus dem Arbeitsschutz. Der Träger gilt als Unternehmer im Sinne der DGUV Vorschrift 1. Damit greift § 26 dieser Vorschrift: Er regelt Zahl und Ausbildung der Ersthelfer für alle Betriebe – und führt Kindertageseinrichtungen als eigene Kategorie.
Wichtig ist die Zuständigkeit: Die Pflicht trifft den Träger und die Leitung, nicht die einzelne Fachkraft. Die Leitung muss dafür sorgen, dass genügend ausgebildete Ersthelfer da sind, dass sie rechtzeitig aufgefrischt werden und dass das dokumentiert ist. Denn: Im Ernstfall zählt nicht die gute Absicht, sondern wer tatsächlich handeln kann.
Wie viele Ersthelfer braucht eine Kita?
Das ist der Punkt, an dem sich die Kita vom normalen Büro unterscheidet. Für die meisten Betriebe gilt eine Prozentquote. Für Kindertageseinrichtungen nennt § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 eine eigene, strengere Vorgabe:
| Einrichtungsart | Vorgabe nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
|---|---|
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe (über 20 anwesende Versicherte) | 5 % der anwesenden Versicherten |
| Sonstige Betriebe (über 20 anwesende Versicherte) | 10 % der anwesenden Versicherten |
| Kindertageseinrichtungen | ein Ersthelfer je Kindergruppe |
Ein Ersthelfer je Kindergruppe liegt in der Praxis fast immer über den 10 Prozent, die für sonstige Betriebe gelten. Und die Vorschrift verlangt mehr als eine Rechnung auf dem Papier: Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Schichtdienst und Ausflüge müssen einkalkuliert werden. Die erforderliche Zahl muss zu jeder Betreuungszeit tatsächlich anwesend sein. Also gilt: Wer nur die Mindestzahl ausbildet, ist bei der ersten Krankmeldung unterbesetzt.
Wie der zuständige Unfallversicherungsträger die Zahl im Detail berechnet, kann abweichen – hier lohnt der Blick auf die eigene Unfallkasse. Die Unfallkasse Sachsen zum Beispiel verlangt einen Ersthelfer je Gruppe zuzüglich eines weiteren pro Einrichtung; bei offenen Konzepten eine Fachkraft je 15 Kinder plus eine weitere pro Einrichtung. Die Unfallkasse Nord fordert einen je Gruppe, mindestens aber zwei pro Einrichtung.
Welcher Kurs ist der richtige?
Ausbilden darf nur eine Stelle, die vom Unfallversicherungsträger dafür ermächtigt ist (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Für Kita-Personal sehen die Unfallkassen den regulären Erste-Hilfe-Lehrgang über 9 Unterrichtseinheiten vor – für Kitas in der kindbezogenen Ausrichtung: Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Dieser Kurs deckt beide Welten ab: die Notfälle bei Erwachsenen und die kindspezifischen Handgriffe vom Fieberkrampf bis zur Atemwegsverlegung.
Drei Formate werden oft verwechselt. Einfach ausgedrückt:
- Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (9 UE): der Pflichtkurs für Kita-Personal. Erfüllt die Ausbildungspflicht des Trägers, wird vom Unfallversicherungsträger getragen.
- Regulärer Erste-Hilfe-Kurs (9 UE): erfüllt die Ausbildungspflicht dem Grunde nach ebenfalls, hat aber keinen Schwerpunkt auf Kindernotfällen. Für Kitas ist die kindbezogene Variante das vorgesehene und geförderte Format.
- Erste Hilfe am Kind (Kompaktkurs, 3,5 Stunden): der private Kurs für Eltern und Großeltern. Kein Pflichtnachweis für die Einrichtung – gemeint ist das eigene Kind zu Hause, nicht der Dienst in der Gruppe.
Kurszeit bietet den Pflichtkurs für Kitas als Inhouse-Termin direkt in deiner Einrichtung an – bis 20 Teilnehmende je Termin, sodass ein ganzes Team an einem Tag qualifiziert ist.
Wie oft muss aufgefrischt werden?
In der Regel alle zwei Jahre. Das steht in § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1. Die Fortbildung umfasst wieder 9 Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle. Wer die Frist reißt, gilt formal nicht mehr als ausgebildeter Ersthelfer – und dann stimmt die Gruppenrechnung nicht mehr. Der Tipp aus der Praxis: die Zwei-Jahres-Auffrischung fest in den Jahreskalender der Einrichtung schreiben, am besten gekoppelt an einen ohnehin geplanten Team- oder Konzepttag.
Wer zahlt die Ausbildung?
Grundsatz: Die vorgeschriebene Aus- und Fortbildung der erforderlichen Ersthelfer trägt der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger. Für die Einrichtung ist der Pflichtkurs damit in aller Regel kostenfrei. Wer zuständig ist, hängt vom Träger ab:
- Kommunale und öffentliche Kitas: die Unfallkasse bzw. der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand des jeweiligen Bundeslandes.
- Kitas in freier Trägerschaft (etwa Wohlfahrtsverbände, kirchliche und private Träger): Seit dem 1. Juli 2019 rechnen sie ihre Erste-Hilfe-Schulungen – für Kinder wie für Erwachsene – ebenfalls über die zuständige Unfallkasse des Bundeslandes ab, nicht über die BGW. So haben es die BGW und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand vereinbart.
- Ausnahme Betriebskindertagesstätte: Sind Kinder und Beschäftigte bei der BGW versichert, zahlt die BGW die Schulungen.
Wichtig zur Ehrlichkeit: Umfang und Deckelung der Kostenübernahme – wie viele Personen je Kita gefördert werden, ob zusätzliche Fortbildungen bezahlt werden – regeln die Unfallversicherungsträger unterschiedlich. Verlässlich ist das nur bei deinem eigenen Träger zu erfragen. Kurszeit übernimmt die Abrechnung im Rahmen der Kursanfrage direkt mit deinem Unfallversicherungsträger.
Aufsichtspflicht und Erste-Hilfe-Pflicht – zwei verschiedene Dinge
Beides wird oft in einen Topf geworfen, ist aber getrennt zu erfüllen. Die Aufsichtspflicht ist vorbeugend: Sie soll dafür sorgen, dass den Kindern möglichst nichts passiert (haftungsrechtlich verankert in § 832 BGB, ausgestaltet über Betreuungsvertrag und Landesrecht). Die Erste-Hilfe-Pflicht greift genau dann, wenn doch etwas passiert – sie ist eine Organisationspflicht des Trägers nach § 26 DGUV Vorschrift 1. Einfach ausgedrückt: Die eine Pflicht verhindert den Notfall, die andere macht dich handlungsfähig, wenn er trotzdem eintritt. Ein ausgebildeter Ersthelfer ersetzt die Aufsicht nicht – und die beste Aufsicht ersetzt keinen Ersthelfer.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Ersthelfer muss eine Kita haben?
Für Kindertageseinrichtungen nennt § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 eine eigene, strengere Vorgabe als für normale Betriebe: einen Ersthelfer je Kindergruppe. Statt der 5 bzw. 10 Prozent, die sonst gelten, muss also für jede Gruppe eine ausgebildete Person bereitstehen. Wie der zuständige Unfallversicherungsträger das im Detail berechnet, kann abweichen – die Unfallkasse Sachsen etwa verlangt einen Ersthelfer je Gruppe zuzüglich eines weiteren pro Einrichtung.
Welchen Erste-Hilfe-Kurs braucht Kita-Personal?
Den regulären Erste-Hilfe-Lehrgang über 9 Unterrichtseinheiten bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle, für Kitas in der kindbezogenen Ausrichtung: Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Der Kurs vermittelt Maßnahmen für Erwachsene und für Kinder. Der private Kompaktkurs Erste Hilfe am Kind ist dagegen kein Pflichtnachweis für die Einrichtung.
Wie oft muss die Erste-Hilfe-Ausbildung in der Kita aufgefrischt werden?
In der Regel alle zwei Jahre. Das ergibt sich aus § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1. Die Fortbildung umfasst wieder 9 Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle.
Wer zahlt die Erste-Hilfe-Ausbildung für die Kita?
Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger. Bei kommunalen und öffentlichen Kitas ist das die Unfallkasse der öffentlichen Hand des Bundeslandes. Kitas in freier Trägerschaft rechnen ihre Erste-Hilfe-Schulungen seit dem 1. Juli 2019 ebenfalls über die zuständige Unfallkasse des Bundeslandes ab. Nur wenn Kinder und Beschäftigte bei der BGW versichert sind, etwa bei Betriebskindertagesstätten, zahlt die BGW. Umfang und Deckelung der Kostenübernahme unterscheiden sich je nach Unfallversicherungsträger und Bundesland.
Reicht die Aufsichtspflicht, oder braucht die Kita zusätzlich Ersthelfer?
Beides ist getrennt zu erfüllen. Die Aufsichtspflicht soll vorbeugen, dass Kindern etwas passiert. Die Erste-Hilfe-Pflicht nach § 26 DGUV Vorschrift 1 greift, wenn doch etwas passiert. Ein ausgebildeter Ersthelfer ersetzt die Aufsicht nicht – und umgekehrt.
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