Woraus die Pflicht folgt
Die Pflicht steht in der Unfallverhütungsvorschrift, die für jeden Betrieb gilt, unabhängig von seiner Größe. § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 lautet: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.“ Die DGUV schreibt dazu, dass auch der kleinste Unfall aufgezeichnet werden muss, damit keine Verletzung durchs Raster fällt, die sich später als folgenreicher herausstellt.
Was in den Eintrag gehört
Die DGUV gibt für die Aufzeichnung einen Dokumentationsbogen heraus, dessen Felder zeigen, was ein vollständiger Eintrag enthält. Wer diese Felder ausfüllt, hat später alles beisammen, während ein Eintrag mit Lücken im Streitfall wenig beweist:
| Feld | Was du einträgst |
|---|---|
| Verletzte oder erkrankte Person | Name |
| Unfall oder Gesundheitsschaden | Datum und Uhrzeit, Ort im Unternehmen, Hergang, Art und Umfang der Verletzung oder Erkrankung |
| Zeugen | Namen der Personen, die den Unfall gesehen haben |
| Erste-Hilfe-Leistung | Datum und Uhrzeit, Art und Weise der Maßnahmen |
| Ersthelfer | Name der Person, die Erste Hilfe geleistet hat |
Mit unserem digitalen Verbandbuch trägst du einen Fall in fünf Schritten ein und druckst ihn als Einzelblatt oder speicherst ihn als PDF, während die Angaben in deinem Browser bleiben.
Zum digitalen VerbandbuchWarum sich der Eintrag für die Beschäftigten lohnt
Der Eintrag schützt in erster Linie die verletzte Person, weil er belegt, dass die Verletzung bei der versicherten Tätigkeit entstanden ist. Die DGUV betont, dass diese Aufzeichnungen sehr wichtig sein können, wenn Spätfolgen eintreten, sodass ein Eintrag über einen scheinbar harmlosen Sturz Jahre später den Ausschlag für die Anerkennung als Arbeitsunfall geben kann. Für den Betrieb sind die Einträge zugleich eine Informationsquelle, damit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die Unfälle auswerten können, die nicht meldepflichtig sind.
Fünf Jahre verfügbar und vertraulich
Fünf Jahre lang muss die Dokumentation griffbereit sein, während sie zugleich vertraulich zu behandeln ist. Die Einträge enthalten personenbezogene Gesundheitsdaten, weshalb die DGUV verlangt, sie gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern und die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Ihr Formular empfiehlt, die ausgefüllten Blätter an einem Ort zu sammeln, an dem Unbefugte nicht hingelangen.
Ein gebundenes Buch, das offen neben dem Verbandkasten liegt, passt dazu schlecht, weil jeder neue Eintrag die alten sichtbar macht. Die DGUV führt das frühere Verbandbuch, DGUV Information 204-020, deshalb als zurückgezogen und bietet als Alternative den Meldeblock DGUV Information 204-021 an, dessen Blätter einzeln herausgetrennt werden. Das Einzelblatt kann beim Erste-Hilfe-Material liegen, damit es im Ernstfall zur Hand ist, während die ausgefüllten Blätter unter Verschluss gesammelt werden.
Papier oder digital
Die Form schreibt die Unfallverhütungsvorschrift nicht vor, sodass du zwischen Papier und Bildschirm wählen kannst. Laut DGUV ist die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen auch elektronisch möglich, wobei dieselben Anforderungen gelten: fünf Jahre verfügbar, vertraulich, gegen Unbefugte gesichert. Unser digitales Verbandbuch ist darauf ausgelegt, weil es jeden Fall als eigenes Blatt erzeugt und nichts an uns überträgt. Du füllst es im Browser aus, druckst es oder speicherst es als PDF und legst es dort ab, wo eure übrigen vertraulichen Unterlagen liegen.
Verbandbuch, Durchgangsarzt und Unfallanzeige
Der Eintrag ist der erste Schritt, während zwei weitere Pflichten von der Schwere der Verletzung abhängen. Nach § 24 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 wirkt der Unternehmer darauf hin, dass Verletzte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, der erstbehandelnde Arzt stellt fest, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung voraussichtlich nicht länger als eine Woche dauert.
Ist eine versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder stirbt sie an den Folgen, zeigt der Unternehmer den Unfall seinem Unfallversicherungsträger an (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Die Frist beträgt drei Tage, nachdem er von dem Unfall erfahren hat (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Der Eintrag im Verbandbuch ersetzt diese Anzeige nicht, obwohl er dieselben Angaben enthält; er erleichtert sie aber, weil Hergang, Zeugen und Zeitpunkt schon festgehalten sind.
Häufige Fragen
Muss jede kleine Erste-Hilfe-Leistung ins Verbandbuch?
Ja. Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 wird jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert, auch das Pflaster nach einem kleinen Schnitt. Die DGUV schreibt dazu, dass auch der kleinste Unfall aufgezeichnet werden muss, weil sich eine Verletzung später als folgenreicher herausstellen kann.
Wie lange muss das Verbandbuch aufbewahrt werden?
Fünf Jahre. § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird, damit sie bei Spätfolgen als Nachweis dienen kann. Die Dokumente sind in dieser Zeit vertraulich zu behandeln.
Darf das Verbandbuch digital geführt werden?
Ja. Laut DGUV kann die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen auch elektronisch erfolgen. Weil die Aufzeichnungen personenbezogene Gesundheitsdaten enthalten, gehören sie gegen den Zugriff Unbefugter gesichert, und die Datenschutz-Grundverordnung ist zu beachten.
Ersetzt der Eintrag im Verbandbuch die Unfallanzeige?
Nein. Ist eine versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder stirbt sie, zeigt der Unternehmer den Unfall dem Unfallversicherungsträger an, und zwar binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Das Verbandbuch kommt dazu, während die Unfallanzeige ein eigener Schritt bleibt.