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Arbeitsschutz im Betrieb · Pflichtfrage

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb?

Von Johannes Wischerhoff

Stand: 20. Oktober 2026

Lesezeit: 6 Min.

Seit dem 29. Mai 2026 braucht ein Unternehmen Sicherheitsbeauftragte, wenn es regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte hat. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten ist einer nur dann Pflicht, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.

Mehr zur Antwort

Grundlage ist § 22 Abs. 1 SGB VII in der Fassung vom 12. Mai 2026. Weil die DGUV Vorschrift 1 in § 20 vielerorts noch die alte Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten nennt, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei deiner Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

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Zur Einordnung: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage mit Fundstellen, damit du weißt, wonach dein Unfallversicherungsträger fragt. Wie die Vorschrift auf deinen Betrieb wirkt, klärst du mit deiner Fachkraft für Arbeitssicherheit oder deinem Unfallversicherungsträger.

Was sich am 29. Mai 2026 geändert hat

Bis Mai 2026 lag die Schwelle für Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 20 Beschäftigten. Mit dem Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140) hat der Bundestag § 22 SGB VII neu gefasst, sodass die Pflicht seit dem 29. Mai 2026 erst bei regelmäßig 50 Beschäftigten beginnt. Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten ist sie damit nicht ganz verschwunden, weil sie dort an die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG geknüpft bleibt. Ergibt diese eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, bestellst du einen Sicherheitsbeauftragten.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte dein Betrieb braucht

Die Zahl ergibt sich aus der Beschäftigtenzahl und aus der Gefährdung, während die genaue Anzahl ab 50 Beschäftigten nach den Kriterien der Unfallverhütungsvorschrift bemessen wird. Die Tabelle zeigt die Stufen, wie sie § 22 Abs. 1 SGB VII heute vorgibt:

Beschäftigte im UnternehmenSicherheitsbeauftragteGrundlage
bis 20keine Bestellpflicht nach § 22 SGB VII§ 22 Abs. 1 SGB VII
21 bis 49einer, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII
50 bis 249mindestens einer; ohne besondere Gefährdung genügt einer§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB VII
ab 250in der erforderlichen Anzahl, bemessen nach Gefahren, Nähe zu den Beschäftigten und Beschäftigtenzahl§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
Grundlage: § 22 Abs. 1 SGB VII in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2026, in Kraft seit 29. Mai 2026; § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Ob dein Betrieb Sicherheitsbeauftragte braucht, rechnet der Pflichten-Check zusammen mit Ersthelfern, Brandschutzhelfern und Verbandkästen für dich aus.

Zum Pflichten-Check

Unabhängig von diesen Stufen kann dein Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn in deinem Unternehmen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB VII). Ab 50 Beschäftigten bestellst du die Sicherheitsbeauftragten unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats, damit die Mitbestimmung gewahrt bleibt.

Wer mitzählt

Gezählt werden die Beschäftigten des Unternehmens, wobei das Gesetz auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl abstellt. Bei den Ersthelfern ist das anders geregelt, weil § 26 DGUV Vorschrift 1 dort auf die gleichzeitig anwesenden Versicherten schaut. Deshalb kann ein Schichtbetrieb für seine Ersthelfer mit kleineren Zahlen rechnen, während er für die Sicherheitsbeauftragten alle Beschäftigten zusammenzählt.

Mit gezählt werden außerdem die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Dazu gehören Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende sowie ehrenamtlich Tätige in Hilfeleistungsunternehmen. Eine Schule erreicht die Schwelle von 50 deshalb schnell, obwohl ihr Kollegium deutlich kleiner sein kann.

Gesetz und Unfallverhütungsvorschrift: die offene Stelle

Der Gesetzgeber hat die Schwelle angehoben, während die Unfallverhütungsvorschrift noch nachzieht. In der Fassung der DGUV Vorschrift 1, die Berufsgenossenschaften heute veröffentlichen, steht in § 20 Abs. 1 weiterhin, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Weil jede Berufsgenossenschaft und jede Unfallkasse ihre Unfallverhütungsvorschrift selbst erlässt, kann der Stand je nach Träger verschieden sein. Frag deshalb bei deinem Träger nach, ob er § 20 schon angepasst hat, damit du dich auf eine Antwort stützen kannst, die für deinen Betrieb gilt.

Wer heute schon Sicherheitsbeauftragte bestellt hat, verliert nichts, wenn er sie behält. Ihr Wissen bleibt im Betrieb, sodass die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisungen von Menschen getragen werden, die den Arbeitsalltag kennen.

Was Sicherheitsbeauftragte tun

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Sie überzeugen sich davon, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und richtig benutzt werden, und sie machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt dabei beim Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG), während die Sicherheitsbeauftragten aus der Belegschaft heraus nah am Geschehen hinschauen. Damit sie das unbefangen tun können, dürfen sie wegen dieser Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).

Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 gibst du ihnen Gelegenheit, an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen teilzunehmen, und du sorgst dafür, dass Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eng mit ihnen zusammenarbeiten, damit die Beobachtungen aus dem Betrieb dort ankommen, wo Maßnahmen entschieden werden.

Ausbildung und Kosten

Ausgebildet werden Sicherheitsbeauftragte von ihrem Unfallversicherungsträger, weil das Gesetz ihm diese Aufgabe zuweist (§ 23 Abs. 1 SGB VII). Er trägt die Kosten seiner Lehrgänge und die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten (§ 23 Abs. 2 SGB VII), während du als Unternehmer das Arbeitsentgelt für die Lehrgangszeit weiterzahlst (§ 23 Abs. 3 SGB VII). Nach § 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 gibst du deinen Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit, an diesen Aus- und Fortbildungen teilzunehmen.

Häufige Fragen

Ab wann braucht ein Betrieb Sicherheitsbeauftragte?

Seit dem 29. Mai 2026 ab regelmäßig 50 Beschäftigten (§ 22 Abs. 1 SGB VII in der Fassung vom 12. Mai 2026). Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur Pflicht, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Hat ein Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung, genügt ein Sicherheitsbeauftragter, sodass kleinere Betriebe mit einer Person auskommen.

Gilt noch die Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten aus der DGUV Vorschrift 1?

Der Gesetzgeber hat die Schwelle auf 50 angehoben, während § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 in der Fassung, die viele Unfallversicherungsträger heute veröffentlichen, noch mehr als 20 Beschäftigte nennt. Frag deshalb bei deiner Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nach, ob sie ihre Vorschrift schon angepasst hat.

Wer bildet Sicherheitsbeauftragte aus, und wer zahlt?

Die Unfallversicherungsträger sorgen für die Aus- und Fortbildung (§ 23 Abs. 1 SGB VII), damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe kennen. Sie tragen die Kosten ihrer Lehrgänge sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Das Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit zahlt der Unternehmer weiter (§ 23 Abs. 3 SGB VII).

Zählen Auszubildende und Schüler bei der Schwelle mit?

Ja, weil nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten als Beschäftigte gelten. Dazu gehören Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende sowie ehrenamtlich Tätige in Hilfeleistungsunternehmen.

Ersthelfer und Brandschutzhelfer ausbilden lassen

Sicherheitsbeauftragte bildet dein Unfallversicherungsträger aus. Die Ersthelfer und Brandschutzhelfer, die dein Betrieb daneben braucht, bilden wir aus, damit im Ernstfall jemand vor Ort ist, der die Handgriffe selbst geübt hat.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026

Quellen

  • § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte, in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29. Mai 2026. gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.html, abgerufen am 20.10.2026.
  • § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung. gesetze-im-internet.de/sgb_7/__23.html, abgerufen am 20.10.2026.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII – Versicherte kraft Gesetzes. gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html, abgerufen am 20.10.2026.
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 20 (Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten) und § 26 (Zahl der Ersthelfer), Fassung gültig ab 1. Januar 2015, Nachdruck 2023, veröffentlicht von der BGN, abgerufen am 20.10.2026.
  • Der Paritätische Gesamtverband: Sicherheitsbeauftragter in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten, Meldung vom 30.06.2026 (Gesetzesname und Inkrafttreten), abgerufen am 20.10.2026.
  • § 3 und § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Grundpflichten des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Ratgeber

Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.