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Reanimationsunterricht an Schulen in NRW: Was verlangt der Erlass?

Von Johannes Wischerhoff

Stand: 28. Oktober 2026

Lesezeit: 6 Min.

Seit dem Schuljahr 2026/27 sind Schulen mit Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einer Doppelstunde in Laienreanimation auszubilden.

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Grundlage ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 1. Dezember 2025 (BASS 18-24 Nr. 1.3), in Kraft seit dem 1. August 2026. Die Doppelstunde folgt dem Konzept „Prüfen, Rufen, Drücken“ und wird in der Regel von befähigten Lehrkräften der Schule selbst unterrichtet, während in allen weiterführenden Schulen mindestens zwei Lehrkräfte dafür befähigt werden sollen. Phantome, Lehrvideos und Unterrichtsmaterial stellt das Land bereit.

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Was der Erlass festlegt

Der Runderlass „Verpflichtung zur Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Laienreanimation ab Klasse 7“ (BASS 18-24 Nr. 1.3) macht die Ausbildung landesweit verpflichtend. Er ist am 1. August 2026 in Kraft getreten, sodass er für das Schuljahr 2026/27 gilt. Das Bildungsportal NRW nennt die Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Sekundarstufe I. Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren, und Förderschulen erhalten ein Angebot.

Die Ausbildung „Prüfen, Rufen, Drücken“ umfasst eine Doppelstunde mit fünf Bausteinen, während sich Information, Demonstration und praktische Übungen wechselseitig ergänzen:

  • Grundverständnis von Kreislauf und Kreislaufstillstand
  • Erkennen des Kreislaufstillstandes
  • Aktivieren von Hilfe
  • Strukturierte Alarmierung des Rettungsdienstes
  • Verständnis und effektive Durchführung der Herzdruckmassage

Wie die Schule die Doppelstunde organisiert, entscheidet sie selbst, sodass sie im Fachunterricht oder in Arbeitsgemeinschaften stattfinden kann, etwa in außerunterrichtlichen Angeboten einer Ganztagsschule. Maßnahmen in solchen Angeboten gelten als schulische Veranstaltungen, und die Schule muss sicherstellen, dass die relevanten Lerngruppen ein Angebot erhalten.

Grundlage: Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 1. Dezember 2025, Nr. 1 (Ziel, Dauer, Inhalte), Nr. 4 (Organisation), Nr. 5 (Ersatz- und Förderschulen) und Nr. 6 (Inkrafttreten).

Wer unterrichtet, und wie viele Lehrkräfte braucht die Schule?

In der Regel unterrichten befähigte Lehrkräfte der Schule selbst (Nr. 3.1a). Der Erlass sieht vor, dass in allen weiterführenden Schulen mindestens zwei Lehrkräfte befähigt werden (Nr. 3.3). Die Schulleitung wählt sie aus und beteiligt den Lehrerrat. Nach dem Bildungsportal NRW kann jede Lehrkraft die Doppelstunde unterrichten, unabhängig von der Fächerkombination, während ein gültiger Erste-Hilfe-Nachweis keine Voraussetzung ist. Idealerweise verfügen die Lehrkräfte darüber.

Daneben dürfen anerkannte Hilfsorganisationen wie ASB, DRK, Johanniter, Malteser und DLRG sowie weitere von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Institutionen mit Einverständnis der Schulleitung Reanimationsschulungen für die Schülerinnen und Schüler durchführen (Nr. 3.2). Das Bildungsportal nennt dafür parallele Veranstaltungen in mehreren Klassen und Aktionstage, sodass auch externe Anbieter infrage kommen. Eine eventuell notwendige Kostenübernahme ist vor dem Auftrag mit der Schulleitung abzuklären.

Grundlage: Runderlass vom 1. Dezember 2025, Nr. 3.1a, 3.2 und 3.3; FAQ des Bildungsportals NRW zu externen Fachkräften und zur Lehrkräftefortbildung.

Was das Land bereitstellt

  • Reanimationsphantome: zehn je Schule, kostenfrei. Die Schülerinnen und Schüler üben in Kleingruppen mit zwei bis drei Personen abwechselnd die Herzdruckmassage. Die Bestellung läuft zentral über die Geschäftsstelle Reanimation bei der Bezirksregierung Köln.
  • Material: Schülervideos, Arbeitsblätter und Videomaterial zur Schulung der Lehrkräfte stehen auf dem Bildungsportal NRW bereit.
  • Fortbildung: Präsenzfortbildungen in allen Bezirksregierungen und ein Online-Kurs der Deutschen Herzstiftung und der Björn Steiger Stiftung. Auf Anfrage sind auch Veranstaltungen im Haus für einzelne Schulen oder Schulverbünde möglich.

Wie die Lehrkräfte ihre Fachkompetenz erwerben, entscheidet die Schule, weil der Erlass Videomaterial, Schulungen der Bezirksregierungen und anerkannte Hilfsorganisationen ausdrücklich nur „unter anderem“ nennt (Nr. 3.1b).

Grundlage: FAQ des Bildungsportals NRW (Reanimationsphantome, Materialdownload); Bezirksregierung Köln, Geschäftsstelle Reanimation (Fortbildungen, Inhouse-Veranstaltungen); Runderlass vom 1. Dezember 2025, Nr. 2 und 3.1b.

Was das Bildungsportal zu den Fragen der Schulen sagt

  • Eine Präsenzfortbildung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, weil sich die Fachkompetenz auch mit Schulungsvideos oder Selbstlernkursen sichern lässt.
  • Eine regelmäßige Auffrischung der Fortbildung ist nicht vorgesehen; die Verantwortung für die Kompetenz der eingesetzten Lehrkräfte liegt bei der Schule.
  • Eine formale Dokumentationspflicht gibt es nicht. Empfohlen wird ein Vermerk im Klassenbuch, in einer Teilnehmerliste oder im schulinternen Dokumentationssystem.
  • Ein gültiger Erste-Hilfe-Nachweis der unterrichtenden Lehrkraft ist keine Voraussetzung, idealerweise ist er vorhanden.
Grundlage: FAQ des Bildungsportals „Wiederbelebung in der Schule“ NRW, Abschnitte „Ausbildung von Schülerinnen und Schülern“ und „Lehrkräftefortbildung und Qualifikationen“. Abgerufen am 28. Oktober 2026.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung der Lehrkräfte ist ein eigenes Thema

Daneben gilt weiter der Runderlass „Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe und Laienreanimation“ vom 3. Mai 2021 (BASS 18-24 Nr. 1.1), weil er die Ausbildung der Ersthelfer unter den Lehrkräften regelt. Er nennt die Schulleitung verantwortlich für eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation und sieht den Erste-Hilfe-Lehrgang über 9 Unterrichtseinheiten mit einer Fortbildung im Abstand von zwei Jahren vor. Der Erlass zur Schülerausbildung verweist darauf: Idealerweise verfügen die unterrichtenden Lehrkräfte über eine Erste-Hilfe-Ausbildung (Nr. 3.1a).

Das Ministerium und die Unfallkasse NRW haben vereinbart, dass in Schulen mit bis zu zehn Lehrkräften zwei Lehrkräfte und in größeren Schulen 20 Prozent der Lehrkräfte ausgebildet werden können. Die Unfallkasse NRW übernimmt die Kosten nach vorheriger Absprache in diesem Umfang, und zwar für die Erste-Hilfe-Ausbildung. Für die Fortbildung zum Reanimationsunterricht sieht der Erlass von 2025 keine Kostenübernahme durch die Unfallkasse vor (Nr. 1.3). Welcher Kurs passt, hängt von der Schulform ab, weil Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen durchgehend an Notfällen mit Kindern übt, während sich die Erste Hilfe an Jugendlichen fachlich nicht von der an Erwachsenen unterscheidet. An Grundschulen passt deshalb der Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, an weiterführenden Schulen der reguläre Kurs Ausbildung in Erster Hilfe.

Grundlage: Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2021 (ABl. NRW. 06/21), Nr. 1, 1.1, 1.2, 2.2 und 4.1.

Wo Kurszeit dazupasst

Der Erlass verlangt keine Fortbildung bei einem bestimmten Anbieter. Wer trotzdem am Phantom üben und Rückmeldung bekommen möchte, findet bei uns die Fortbildung „Wiederbelebung unterrichten – Fortbildung für Lehrkräfte“: einen halben Tag mit Üben und Rückmeldung am Phantom, Didaktik für die Doppelstunde in einer siebten Klasse und auf Wunsch der Begleitung des ersten eigenen Durchgangs. Du buchst sie als offenen Termin in Duisburg bei Bildung am Dellplatz mit 20 Plätzen je Termin oder als Inhouse-Termin für das ganze Kollegium, damit die Schule die Lehrkräfte an einem Vormittag gemeinsam fortbildet. Die aktuell gültigen Preise nennen wir bei der Anmeldung.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt der Reanimationsunterricht an Schulen in NRW?

Der Runderlass vom 1. Dezember 2025 ist am 1. August 2026 in Kraft getreten, sodass die Ausbildung im Schuljahr 2026/27 verpflichtend ist. Das Ministerium für Schule und Bildung hat ihn vorab veröffentlicht, damit die Schulen Zeit zur Vorbereitung haben.

Müssen auch Grundschulen Reanimation unterrichten?

Der Erlass regelt die Ausbildung ab Klasse 7, sodass er für die Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Sekundarstufe I gilt. Grundschulen nennt er nicht. Förder- und Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Wie viele Lehrkräfte müssen befähigt sein?

Der Erlass sieht vor, dass in allen weiterführenden Schulen mindestens zwei Lehrkräfte befähigt werden. Das Bildungsportal NRW formuliert es als Pflicht, während der Erlass „sollen“ schreibt. Wer die Lehrkräfte auswählt, entscheidet die Schulleitung, und der Lehrerrat ist zu beteiligen.

Brauchen Lehrkräfte einen Erste-Hilfe-Nachweis, um Reanimation zu unterrichten?

Ein gültiger Erste-Hilfe-Nachweis ist keine Voraussetzung, obwohl der Erlass ihn idealerweise erwartet. Jede Lehrkraft kann die Doppelstunde unterrichten, unabhängig von ihrer Fächerkombination.

Wie viele Reanimationsphantome bekommt eine Schule?

Vorgesehen sind zehn Reanimationsphantome je Schule, die dem Land zufolge keine Kosten verursachen. Die Bestellung läuft zentral über die Geschäftsstelle Reanimation bei der Bezirksregierung Köln, sodass die Schule das Formular dort einreicht.

Muss die Schule die Reanimationsausbildung dokumentieren?

Eine formale Dokumentationspflicht gibt es nicht. Das Bildungsportal NRW empfiehlt trotzdem einen Vermerk im Klassenbuch, in einer Teilnehmerliste oder im schulinternen Dokumentationssystem, damit sich die regelmäßige Durchführung nachweisen lässt.

Übernimmt die Unfallkasse NRW die Erste-Hilfe-Ausbildung der Lehrkräfte?

Nach dem Runderlass vom 3. Mai 2021 übernimmt die Unfallkasse NRW die Kosten nach vorheriger Absprache, und zwar für zwei Lehrkräfte in Schulen mit bis zu zehn Lehrkräften und für 20 Prozent der Lehrkräfte in größeren Schulen. Das betrifft den Erste-Hilfe-Lehrgang über 9 Unterrichtseinheiten, während der Runderlass vom 1. Dezember 2025 (BASS 18-24 Nr. 1.3) für die Fortbildung zum Reanimationsunterricht keine Kostenübernahme durch die Unfallkasse vorsieht.

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Zuletzt geprüft: Oktober 2026

Quellen

  • Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass „Verpflichtung zur Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Laienreanimation ab Klasse 7“ vom 1. Dezember 2025 (ABl. NRW. 12/25), BASS 18-24 Nr. 1.3, in Kraft seit 1. August 2026: bass.schule.nrw/20233.htm. Abgerufen 28. Oktober 2026.
  • Ministerium für Schule und Bildung, Runderlass „Aus- und Fortbildung von Lehr- und Fachkräften in Schulen in Erster Hilfe und Laienreanimation“ vom 3. Mai 2021 (ABl. NRW. 06/21), BASS 18-24 Nr. 1.1: bass.schule.nrw/17300.htm. Abgerufen 28. Oktober 2026.
  • Bildungsportal „Wiederbelebung in der Schule“ NRW (Deutsche Herzstiftung und Björn Steiger Stiftung im Auftrag des Ministeriums), FAQ: nw.herzsicher-in-der-schule.de/faq. Abgerufen 28. Oktober 2026.
  • Ministerium für Schule und Bildung, „Schülerinnen und Schüler werden Lebensretter“ (Schule NRW 12-25): schulministerium.nrw. Abgerufen 28. Oktober 2026.
  • Bezirksregierung Köln, Geschäftsstelle Reanimation (Beratung, Fortbildungen, Bestellung der Reanimationsphantome): bezreg-koeln.nrw.de. Abgerufen 28. Oktober 2026.

Weitere Ratgeber

Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.